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   BAG, 20.12.1961 - 4 AZR 213/60   

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https://dejure.org/1961,485
BAG, 20.12.1961 - 4 AZR 213/60 (https://dejure.org/1961,485)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1961 - 4 AZR 213/60 (https://dejure.org/1961,485)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1961 - 4 AZR 213/60 (https://dejure.org/1961,485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Annahme eines Mehrschichtbetriebs - Rahmentarifvertrag - Gewerbliche Arbeitnehmer - Großhandel - Einfuhrhandel - Ausfuhrhandel - Betriebliche Arbeit - Nachtarbeit - Abschluß einer Betriebsvereinbarung - Ausdrückliche Befristung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 143
  • BB 1962, 220
  • DB 1962, 375
  • DB 1962, 409
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • ArbG Berlin, 03.08.2012 - 28 Ca 7089/11

    Vergütungszuschläge für Nachtarbeit - arbeitsrechtlicher

    Ist solche "Verteuerung" angeordnet, so darf der Zuschlag nicht für diejenige Nachtarbeit geringer als für sonstige Nachtarbeit bemessen werden, die im Rahmen von "Schichtarbeit" verrichtet wird (Abweichung u.a. von BAG 20.12.1961 - 4 AZR 213/60 - BAGE 12, 143 = AP § 59 BetrVG [1952] Nr. 7 u.a.).

    BAG 20.12.1961 - 4 AZR 231/60 - BAGE 12, 143 = AP § 59 BetrVG Nr. 7 ["Juris"-Rn. 16]: "Wenn der RTV für die nach Satz 1 a.a.O. angeordneten Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag von 50 % gewährt, dann geht er ersichtlich davon aus, dass es sich hier um unregelmäßige, ausnahmsweise zu leistende Nachtarbeit handelt, die eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer mit sich bringt.

    Die Tarifvertragsparteien haben bei der in § 4 Ziff. 1 Satz 2 RTV angesprochenen Nachtarbeit in Mehrschichtbetrieben an den erstgenannten Fall und die mit einer solchen Arbeit gegenüber unregelmäßiger Nachtarbeit verbundene geringere Belastung gedacht und daher hierfür einen gegenüber Satz 1 a.a.O. um 40 % niedrigeren Zuschlag festgesetzt"; ebenso schon BAG 15.11.1957 - 1 AZR 610/56 - BAGE 5, 107 = AP § 8 TVG Nr. 1 [II.] - mit Hinweis auf RAG 29.4.1939 [s. oben, Fn. 94].S. BAG 20.12.1961 - 4 AZR 231/60 - BAGE 12, 143 = AP § 59 BetrVG Nr. 7 ["Juris"-Rn. 16]: "Wenn der RTV für die nach Satz 1 a.a.O. angeordneten Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag von 50 % gewährt, dann geht er ersichtlich davon aus, dass es sich hier um unregelmäßige, ausnahmsweise zu leistende Nachtarbeit handelt, die eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer mit sich bringt.

    95) S. BAG 20.12.1961 - 4 AZR 231/60 - BAGE 12, 143 = AP § 59 BetrVG Nr. 7 ["Juris"-Rn. 16]: "Wenn der RTV für die nach Satz 1 a.a.O. angeordneten Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag von 50 % gewährt, dann geht er ersichtlich davon aus, dass es sich hier um unregelmäßige, ausnahmsweise zu leistende Nachtarbeit handelt, die eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer mit sich bringt.

  • BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89

    Schichtzulage

    Dies ist zulässig, denn weder der Begriff "Schicht" noch der Begriff "Schichtarbeit" sind gesetzlich definiert (vgl. BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG für den Begriff "Mehrschichtbetrieb").

    Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 - AP Nr. 4 zu § 2 AZO; vom 20. Dezember 1961 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 20. Dezember 1961, aaO) ist "Arbeiten in Schichten" das Ableisten der täglichen Arbeit in Zeitabschnitten, die jeweils die Arbeitszeit für eine Gruppe von Arbeitnehmern darstellen.

  • BAG, 20.06.1990 - 4 AZR 5/90

    Schichtarbeit im Großhandel

    Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zu gleicher Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat, beide Teile sich aber regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ablösen (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 = AP Nr. 4 zu § 2 AZO; vom 20. Dezember 1961 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2).
  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 203/85

    Tariflicher Anspruch eines Kameramanns des Westdeutschen Rundfunks auf Gewährung

    Weder der Begriff "Schichtdienst" noch der Begriff "Schichtarbeit" sind gesetzlich definiert (vgl. BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG 1952 für den Begriff "Mehrschichtbetrieb"; Röhsler, Die Arbeitszeit, S. 30).

    Der Begriff "mehrere Schichten" wird definiert als Ableisten der täglichen Arbeit in Zeitabschnitten, die jeweils die Arbeitszeit für eine Gruppe von Arbeitnehmern darstellen (vgl. BAGE 12, 143 = AP, aaO).

  • LAG Hamburg, 12.01.2005 - 5 Sa 99/02

    Kindergeldanspruch bei Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes - Bindung des

    Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens - etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen - besteht darüber hinaus nicht (Urteil vom 20. Dezember 1961- 4 AZR 213/60 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; Urteil vom 21. März 1968 - 5 AZR 299/67 - AP Nr. 33 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urteil vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 217/74 - BAGE 27, 187 = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung).
  • BAG, 25.08.1983 - 6 ABR 40/82

    Betriebsvereinbarung

    Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bereits zum BetrVG 1952 mehrfach die Auffassung vertreten hat, daß eine Betriebsvereinbarung, die als Ergänzung zu einem bestimmten Tarifvertrag abgeschlossen wird, in ihrer Laufzeit grundsätzlich auf die Dauer des Tarifvertrags beschränkt ist (BAG 12, 143, 150; 19, 181, 184).
  • LAG Düsseldorf, 01.03.2000 - 1 Sa 1470/99

    Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen abschließende Regelung eines Tarifvertrags -

    Zugleich soll verhindert werden, dass in einen Tarifvertrag hinterher vielleicht auch gegen den wirklichen Willen der Sozialpartner eine stillschweigende Zulassung hineininterpretiert wird (BAG Urteil vom 06.03.1958 2 AZR 230/57 - AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG; Urteil vom 20.12.1961 4 AZR 213/60 AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; Beschluss vom 21.02.1967 1 ABR 9/66; Urteil vom 14.12.1966 4 AZR 18/65 AP Nr. 27 zu § 59 BetrVG).
  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 40/90

    Erledigung der Hauptsache im Beschlussverfahren - Eintritt eines erledigenden

    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß eine Betriebsvereinbarung automatisch endet, wenn sich eine zeitliche Begrenzung aus dem mit der Betriebsvereinbarung verfolgten Zweck ergibt (BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; BAGE 19, 181 = AP Nr. 27 zu § 59 BetrVG; BAG Beschluß vom 12. August 1982 - 6 ABR 98/79 - AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972; BAGE 44, 94 = AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 137; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rz 55; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 60; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 306; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 77 Rz 107; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 77 Rz 49).
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 393/86

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung bei Kündigung eines Arbeitnehmers

    Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens - etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen - besteht darüberhinaus nicht (BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; BAG Urteil vom 19. April 1963, aa0; Urteil vom 21. März 1968 - 5 AZR 299/67 - AP Nr. 33 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 27, 187 = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung).
  • BAG, 14.12.1966 - 4 AZR 18/65

    Laufzeit einer Betriebsvereinbarung - Ergänzung zum Tarifvertrag - Weisungsrecht

    Pie Betriebsvoreinbarung vom 1« November 1961 wurde als Ergänzung zum RTV vom 30. März 1961 abgeschlossen und trat mit dem Auslaufen dieses Tarifvertrages und dem Abschluß des RTV 1963 ohne weiteres außer Kräfte Das folgt schon daraus, daß die Betriebsvereinbarung selbst nur als Ergänzung zum ETV von 30o März 1961 abgeschlossen worden ist, wie ihr einleitender V ortlaut ergibt; die Betriebsvereinbarung legt sich keine Wirksamkeit, für eventuelle spätere Tarifverträge bei Ihre Lauf zeit ist also längstens auf die des Tarifvertrages vom 30. März .1961 beschränkt (vgl. BAG 12, 143 ZO/O. Dem wider spricht nicht § 5 der Betriebsvereinbarung, wie die Revision meinto § 5 bestimmt, daß die Betriebsvereinbarung mit einer Prist von zwei Wochen zum 31« Dezember 1962 gekündigt werden kann, und daß sie jeweils um sechs Monate mit derselben Kündigungsfrist weiterläuft, sofern keine Kündigung erfolgt isto Diese Vorschrift gewährt den Betriebspartnern lediglich die Möglichkeit, die Betriebsvereinbarung auch während der Laufdauer des Tarifvertrages, als dessen Ergänzung sie abgeschlossen worden ist, zu kündigen Sie ändert nichts daran, daß mit Ablauf des der Betriebsvereinbarung zugrunde liegenden Tarifvertrages vom 30. März 1961 und dem Abschluß des RTV 1963 auch die zu jenem abgeschlossene Betriebsvereinbarung außer Kraft getreten ist (vgl. Einleitung und § 14 Abs. 1 RTV vom 30. März 1963).
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 422/86

    Anspruch auf Erhalt einer Abfindung - Umfang der revisionsrechtlich zulässigen

  • BAG, 29.11.1984 - 6 AZR 257/82
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