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   BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63   

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https://dejure.org/1963,559
BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63 (https://dejure.org/1963,559)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1963 - 1 AZR 157/63 (https://dejure.org/1963,559)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 (https://dejure.org/1963,559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 211
  • NJW 1964, 1291
  • DB 1964, 625
  • DB 1964, 75
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
    Dem Landesarbeitsgericht ist weiter zuzugeben? daß? hatte die Beklagte rechtswidrig gehandelt? der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt wäre Der Senat hat den Streik bereits im Urteil BAG 2? 75 /76 f/ « AP Nr. 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf» gefaßt? und er hat diese Ansicht bis in die jüngste Seit beibehalten (vgl" die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Urteile vom 20 Dezember 1963? 1 AZR 428/62 und 1 AZR 429/62) An dieser Rechtsauffassung? zu deren Begründung auf die vorerwähnten Urteile verwiesen wird, ist weiterhin festzuhalten Sie gilt auch für den Pall? daß der bestreikte Eetrieb sein bisheriges Tätigkeitsfeld erweitert? wobei hier nicht untersucht werden muß, wie es sich verhält? wenn durch diese Erweiterung, weil sie etwa auf einem ganz neuartigen? branchefremden Gebiet liegt, die bisherige Zielrichtung des Betriebs völlig verändert wird Denn ein Unternehmen kann nicht otne die in ihm liegen» - 8 de Dynamik gesehen werden, derzufolge es zu einer Ausweitung und teilweisen Veränderung, wenn auch nicht gänzlichen Umgestaltung seines Charakters neigt oder wenigstens ohne weiteres neigen kann.

    Vielmehr kann von einer Rechtswidrigkeit dann nicht die Rede sein, wenn ein gewerkschaftlicher Streik (siehe die Entscheidung in Sachen 1 AZR 428/62) mit erlaubten Kampfmitteln und zulässigem Kampfziel geführt wird.

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
    Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob und ini welchem Umfang die Klägerin die Produktion selbst bereits aufgenommen hatte, als der Streik auf ihr Unternehmen ausgedehnt wurde, III, Aber bei weitem nicht jeder Streik stellt, wie bereits der Große Senat (BAG 1, 291 £5 0 5 j ) und, ihm folgend, der erkennende Senat (BAG 2, 75 £ f l ständige Rechtsprechung) ausgesprochen haben, einen rechts widrigen Eingriff in den bestreikten Gewerbebetrieb dar.

    a) Zwar gilt im Arbeitskampfrecht wegen der Natur und der Folgen des Arbeitskampfes u« a« der Grundsatz , daß der Kampf und damit der Streik nur das äußerste Mittel, die ultima ratio sein darf« Bas hat bereits der Große Senat bemerkt (BAG 1, 291 /3097) 9 und der erkennende Senat ist dem gefolgt (zuletzt BAG 12, 184 /T907 = AP Nr« 13 zu § 2 TVG)« Bas gilt aber nur für den Streikausbruch selbst« Bieser lag im Streitfall früher als der Zeitpunkt der Ausdehnung des Streiks auf die Klägerin« Baß bei dem ursprünglichen Streik ausbruch nicht alle Mittel friedlicher Regelung aus geschöpft worden wären, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet« Vielmehr stimmen beide Parteien darin überein, daß der gegen die Kommanditgesellschaft geführte Streik in vollem Umfang rechtmäßig war« Angesichts dieser Tatsache kann für die Ausdehnung des Streiks auf die Klägerin nicht gefordert werden, daß ihr gegenüber noch in Verhandlungen ein getreten werden mußte« Es war die Klägerin, die die Beklagte durch die Aufnahme der Produktion vor eine vollendete Tatsache gestellt hatte« Baß sie, wenn die Eeklagte dem widersprochen hätte, von der Aufnahme der Produktion Abstand genommen hätte, ist ausgeschlossen« Bas zeigt eindeutig und unwiderlegbar der Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits« Entscheidend ist jedoch abermals, daß die Klägerin wirtschaftlich ein Unternehmensteil der G KG ist«.

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62

    Streik - Arbeitskampfwille

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
    Dem Landesarbeitsgericht ist weiter zuzugeben? daß? hatte die Beklagte rechtswidrig gehandelt? der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt wäre Der Senat hat den Streik bereits im Urteil BAG 2? 75 /76 f/ « AP Nr. 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf» gefaßt? und er hat diese Ansicht bis in die jüngste Seit beibehalten (vgl" die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Urteile vom 20 Dezember 1963? 1 AZR 428/62 und 1 AZR 429/62) An dieser Rechtsauffassung? zu deren Begründung auf die vorerwähnten Urteile verwiesen wird, ist weiterhin festzuhalten Sie gilt auch für den Pall? daß der bestreikte Eetrieb sein bisheriges Tätigkeitsfeld erweitert? wobei hier nicht untersucht werden muß, wie es sich verhält? wenn durch diese Erweiterung, weil sie etwa auf einem ganz neuartigen? branchefremden Gebiet liegt, die bisherige Zielrichtung des Betriebs völlig verändert wird Denn ein Unternehmen kann nicht otne die in ihm liegen» - 8 de Dynamik gesehen werden, derzufolge es zu einer Ausweitung und teilweisen Veränderung, wenn auch nicht gänzlichen Umgestaltung seines Charakters neigt oder wenigstens ohne weiteres neigen kann.
  • BAG, 19.01.1962 - 1 ABR 14/60

    Arbeitskampfbereitschaft als Voraussetzung der Tariffähigkeit

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
    a) Zwar gilt im Arbeitskampfrecht wegen der Natur und der Folgen des Arbeitskampfes u« a« der Grundsatz , daß der Kampf und damit der Streik nur das äußerste Mittel, die ultima ratio sein darf« Bas hat bereits der Große Senat bemerkt (BAG 1, 291 /3097) 9 und der erkennende Senat ist dem gefolgt (zuletzt BAG 12, 184 /T907 = AP Nr« 13 zu § 2 TVG)« Bas gilt aber nur für den Streikausbruch selbst« Bieser lag im Streitfall früher als der Zeitpunkt der Ausdehnung des Streiks auf die Klägerin« Baß bei dem ursprünglichen Streik ausbruch nicht alle Mittel friedlicher Regelung aus geschöpft worden wären, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet« Vielmehr stimmen beide Parteien darin überein, daß der gegen die Kommanditgesellschaft geführte Streik in vollem Umfang rechtmäßig war« Angesichts dieser Tatsache kann für die Ausdehnung des Streiks auf die Klägerin nicht gefordert werden, daß ihr gegenüber noch in Verhandlungen ein getreten werden mußte« Es war die Klägerin, die die Beklagte durch die Aufnahme der Produktion vor eine vollendete Tatsache gestellt hatte« Baß sie, wenn die Eeklagte dem widersprochen hätte, von der Aufnahme der Produktion Abstand genommen hätte, ist ausgeschlossen« Bas zeigt eindeutig und unwiderlegbar der Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits« Entscheidend ist jedoch abermals, daß die Klägerin wirtschaftlich ein Unternehmensteil der G KG ist«.
  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
    Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob und ini welchem Umfang die Klägerin die Produktion selbst bereits aufgenommen hatte, als der Streik auf ihr Unternehmen ausgedehnt wurde, III, Aber bei weitem nicht jeder Streik stellt, wie bereits der Große Senat (BAG 1, 291 £5 0 5 j ) und, ihm folgend, der erkennende Senat (BAG 2, 75 £ f l ständige Rechtsprechung) ausgesprochen haben, einen rechts widrigen Eingriff in den bestreikten Gewerbebetrieb dar.
  • BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 189/17

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

    Derartige Aktivitäten sind typische (Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 2) , akzessorische (Treber Aktiv produktionsbehindernde Maßnahmen Diss. 1996 S. 108) und unmittelbar dem Streiksinn dienende (BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - zu I der Gründe, BAGE 15, 211) Handlungen.
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob und in welcher Weise der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem oder den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist (vgl. schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211, zu III 1 der Gründe; ferner 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 4 der Gründe; Birk S. 55 ff.; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 116; Otto § 10 Rn. 45).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein (vgl. BAG 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. III 2 a; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch a.a.O., § 47 B VI 2, S. 939-944 und § 49 B II 7. a-d, S. 1023-1025).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BAG 15, 211 [218] = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [ill 1 letzter Absatz der Gründe]).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Vom Streikrecht mit umfaßt ist auch der Versuch und gegebenenfalls das Gelingen des Versuchs, neue, dem bestreikten Betrieb bisher nicht zugehörige Arbeitskräfte mit Mitteln des gütlichen Zuredens und des Appells an die Solidarität von der Aufnahme der Arbeit im bestreikten Betrieb abzuhalten (Urteil des Senats vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 12/17

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

    Derartige Aktivitäten sind typische (Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 2) , akzessorische (Treber Aktiv produktionsbehindernde Maßnahmen Diss. 1996 S. 108) und unmittelbar dem Streiksinn dienende (BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - zu I der Gründe, BAGE 15, 211) Handlungen.
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Wie der Streik wegen der mit ihm verbundenen vielfältigen tiefgreifenden Folgen für Streikende, Nichtstreikende, Bestreikte und Außenstehende nur das äußerste Mittel, die ultima ratio in der Auseinandersetzung der Koalitionen sein darf (vgl. BAG [GrS] 1, 291 [309] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 12, 184 [190] = AP Nr. 13 zu § 2 TVG; BAG 15, 211 [218] = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), müssen auch die Streikfolgen wegen ihrer Wirkungen für die davon Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden.
  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

    Nur wegen der Besonderheiten eines einzelnen Falles wurde ein Sympathiestreik für zulässig erachtet (vgl. BAG 15, 211, 216 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).

    Die Rechtmäßigkeit des Sympathiestreiks könnte auch anders zu beurteilen sein, wenn der betroffene Arbeitgeber zwar rechtlich selbständig wäre, wenn aber wirtschaftlich betrachtet nur ein Betriebsteil des im Arbeitskampf befindlichen Unternehmens betroffen wäre (vgl. die Fallgestaltung in BAG 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82

    Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher

    Deshalb ist der Schutz des Gewerbebetriebs als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht zuletzt entwickelt worden, um den Vermögensschutz für diesen Interessenverbund gegen organisierte Aktionen zu erweitern, durch die - wie z.B. bei Aufforderungen zu Streiks oder Blockaden - Druck auf die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden soll (BGHZ 24, 200, 205 f; 59, 30, 34 f; 69, 128, 138 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - NJW 1978, 816, 817, insoweit nicht in BGHZ 70, 277 [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77] abgedruckt; BAGE 2, 75, 76 f; 15, 174; BAG NJW 1964, 1291, 1292; 1970, 486, 487).
  • LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05

    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im

    Es müsste dann auf der Arbeitgeberseite eine so enge wirtschaftliche Verflechtung bestehen, dass es sich um ein und denselben sozialen Gegenspieler handelt, wenn also das bestreikte Unternehmen nicht mehr als außenstehender Dritter angesehen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.12.1963, Az.: 1 AZR 157/63, AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 159/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 160/95

    Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eines bestreikten Betriebes oder

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 162/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

  • LAG Köln, 02.07.1984 - 9 Sa 602/84

    Arbeitskampf - Streik - Einstweilige Verfügung gegen Übergriff

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