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BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsratszustimmung - Vermittlungsstelle - Abfindungsanspruch - Konkurs
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 09.07.1968 - 1 Ca 154/68
- BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69
Papierfundstellen
- BAGE 23, 62
- NJW 1971, 774 (Ls.)
- DB 1970, 2378
- DB 1971, 534
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69
nut Dnttwirkung ausgestattet sind, so muß verlangt werden, daß aus ihr eindeutig erkennbar ist, die Fassung solle Ansprüche Dritter begründen Das gilt so wohl für Tarifverträge wie für Betriebsvereinbarungen Bestehen nicht behebbare Zweifel hieran, so muß davon ausgegangen werden, daß eine anspruchsbegründende Vereinbarung nicht vorliegt Im Interesse der Normunterworfenen muß die Normwirkung hinreichend klar sein Die Nachprüfung, inwieweit eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmer eine normative Wirkung entfaltet, kann auch von der Revisions instanz vorgenommen werden Es handelt sich insoweit um Rechtsnormen im Sinne von § 73 Abs. 1 ArbGG, für deren Auslegung dieselben Regeln gelten wie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen (BAG GS 2 1 - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG, BAG AP Nr ;… zu § 52 BetrVG, Dietz, aaO, § 52 Anm 51 j 52 mit weiteren Nachweisen) Gegenstand der Auslegung ist dabei der in der Norm objektivierte Wille des Normgebers (BVerfGE 1, 299 [312], Io, 234 [244], 11, 126 [lo]) Der Ermittlung des in der Norm objektivierten Willens des Normgebers dient die Auslegung aus ihrem Wortlaut, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmatenalien und überhaupt nach der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126 [1 3 1 ], 1, 299 [312]), wobei die auf die letzteren Gesichtspunkte abstellende Betrachtung, die sogenannte historische Auslegung, nur aann m Betracht kommt, wenn Zweifel auf anderen Wegen nicht ausgeraumt werden können oder wenn die Ricntigkeit einer auf anderen Wegen gefundenen Auslegung bestätigt werden soll (BVerfGE 11, 126 [1 3 0 / 1 3 IJ, 1, 299 [3 1 2 ]). - BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
Auszug aus BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69
nut Dnttwirkung ausgestattet sind, so muß verlangt werden, daß aus ihr eindeutig erkennbar ist, die Fassung solle Ansprüche Dritter begründen Das gilt so wohl für Tarifverträge wie für Betriebsvereinbarungen Bestehen nicht behebbare Zweifel hieran, so muß davon ausgegangen werden, daß eine anspruchsbegründende Vereinbarung nicht vorliegt Im Interesse der Normunterworfenen muß die Normwirkung hinreichend klar sein Die Nachprüfung, inwieweit eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmer eine normative Wirkung entfaltet, kann auch von der Revisions instanz vorgenommen werden Es handelt sich insoweit um Rechtsnormen im Sinne von § 73 Abs. 1 ArbGG, für deren Auslegung dieselben Regeln gelten wie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen (BAG GS 2 1 - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG, BAG AP Nr ;… zu § 52 BetrVG, Dietz, aaO, § 52 Anm 51 j 52 mit weiteren Nachweisen) Gegenstand der Auslegung ist dabei der in der Norm objektivierte Wille des Normgebers (BVerfGE 1, 299 [312], Io, 234 [244], 11, 126 [lo]) Der Ermittlung des in der Norm objektivierten Willens des Normgebers dient die Auslegung aus ihrem Wortlaut, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmatenalien und überhaupt nach der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126 [1 3 1 ], 1, 299 [312]), wobei die auf die letzteren Gesichtspunkte abstellende Betrachtung, die sogenannte historische Auslegung, nur aann m Betracht kommt, wenn Zweifel auf anderen Wegen nicht ausgeraumt werden können oder wenn die Ricntigkeit einer auf anderen Wegen gefundenen Auslegung bestätigt werden soll (BVerfGE 11, 126 [1 3 0 / 1 3 IJ, 1, 299 [3 1 2 ]). - BAG, 16.03.1956 - GS 1/55
Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der …
Auszug aus BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69
nut Dnttwirkung ausgestattet sind, so muß verlangt werden, daß aus ihr eindeutig erkennbar ist, die Fassung solle Ansprüche Dritter begründen Das gilt so wohl für Tarifverträge wie für Betriebsvereinbarungen Bestehen nicht behebbare Zweifel hieran, so muß davon ausgegangen werden, daß eine anspruchsbegründende Vereinbarung nicht vorliegt Im Interesse der Normunterworfenen muß die Normwirkung hinreichend klar sein Die Nachprüfung, inwieweit eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmer eine normative Wirkung entfaltet, kann auch von der Revisions instanz vorgenommen werden Es handelt sich insoweit um Rechtsnormen im Sinne von § 73 Abs. 1 ArbGG, für deren Auslegung dieselben Regeln gelten wie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen (BAG GS 2 1 - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG, BAG AP Nr ;… zu § 52 BetrVG, Dietz, aaO, § 52 Anm 51 j 52 mit weiteren Nachweisen) Gegenstand der Auslegung ist dabei der in der Norm objektivierte Wille des Normgebers (BVerfGE 1, 299 [312], Io, 234 [244], 11, 126 [lo]) Der Ermittlung des in der Norm objektivierten Willens des Normgebers dient die Auslegung aus ihrem Wortlaut, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmatenalien und überhaupt nach der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126 [1 3 1 ], 1, 299 [312]), wobei die auf die letzteren Gesichtspunkte abstellende Betrachtung, die sogenannte historische Auslegung, nur aann m Betracht kommt, wenn Zweifel auf anderen Wegen nicht ausgeraumt werden können oder wenn die Ricntigkeit einer auf anderen Wegen gefundenen Auslegung bestätigt werden soll (BVerfGE 11, 126 [1 3 0 / 1 3 IJ, 1, 299 [3 1 2 ]). - RG, 17.06.1918 - VI 109/18
Beschränkung der Verhandlung und der Entscheidung auf den Grund des Anspruchs; …
Auszug aus BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69
4 Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist gemäß § 74 BetrVG u a die wirtschaftliche Lage des Klagers und der Gemeinschuldnerin zu berücksichtigen Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen Da solche Feststellungen nur in der Tatsacheninstanz getroffen werden können, ist der Rechtsstreit z Z lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif Daß es sich im Streitfall um einen Feststellungsantrag handelt, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen, es handelt sich nämlich um eine bezifferte Feststellungsklage (RGZ 93 152 [15], Wieczorek, ZPO, § 3 o 4 Anm A II, Stein-Jonas, ZPO, 19 Aufl , § Anm I, Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29 Aufl , § Jo4 Anm 2 A, jeweils mit weiteren Nachweisen) gez Dr Müller Wendel Wichmann.
- BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93
Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von …
In einem solchen Ausnahmefall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (RGZ 93, 152, 154; BAGE 23, 62, 63;… Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 304 Rdnr. 5;… Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 304 Rdnr. 2). - BAG, 13.12.1978 - GS 1/77
Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 17. September 1974 (AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlicher Sammlung bestimmt), die an seine Entscheidung zum früheren Recht (BAG 23, 62 [72] = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG) anschließt, die Geltung der genannten Bestimmungen der §§ 111 bis 113 BetrVG auch im Konkurs des Arbeitgebers bejaht. - BAG, 14.09.1976 - 1 AZR 784/75
(Rechtzeitige) Einschaltung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung
Der Unternehmer muß den Betriebsrat ein- schalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt (vgl. BAG 23, 62 L73H; BAG AP Nr. 10 zu § 72 BetrVG 1952).2 zu § 72 BetrVG; a u c h BAG 23, 62 /7 l7 = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG; BAG AP N r .
- BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82
Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung
Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung des Sozialplans steht dem Betriebsrat nicht um seiner selbst willen zu, sondern um der sozialen Belange der Belegschaft willen; danach bestimmt sich auch die Tragweite des Mitbestimmungsrechts (vgl. BAG 23, 62, 76 = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG, zu 3 c bb der Gründe). - BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 189/84
Vergütungsregelung für teilzeitbeschäftigtes Reinigungspersonal - Berechnung von …
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sind nach den für die Gesetzesauslegung entwickelten Regeln und Methoden auszulegen (BAG 23, 62, 69 = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG 1952, zu 3 b der Gründe; 27, 187, 191 = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung, zu 1 der Gründe;… Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl. 1982, § 77 Rz 151; mit weiteren Nachweisen).Die Entstehungsgeschichte kann ergänzend herangezogen werden, wenn Zweifel verbleiben, die sich auf anderem Wege nicht ausräumen lassen (BAG 23, 62, 69 f. = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG 1952, zu 3 b der Gründe;… Dietz/Richardi, aaO, Rz 151).
- LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1407/03
Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz
Demgemäß ist der Insolvenzverwalter bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die eine Beteiligung des Betriebsrates vorschreiben ( BAG , Urt. v. 20.11.1970 - 1 AZR 409/69, NJW 1971, 774 = SAE 1972, 64 [ Buchner ];… BAG , Urt. v. 17.09.1974 - 1 AZR 16/74, AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972 [ Uhlenbruck, Richardi ] = NJW 1975, 182 = SAE 1976, 18 [ Otto ]). - LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1247/03
Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz
Demgemäß ist der Insolvenzverwalter bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die eine Beteiligung des Betriebsrates vorschreiben ( BAG , Urt. v. 20.11.1970 - 1 AZR 409/69, NJW 1971, 774 = SAE 1972, 64 [ Buchner ];… BAG , Urt. v. 17.09.1974 - 1 AZR 16/74, AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972 [ Uhlenbruck, Richardi ] = NJW 1975, 182 = SAE 1976, 18 [ Otto ]). - OLG Hamm, 11.06.1999 - 30 U 238/98
Mietverträge i.R.d. sog. "Aktion Union" mit Mitteln des Landeshaushalts nach 1945 …
Dies kann jedoch - und ist dies vorliegend auch - bei einem bezifferten Feststellungsantrag der Fall sein, so daß bei einer solchen Fallgestaltung ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH NJW 94, 3295/3296; BAG NJW 71, 774; RGZ 93, 152/154;… Müko/Musielak, ZPO, § 304 Rdn. 6;… Thomas/Putzo, § 304 Rdn. 2;… Zöller/ Vollkommer § 304 Rdn. 3). - BAG, 04.11.1980 - 1 AZR 482/76 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 74- BetrVG 1952 muß sich ein Unternehmer, der eine Betriebsänderung ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder ohne einen Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle durchführt, so behandeln lassen, als ob eine Einigung mit dem Betriebsrat oder ein Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle vorläge, wonach die Maßnahmen nicht vorgenommen werden sollen; führen die Maßnahmen zu Kündigungen, so haben die davon betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls einen Abfindungsanspruch nach § 74- BetrVG 1952 (BAG 10, 529 = AP Nr. 2 zu § 72 BetrVG; BAG 22, 72 = AP Nr. 6 zu § 72 BetrVG; BAG 23, 62 = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG; BAG 24-, 141 = AP Nr. 9 zu § 72 BetrVG).
Das in § 72 Abs. 2 und § 73 BetrVG 1952 geregelte Verfahren muß insgesamt in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch nicht teilweise, verwirklicht worden ist (BAG 23, 62 = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG; BAG 24-, 364- = AP Nr. 10 zu § 72 BetrVG).
- BAG, 17.09.1974 - 1 AZR 16/74
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eröffnung des Konkursverfahrens - …
Der Konkursverwalter hat deshalb bei allen seinen Rechts handlungen, die die Arbeitnehmer berühren, die Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten (Bestätigung von BAG 23, 62 0 2 7 53 AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG). - LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1853/03
Rang von Nachteilsausgleichsansprüchen bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit in …
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04
1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als …
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1822/03
- BGH, 13.11.1975 - III ZR 143/73
Feststellungsklage bezüglich einer Zurückzahlung eines als Abschlag auf …