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   BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 (A)   

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BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 (A) (https://dejure.org/1993,837)
BAG, Entscheidung vom 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 (A) (https://dejure.org/1993,837)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) (https://dejure.org/1993,837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsratsmitglied - Freizeitausgleich - Schulung in individueller Arbeitszeit - Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung - Arbeitsentgelt - Einkommensbußen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulungsveranstaltung: Bezahlter Freizeitausgleich bei ganztägiger Teilnahme eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds? - Vereinbarkeit des § 37 BetrVG mit europäischem Gemeinschaftsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsratsmitglied - Schulung - Freizeitausgleich - Mittelbare Geschlechtsdiskriminierung - Einkommenseinbußen

Besprechungen u.ä.

  • europainstitut.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 351
  • NJW 1994, 1368 (Ls.)
  • NZA 1994, 278
  • NZA 1994, 77 (Ls.)
  • BB 1993, 2235
  • BB 1993, 2536
  • DB 1993, 2235
  • DB 1994, 334
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Durch das Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, EuGRZ 1992, 256 ff. = BB 1992, 2073 f. = DB 1992, 1481 f. = NZA 1992, 687 f. [EuGH 04.06.1992 - C 360/90] = ZTR 1992, 343 f. = BetrAV 1992, 229 ff. = ArbuR 1992, 382 f. = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108) sieht sich der Senat gehindert, eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung im Sinne dieser Vorschriften des Rechts der EG zu verneinen.

    Auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (- 8 Sa 64/90 - ArbuR 1991, 256 = BB 1991, 142 = DB 1991, 51 = NZA 1991, 281) hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, aaO) entschieden, daß Art. 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.

    b) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 1992 (aaO) hat in der wissenschaftlichen Literatur der Bundesrepublik Deutschland teils Zustimmung (vgl. u. a. Dieball, ArbuR 1992, 383 f.; Kuster, AiB 1992, 528 ff.; Mauer, NZA 1993, 56 ff.; Meißner, Der Betriebsrat 1992, 108) und teils Ablehnung erfahren (vgl. u. a. Blomeyer, EWiR 1993, 45 f.; Erasmy, Der Arbeitgeber 1992, 1005 ff.; Schiefer/Erasmy, DB 1992, 1482, 1483; Sowka, DB 1992, 2030, 2032; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 149).

    Mit dem Begriff der "Arbeit" im Sinne dieser Vorschrift hat sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) nicht näher auseinandergesetzt.

    a) Der EuGH ist allerdings im Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) zu der Ansicht gelangt, daß die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder nach den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen "bezüglich der Vergütung bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen" anders behandelt würden als vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder.

    Die Betriebsratsmitglieder erhalten keine Vergütung dafür, daß sie "für die Interessen des Personals eintreten" und "damit das Bestehen harmonischer Arbeitsbeziehungen innerhalb des Betriebs fördern" (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 14 der Gründe).

    Den Betriebsratsmitgliedern soll nicht "darüber hinaus" ein Einkommen gesichert werden, "selbst wenn sie während der Dauer von Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben" (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 15 der Gründe).

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO, Nr. 22 ff. der Gründe) ausgeführt, daß eine unterschiedliche Behandlung der teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder nicht damit gerechtfertigt werden könne, daß sie "allein auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten zurückzuführen" sei und "die nach nationalem Recht bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gewährte Vergütung allein nach Maßgabe der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet" werde.

    d) Die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts lassen zwar die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Art. 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117/EWG niedergelegten und durch die Rechtsprechung des EuGH fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt (EuGH Urteil vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 23 der Gründe).

  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 292/89

    Kein Freizeitausgleich bei Betriebsratsschulung

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts will an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 18. September 1973 - 1 AZR 102/73 - BAGE 25, 305, 307 ff. = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe; Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238, 241 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe) festhalten, daß keinem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Ausgleich der Freizeit zusteht, die es für eine außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit liegende Schulung aufgewandt hat.

    § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG will verhindern, daß Betriebsratsmitglieder durch die Schulungsteilnahme Arbeitsentgelteinbußen erleiden und geht dementsprechend vom Lohnausfallprinzip aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAGE 65, 238, 241 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).

    Dies beinhaltet insbesondere auch den ersatzlosen Einsatz von Freizeit, soweit das Gesetz nicht aufgrund spezieller Regelungen einen Ausgleich vorsieht (BAGE 65, 238, 243 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).

    Darüber hinaus gilt die Ausgleichsvorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG - wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat (BAGE 25, 305, 307 ff. = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAGE 65, 238, 242 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) - ohnehin nur für die unmittelbare Betriebsratstätigkeit, nicht aber auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, weil diese Bestimmung nur die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2, nicht aber auch der Freizeitausgleichsvorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG anordnet.

  • BAG, 18.09.1973 - 1 AZR 102/73

    Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Anspruch auf das Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts will an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 18. September 1973 - 1 AZR 102/73 - BAGE 25, 305, 307 ff. = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe; Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238, 241 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe) festhalten, daß keinem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Ausgleich der Freizeit zusteht, die es für eine außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit liegende Schulung aufgewandt hat.

    Darüber hinaus gilt die Ausgleichsvorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG - wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat (BAGE 25, 305, 307 ff. = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAGE 65, 238, 242 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) - ohnehin nur für die unmittelbare Betriebsratstätigkeit, nicht aber auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, weil diese Bestimmung nur die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2, nicht aber auch der Freizeitausgleichsvorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG anordnet.

    Es bedeutet, daß die an Schulungsveranstaltungen teilnehmenden Betriebsratsmitglieder lediglich so zu stellen sind, als ob sie im Betrieb verblieben wären und gearbeitet hätten, nicht aber so, als ob ihre Teilnahme an der Veranstaltung eine unmittelbare, wie Arbeit zu vergütende Betriebsratstätigkeit darstellen würde (BAGE 25, 305, 307 = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 302/74

    Vergütungsanspruch für Reisezeiten bei Schulungen an arbeitsfreien Tagen

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts will an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 18. September 1973 - 1 AZR 102/73 - BAGE 25, 305, 307 ff. = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe; Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238, 241 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe) festhalten, daß keinem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Ausgleich der Freizeit zusteht, die es für eine außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit liegende Schulung aufgewandt hat.

    Darüber hinaus gilt die Ausgleichsvorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG - wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat (BAGE 25, 305, 307 ff. = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAGE 65, 238, 242 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) - ohnehin nur für die unmittelbare Betriebsratstätigkeit, nicht aber auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, weil diese Bestimmung nur die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2, nicht aber auch der Freizeitausgleichsvorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG anordnet.

  • LAG Berlin, 24.10.1990 - 8 Sa 64/90

    Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (- 8 Sa 64/90 - ArbuR 1991, 256 = BB 1991, 142 = DB 1991, 51 = NZA 1991, 281) hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, aaO) entschieden, daß Art. 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.

    Der Senat teilt diese Auffassung und möchte sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht anschließen, sondern an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung festhalten, zumal unter Berücksichtigung der Fragestellung und der Begründung des der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Vorlagebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (aaO) Mißverständnisse über die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder nach deutschem Betriebsverfassungsrecht nicht auszuschließen sind.

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag gehört zu den Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft und ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht (ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 - Defrenne II, EuGHE 1976, 455 f. und 472 ff.; vgl. auch BAG Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu B II 1 a der Gründe, m. w. N. und BAGE 66, 264, 270 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 58/88

    Mittelbare Diskriminierung in der Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag gehört zu den Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft und ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht (ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 - Defrenne II, EuGHE 1976, 455 f. und 472 ff.; vgl. auch BAG Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu B II 1 a der Gründe, m. w. N. und BAGE 66, 264, 270 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu II 1 der Gründe).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Die letztinstanzlichen Gerichte und damit auch das Bundesarbeitsgericht sind jedoch nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung anzuwenden oder aber erneut vorzulegen (vgl. EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - C.I.L.F.I.T., EuGHE 1982, 3415, 3429 f.; Grabitz/Wohlfahrt, EWG-Vertrag, Stand: September 1992, Art. 177 Rz 72; Groeben/Thiesing/Ehlermann/Krück, EWG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 177 Rz 90).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag gehört zu den Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft und ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht (ständige Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 - Defrenne II, EuGHE 1976, 455 f. und 472 ff.; vgl. auch BAG Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu B II 1 a der Gründe, m. w. N. und BAGE 66, 264, 270 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu II 1 der Gründe).
  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
    a) Ein Vorabentscheidungsurteil nach Art. 177 EWG-Vertrag bindet nur im Ausgangsverfahren sowohl das vorlegende Gericht als auch die anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben (vgl. EuGH Beschluß vom 5. März 1986 - Rs 69/85 - Wünsche, EuGHE 1986, 947, 952).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Zwar entfalten seine Entscheidungen formale Bindungswirkung nur für das vorliegende Gericht und ggf. weitere mit dem Ausgangsverfahren befaßte Gerichte (EuGH 5. März 1986 - Rs. 69/85 - [Wünsche] Slg. 1986, 947; BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351).
  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur § 37 Abs. 2, nicht aber § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Der Senat hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1993 (BAGE 74, 351 [BAG 13.10.1993 - 10 AZR 294/92] = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972) den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag (seit 1. November 1993 "EGV") zur Klärung der Frage angerufen, ob das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt nach Art. 119 EWG-Vertrag und nach der Richtlinie 75/117/EWG den nationalen Gesetzgeber hindert, das Betriebsratsamt als unentgeltlich zu führendes Ehrenamt auszugestalten und die Betriebsratsmitglieder lediglich vor Einkommenseinbußen zu schützen, die sie sonst durch betriebsratsbedingte Versäumung der Arbeitszeit erleiden würden.

    Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972; Vorlagebeschluß des Senats vom 20. Oktober 1993, aaO, zu B II 2 der Gründe).

    Zwar hat der Senat noch in seinem Anfragebeschluß vom 20. Oktober 1993 (aaO, zu B III 3) die Auffassung vertreten, Art. 119 EGV sei für betriebsverfassungsrechtliche Ausgleichsansprüche nicht anwendbar, weil Betriebsratstätigkeit keine zu vergütende Arbeitsleistung, sondern Ausübung eines unentgeltlichen Ehrenamtes sei.

  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Könnten diese mit Hilfe ihres Personalratsamts die zu vergütende Arbeitszeit erhöhen, erhielten sie gegenüber den anderen Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit nicht ausdehnen und keine zusätzliche Vergütung erlangen können, einen Sondervorteil (vgl. zum BetrVG: BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B III 4 d der Gründe).

    Das Ehrenamtsprinzip dient ebenso wie das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu II 4 b bb der Gründe).

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Für Betriebsratsmitglieder aber verweist die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG nur auf den Absatz 2 des § 37 BetrVG, nicht aber auch auf dessen Absatz 3. Dies bedeutet nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N. ), daß für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur das Lohnausfallprinzip gilt, nicht aber Ausgleichsansprüche für über den Umfang der persönlichen Arbeitszeit hinausgehende Schulungszeiten entstehen können.
  • BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

    Es steht einem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt zu, das es gemäß § 611 Abs. 1 BGB erzielt hätte, wenn es gearbeitet und nicht an der erforderlichen Schulungsmaßnahme teilgenommen hätte (vgl. zuletzt insgesamt: BAG Urteil vom 20. Oktober 1993, BAGE 74, 352 [BAG 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 A] = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m. w. N.).
  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 77/21

    Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 , Abs. 3 und Abs.

    Ein Ausgleichsanspruch insbesondere für die Teilnahme an Schulungen war bis dahin nicht normiert und wurde vom Bundesarbeitsgericht verneint (BAG 18.9.1973 - 1 AZR 102/73, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 3, 19.7.1977 - 1 AZR 302/74, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 31; 27.6.1990 - 7 AZR 292/89, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 76; 20.10.1993 - 7 AZR 581/92, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 und 5.3.1997 - 7 AZR 581/92, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123; zum Meinungsstand Fitting, 20. Aufl. 2000, § 37 BetrVG , Rn. 71 f., 147).
  • BAG, 12.11.1997 - 7 AZR 563/93

    Betriebsrat: mittelbare Diskriminierung von teilzeitgeschäftigen Mitgliedern bei

    Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlagebeschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 [BAG 13.10.1993 - 10 AZR 294/92] = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.).

    Der Ausschluß von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BB 1997, 2218 [BAG 05.03.1997 - 7 AZR 581/92], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 490/93

    Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches

    Bei den betriebsbedingten Gründen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlageschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351, 355 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

    Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen (zu den Anforderungen im einzelnen BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - zu B II 2 der Gründe) nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 BetrVG).
  • LAG Hamm, 22.01.1997 - 3 Sa 930/95

    Textilverkäuferin; Teilzeit; Betriebsratsmitglied; Schulung

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 70/95

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 193/96

    Betriebsrat: Entgeltfortzahlung bei Schulung - kein Entgelt für Vollzeitkraft bei

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 236/97
  • ArbG Freiburg, 28.11.1995 - 2 Ca 373/94

    Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit;

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