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   BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14   

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BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14 (https://dejure.org/2015,39812)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2015 - 9 AZR 743/14 (https://dejure.org/2015,39812)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 (https://dejure.org/2015,39812)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 8 MRK
    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art 8 EMRK

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 894 Satz 1 ZPO, Art. 53 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 15 Abs. 6 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 611a Abs. 2 BGB, § 611a BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, Art. 41 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2 GG, § 242 BGB, § 1 KSchG, § 580 Nr. 8 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung aufgrund einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung der Arbeitsgerichte

  • hensche.de

    Kündigung: Kirche, Ehebruch, Kündigung: Ehebruch, Wiedereinstellung

  • bag-urteil.com

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

  • Betriebs-Berater

    Wiedereinstellungsanspruch bei Verstoß gegen Art. 8 EMRK

  • rewis.io

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art 8 EMRK

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung aufgrund einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung der Arbeitsgerichte

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Wiedereinstellungsanspruch trotz EMRK-Verstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinstellungsanspruch - aber doch nicht wegen eines EMRK-Verstoßes!

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Der Fall Schüth - Zivilrechtsdogmatik im arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Konventionsverletzung begründet keine Wiedereinstellung eines gekündigten Arbeitnehmers - Richterliche Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs steht im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der Menschenrechtskonvention

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 153, 62
  • NJW 2016, 1034
  • ZIP 2016, 236
  • MDR 2016, 217
  • NZA 2016, 299
  • BB 2016, 179
  • BB 2016, 315
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Der Inhalt des begehrten Arbeitsvertrags ist in dem Klageantrag hinreichend bezeichnet (zu diesem Erfordernis: vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 647/10 - Rn. 19; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14) .

    Dieser Anspruch basiert nicht auf der Rechtswidrigkeit der Kündigung, sondern auf der nach Kündigungszugang eingetretenen Prognoseänderung (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN) .

    (aa) Den Wiedereinstellungsanspruch bei Prognoseänderung während des Laufs der Kündigungsfrist leitet das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB ab (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN) .

    Auch dieser Anspruch greift in die Abschlussfreiheit ein (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 20) .

    Auf der anderen Seite steht aber das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeit nach Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) .

    Diese von der Rechtsprechung entwickelte "Vorverlagerung" des Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den oft viele Monate früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verlangt in den Fällen nach einem Korrektiv, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich während des Laufs der Kündigungsfrist ändern (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN) .

    Hieraus folgt die wesentliche Voraussetzung des Wiedereinstellungsanspruchs, nämlich die Änderung der Prognose, solange die vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 19 ff.) .

  • BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfen heranzuziehen (zuletzt BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 128, BVerfGE 137, 273; 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 26 ff.) .

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung mittels einer konventionsfreundlichen Auslegung einzupassen (BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 27) .

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 28) .

    b) Die Verpflichtung zur konventionsfreundlichen Auslegung nationalen Rechts endet jedoch dort, wo dies nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 129, BVerfGE 137, 273; 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 30) .

    Bei der insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet (BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 30) .

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 18. August 2013 (- 2 BvR 1380/08 - Rn. 41 mwN) hervorgehoben, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsstaaten überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben.

    Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - aaO) .

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11

    Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (22. November 2012 - 2 AZR 570/11 - BAGE 144, 59) wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück.

    cc) Auf die Bedeutung der Rechtskraft nicht nur nach nationalem Verfassungsrecht, sondern auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. November 2012 (- 2 AZR 570/11 - Rn. 33 und 38 jeweils mwN, BAGE 144, 59) hingewiesen.

    Um einer effektiveren Durchsetzung der einen Konventionsverstoß feststellenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte willen dürfen sich deutsche Gerichte im Wege der Auslegung nicht von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 570/11 - Rn. 24, BAGE 144, 59 unter Verweis auf BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn. 50, BVerfGE 128, 193) .

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfen heranzuziehen (zuletzt BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 128, BVerfGE 137, 273; 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 26 ff.) .

    b) Die Verpflichtung zur konventionsfreundlichen Auslegung nationalen Rechts endet jedoch dort, wo dies nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 129, BVerfGE 137, 273; 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 30) .

    Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - aaO) .

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 662/99

    Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Bei einer Prognoseänderung nach Ablauf der Kündigungsfrist kommt ein Wiedereinstellungsanspruch danach - systemkonform - grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 662/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 98, 141) .

    Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob die wesentlich schwächer ausgestalteten nachvertraglichen Pflichten einen Wiedereinstellungsanspruch überhaupt jemals begründen können (vgl. BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - zu II 2 der Gründe, BAGE 86, 194 [keine "nachwirkende Fürsorgepflicht"]; vgl. auch BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 662/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 98, 141 ["nur in besonderen Ausnahmefällen"]) .

  • BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10

    Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 22) .

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 23) .

  • BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 626/09

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Aus der negativen Vertragsfreiheit des Arbeitgebers folgt, dass dieser nach wirksamer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses frei entscheiden kann, ob er dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen entsprechendes Angebot annimmt (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 77 mwN) .

    (c) Auf den ebenfalls aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als Ausfluss von Treu und Glauben kann der Kläger seinen Wiedereinstellungsanspruch nicht stützen (vgl. zum Kontrahierungszwang auf der Basis von § 242 BGB BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 77 ff.) .

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 557/96

    Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Entstehen einer anderweitigen

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob die wesentlich schwächer ausgestalteten nachvertraglichen Pflichten einen Wiedereinstellungsanspruch überhaupt jemals begründen können (vgl. BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - zu II 2 der Gründe, BAGE 86, 194 [keine "nachwirkende Fürsorgepflicht"]; vgl. auch BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 662/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 98, 141 ["nur in besonderen Ausnahmefällen"]) .
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Bei einer verweigerten Wiedereinstellung im Falle der Prognoseänderung setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Kündigungsverhalten, wenn er die Notwendigkeit der Vertragsbeendigung mit der - nicht fortbestehenden - negativen Beschäftigungsprognose zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist begründet hatte (in diese Richtung noch BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 85, 194; Boewer NZA 1999, 1121, 1128) .
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14
    Denn bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der nicht rechtskraftfähigen Entscheidungsbegründung (vgl. BGH 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - zu III 1 der Gründe) .
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10

    Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 647/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 28; BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 13; 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 69 mwN, BAGE 144, 1) .
  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 845/15

    Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kann der gekündigte Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich nicht seine Wiedereinstellung verlangen (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 32, BAGE 153, 62; 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 - aaO; 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - zu B II 2 b der Gründe).

    Allein vor diesem Hintergrund kann § 242 BGB in derartigen Fällen überhaupt eine Kompensation durch einen Wiedereinstellungsanspruch gebieten (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 31, BAGE 153, 62; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06  - Rn. 21 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17

    Kirchenmusiker: Kann Schadenersatz die Rechtskraft durchbrechen?

    Nicht geboten ist es jedoch, ein materiell-rechtlich "neues Gewand erst zu schneidern", um eine abermalige gerichtliche Entscheidung zugunsten des im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess Unterlegenen zu ermöglichen (BAG 20.10.2015 - 9 AZR 743/14, juris Rn. 15).

    Und Art. 41 EMRK geht selbst davon aus, dass es Fälle gibt, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann (vgl. BAG 20.10.2015 a.a.O. Rn. 25).

    Der Gesetzgeber begründete die Einführung des besonderen Restitutionsgrunds des § 580 Nr. 8 ZPO gerade damit, dass es wegen den bis dato eingeschränkten Wiederaufnahmegründen dazu kommen könne, dass ein die Konvention verletzendes Urteil nicht aus der Welt geschaffen werde und in diesen Fällen der Beschwerdeführer sich grundsätzlich mit der Feststellung der Rechtsverletzung und einem etwaigen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 41 EMRK begnügen müsse, selbst wenn hierdurch die Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeglichen werde (BT-Drs. 16/3038 S. 39 und BAG 20.10.2015 a.a.O. Rn. 37).

    Die Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung besteht nach diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht (vgl. BAG 20.10.2015 a.a.O. Rn. 23).

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 22; BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 27, BAGE 153, 62) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2019 - 5 Sa 301/18

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Wiedereinstellung - schwerbehinderter

    Ein Kontrahierungszwang besteht hierbei grundsätzlich nicht (vgl. BAG 20.10.2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 18 mwN).
  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 847/15

    Wiedereinstellungsanspruch - Kleinbetrieb - betriebsbedingte Kündigung -

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kann der gekündigte Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich nicht seine Wiedereinstellung verlangen (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 32, BAGE 153, 62; 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 - aaO; 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - zu B II 2 b der Gründe) .

    Allein vor diesem Hintergrund kann § 242 BGB in derartigen Fällen überhaupt eine Kompensation durch einen Wiedereinstellungsanspruch gebieten (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 31, BAGE 153, 62; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06  - Rn. 21 mwN) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 12 Sa 1421/20

    Befristungsabrede - Sachgrund - Abwesenheitsvertretung - Mutterschutz -

    Nach der Rechtsprechung des BAG kommt hierin eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, wonach der Arbeitgeber selbst bei massivsten Diskriminierungen etwa wegen des Geschlechts nicht verpflichtet werden solle, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, sondern der Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers auf Geldersatz beschränkt bleibe (BAG, 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14, juris Rn. 19).
  • LAG Hessen, 06.12.2016 - 8 Sa 647/16

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung nach Ausspruch einer

    Darüber hinaus ist von der Rechtsprechung auch ohne entsprechende Vereinbarung in Ausnahmefällen eine Rechtspflicht des Arbeitgebers, einen entlassenen Arbeitnehmer wiedereinzustellen, anerkannt (vgl. nur BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097 ff.; BAG 14. Dezember 1956 - 1 AZR 29/55 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 3; zur grundsätzlichen Herleitung des Anspruchs auch BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - NZA 2016, 299 ff.).
  • ArbG Essen, 04.05.2017 - 1 Ca 3319/16

    Schadenersatzansprüche in Höhe einer entgangenen Vergütung aus einem beendeten

    Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers wies das BAG mit Urteil vom 20.10.2015 zurück (AZ 9 AZR 743/14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2022 - 5 Sa 39/22

    Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz

    Selbst ein Wiedereinstellungsanspruch, den der Kläger gerichtlich nicht geltend macht, käme nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht in Betracht (vgl. BAG 20.10.2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 32 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22

    Wiedereinstellungsanspruch nach Prozessvergleich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2022 - 2 Sa 258/21

    Wiedereinstellungsanspruch - Zusage - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 321/21

    Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz -

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