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   BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F)   

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BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) (https://dejure.org/2017,39800)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) (https://dejure.org/2017,39800)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 785/16 (F) (https://dejure.org/2017,39800)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16
    Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 19 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

    Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 25 ff.) .

    Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 40 ff.) .

    Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - aaO) .

    Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 63 ff.) .

    Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 70) .

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16
    Die Formulierung "Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt gemäß dem deutschen Bundesangestelltentarifvertrag BAT" ist aber dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur, soweit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist, an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 41) .

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht aufgrund der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 enthaltenen Regelungen berechtigt war, die Vergütung der Klägerin einseitig herabzusetzen (so mit ausführlicher Begründung in einem Parallelverfahren BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 30 bis 38) .

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13

    Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16
    Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 - 15 Sa 1132/13 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2011 - 8 Ca 6870/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16
    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32) .
  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16
    Die Klägerin hat das ihr mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich (zu diesem Erfordernis BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe) unter Vorbehalt angenommen und - rechtzeitig - entsprechend § 4 Satz 2 KSchG Änderungsschutzklage erhoben.
  • LAG Düsseldorf, 02.10.2018 - 11 Sa 543/18

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Auslaufen eines in Bezug genommenen

    Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) -).

    Die Beklagte genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Staatenimmunität (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) -).

    Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13 - wurde durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.10.2017 ausdrücklich bestätigt (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) -).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2017 (- 2 AZR 785/16 (F) -) (vgl. ausführlich die Parallelentscheidung BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F), BAGE 160, 364) festgestellt.

    Die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahingehend, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr "automatisch" geleistet werden sollen, beruht nicht auf normativen Vorgaben (vgl. BAG 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) - 20.102017 - 2 AZR 783/16 (F), aaO.).

    Insbesondere hat die Beklagte nach wie vor nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein wird (vgl. BAG 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) - 20.102017 - 2 AZR 783/16 (F), aaO.).

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