Rechtsprechung
BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik - Mitverschulden des Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsschutzinteresse - Schadensersatz - Arbeitskampfmaßnahme - Gesamtschuldnerhaftung - Friedenspflicht
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Nürnberg, 29.06.1962 - 6 Sa 39/62
- BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Papierfundstellen
- BAGE 15, 174
- NJW 1964, 883
- MDR 1964, 448
- BB 1964,
- DB 1964, 371
- DB 1964, 372
- DB 1964, 74
Wird zitiert von ... (39) Neu Zitiert selbst (12)
- BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Derjenige, der ein Forderungsrecht für sich in Anspruch nimmt, kann somit in der Regel nicht auf Feststellung, sondern er muß auf Leistung klagen, wenn er dazu in der Lage ist, insbesondere wenn er im Fall einer Geldforderung diese übersehen und beziffern kann (BAG 1, 6o [61/62] = AP Nr» 2 zu Art. 3 GG; BAG 6, 321 [ 3 3 Ö , 339] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAG 8, 279 [28o, 2Ö1] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 5 und 21 zu § 256 ZPO; AP Nr. 4 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten; AP Nr. 1 zu , § 1 Ruhegeldgesetz Hamburg; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht).Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgenchts kommt es hierbei auf denjenigen der Klageerhebung, nicht auf den der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 6, 321 [339] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht).
Die Klägerin war auch zu einer Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht verpflichtet (BAG 6, 321 [339] und BAG AP Nr. 5 zu § 256 ZPO mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54
Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Das hat der Senat bereits in BAG 2, 75 [8o, 81] ( = AP Nr, 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen.aufgefallen sein, daß er zusammen mit den anderen streikenden Arbeitnehmern monatelang nicht gearbeitet, aber auch keinen Lohn von seinem Arbeitgeber erhalten hat» Das mußte auch bei seinen Verhältnissen ein hin reichender Anhaltspunkt für ihn sein, sich gewissenhaft über sein Verhalten Rechenschaft abzulegen , 3» Wie der erkennende Senat' in BAG 2, 75 [76] ( - AP Nr» 2 zu Art; 9 GG Arbeitskampf) sov/ie in AP Nr» 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht bereits entschieden hat, ist die Schadenersatzhaftung derjenigen, die sich schuldhaft an einem rechtswidrigen Streik beteiligt haben, eine gesamtschuldnerische» Das folgt allein schon aus den §§ 83o , 84o BGB».
- BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 300/55
Feststellungsklage - Prozeßvoraussetzung - Feststellungsinteresse - Begründetheit …
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Die Frage nach dem Bestehen eines Feststellungsinteresses - und eines Rechtsschutzinteresses - hat mit der zur Begründung einer Feststellungsklage vor liegender Art gehörende Frage, ob ein Schaden entstanden ist oder künftig zu entstehen droht, nichts zu tun (BAG AP Nr. 16 zu § 256 ZPO).Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in AP Nr. 5 zu § 256 £PQ eine ändere Ansicht vertreten hatte, hat er sie bereits in der Entscheidung AP Nr. 16 zu § 256 ZPO wieder aufgegeben.
- BAG, 17.07.1956 - 1 AZR 570/55
Betriebsverfassungsrecht: Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins …
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Nur ein solcher Vortrag und not falls ein solcher Beweis sind geeignet, die volle Beweislast wieder dem Kläger aufzubürden (BAG 3, 63 [65 ] = AP Nr. 6 zu § 66 BetrVG; BAG AP Nr. 1 zu § 139 ZPO). - BGH, 25.05.1955 - VI ZR 6/54
Sittenwidrige Anzeige
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288 [294] und 17, 327 [333]) hat anerkannt, daß zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft ausreichend ist jede auch nur geistige (intellektuelle) Mitwirkung, ja sogar jede Ermunterung oder durch bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern nur die Gemeinsamkeit des unmittelbarauf den deliktischen Erfolg gerichteten Wo Ile ns vorhanden~TB~- - . - BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52
Hehler und Mittäter
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288 [294] und 17, 327 [333]) hat anerkannt, daß zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft ausreichend ist jede auch nur geistige (intellektuelle) Mitwirkung, ja sogar jede Ermunterung oder durch bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern nur die Gemeinsamkeit des unmittelbarauf den deliktischen Erfolg gerichteten Wo Ile ns vorhanden~TB~- - . - BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Dieser gehört zu den geschütz ten Hechtsgütern, die in § 823 Abs. 1 BGB erwähnt sina (so auch BGHZ 29, 65 ff). - BAG, 28.12.1956 - 2 AZR 132/56
Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für die Annahme eines …
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Die Klägerin war auch zu einer Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht verpflichtet (BAG 6, 321 [339] und BAG AP Nr. 5 zu § 256 ZPO mit weiteren Nachweisen). - BSG, 09.07.1963 - 9 RV 1114/59
Ausgleichsrente - Schwerbeschädigter - Streik - Versorgungsleistung - Streikgeld
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Mit Hecht bezeichnet auch das Bundessozialgericht den nichtgewerkschaftlichen Streik als einen solchen, der nicht von einem vom Gesetz anerkannten Gesamtwillen getragen wird (Urteil vom 9. Juli 1963, - 9 HV 1114/59 teilweise abgedrückt in NJW 63, 2189). - BAG, 16.12.1959 - 4 AZR 392/57
Körperschaft des öffentlichen Rechts - Bezifferung der Klageansprüche - …
Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Derjenige, der ein Forderungsrecht für sich in Anspruch nimmt, kann somit in der Regel nicht auf Feststellung, sondern er muß auf Leistung klagen, wenn er dazu in der Lage ist, insbesondere wenn er im Fall einer Geldforderung diese übersehen und beziffern kann (BAG 1, 6o [61/62] = AP Nr» 2 zu Art. 3 GG; BAG 6, 321 [ 3 3 Ö , 339] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAG 8, 279 [28o, 2Ö1] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 5 und 21 zu § 256 ZPO; AP Nr. 4 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten; AP Nr. 1 zu , § 1 Ruhegeldgesetz Hamburg; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht). - BAG, 28.01.1955 - GS 1/54
Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes
- BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52
Hutfabrikant
- BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
Arbeitskampfmaßnahmen
Auch das Bundesverfassungsgericht sieht es offenbar nicht als problematisch an, wenn der einfache Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 TVG auch dem einzelnen Arbeitgeber die Tariffähigkeit und damit zwangsläufig auch die Arbeitskampffähigkeit verliehen hat (vgl. BVerfGE 20, 312 [318] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG Ziff. C I 1 der Gründe; ebenso BAG 15, 174 [192] = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. B II 3 a). - BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62
Streik - Arbeitskampfwille
Erst mit Schreiben vom 13« Februar 1962, nach Erlaß des Urteils erster Instanz in dem Parallelprozeß 1 AZR 428/62, bot der Prozeß bevollmächtigte der Beklagten für rund 45o von ihm vertretene Arbeitnehmer deren Arbeitsleistung bedingungslos an.Schuhfabriken, 1 AZR 428/62, auseinandergesetzt = Er hat dort ausführlich begründet, daß das Rechtsschutzinteresse vorliegt und die weiteren Voraussetzungen, die nach § 256 ZPO an eine Feststellungsklage gestellt werden müssen, erfüllt sind.
Auch dem kann nach den im Verfahren 1 AZR 428/62 ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen und Erwägungen nicht gefolgt werden.
Der Senat ist in dem Verfahren 1 AZR 428/62 zu der Auffassung gekommen, daß die Arbeitsniederlegung eines großen Teils der gewerblichen Arbeitnehmer im N Betrieb der Klägerin am 12. Dezember 1961 nicht als eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, sondern als Arbeitskampfmaßnahme zu werten ist.
Da nach den in 1 AZR 428/62 angestellten Erörterungen ein Verschulden der an der Arbeitsniederlegung beteiligten Beklagten jenes Rechtsstreits festzustellen ist, haften diese nach den §§ 83o, 84o BGB als Mittäter gesamt schuldnerisch für den durch den Streik angerichteten Schaden, soweit ihre Haftung nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin ausgeschlossen oder gemindert ist.
Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 AZR 428/62 ausgeführt hat, genügt zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft bereits die nur durch Ermunterung oder bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern die Gemeinsamkeit des Handelns und des auf den unmittelbaren deliktischen Erfolg gerichteten Willens vorhanden ist, Somit sind die Anforderungen, die an die Erfüllung des Begriffs der Beihilfe gestellt werden müssen, notwendigerweise noch geringer.
Auch hier genügt die leichteste Fahrlässigkeit (vgl. dazu ebenfalls das Urteil des Senats in 1 AZR 428/62).
Wie der Senat im Verfahren 1 AZR 428/62 hinsichtlich der Streikteilnehmer ausgeführt hat, muß es als deren Verschulden angesehen werden, daß sie sich vor der Niederlegung der Arbeit nicht vergewissert haben, ob die von ihnen beabsichtigten Handlungen rechtmäßig waren oder nicht.
Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die Frage der Rechtmäßigkeit eines wilden Streiks bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden war, in der Literatur jedoch umstritten ist (vgl» dazu die Hinweise im Urteil 1 AZR 428/62)» Es ist also die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Beklagten im Falle einer Erkundigung ein wilder Streik nicht als in jedem Fall rechtswidrig bezeichnet worden wäre» Das kann sie aber nicht entschuldigen» Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß bei der Erkundigung an einer für den Anfragenden auch eindeutig erkennbar gewissenhaften Stelle - und nur durch eine Befragung einer solchen hätte die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht nachkommen können - der Beklagten jedenfalls die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage mitgeteilt worden wäre» Hätte sie eine solche Auskunft als ausreichend angesehen, um die Streikenden zu unterstützen, so hätte sie damit bewußt das Risiko, für einen Rechtsirrtum einstehen zu müssen, übernommen» Wem bekannt ist, daß seinem Verhalten ein Rechtsirrtum zugrunde liegen kann, ist vorzuwerfen, daß er die C-efahr rechtlichen Fehlverhaltens und damit, stellt sich das Verhalten wirklich als fehlsam heraus, dieses Ergebnis selbst willentlich auf sich genommen hat» Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine so schwerwiegende und mit so erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbundene Maßnahme wie die Unterstützung eines Streiks 13.
Beklagten auch auf diejenigen Arbeitnehmer, denen endgültig gekündigt worden war, nämlich auf die Beklagten im Prozeß 1 AZR 428/62, für den Schaden kausal war.
In welchem Umfang diese haften, kann z.Z. aus den in 1 AZR 428/62 vom Senat näher dargelegten Gründen noch nicht gesagt werden.
- BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07
Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht
Es liegt keine Arbeitsverweigerung bzw. kein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. seit BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161; LAG Thüringen 28. Januar 1999 - 5 Sa 895/97 - LAGE BGB § 273 Nr. 1;… ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 690; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369, 380).Verletzt der Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (so schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 186; Söllner ZfA 1973, 1, 15, 18;… zusammenfassend: MünchKommBGB/Müller-Glöge § 611 Rn. 10).
Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und zu erfüllen (s. schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 189; BGH 27. September 1984 - IX ZR 53/83 - NJW 1985, 189, 191; 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - NJW 2000, 948, 949;… ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 690; Söllner ZfA 1973, 1, 13, 17).
- BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und …
Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Klageschrift und den sonstigen Umständen erkennbar wird (BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 -BAGE 15, 174 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 32 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 7, zu A II 1 der Gründe). - BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83
Arbeitsverweigerung in Konkursnähe - § 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, § …
Dem Arbeitnehmer steht nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt (Bestätigung von BAGE 15, 174).Dies ist heute in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. BAGE 15, 174 = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf -Nr. 32 [zu I 1]; BAGE 30, 50 = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf -Nr. 58 [zu 5a]; aus dem umfangreichen Schrifttum vgl. Capodistrias, RdA 1954, 53; Haase, Betr 1968, 708; Hueck-Nipperdey, Lehrb.
Der Arbeitgeber muss wissen, dass der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung eines bestimmten Individualanspruchs ausübt (BAGE 15, 174; 30, 50).
- BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02
Klagefrist für Befristungskontrolle
Denn gegenüber dem Wortlaut des Klageantrags ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Antrag, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 32, zu A I 1 a der Gründe). - BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03
Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung
Die gemeinsame Wahrnehmung arbeitsvertraglicher Rechte fällt hierunter jedoch grundsätzlich nicht (zur Abgrenzung von Zurückbehaltungsrecht und Arbeitskampfmaßnahme beispielsweise BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 32 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 7; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 58 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 22). - BAG, 29.11.1967 - GS 1/67
Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht …
Die Gewerkschaft kann wilde Streiks der nicht Organisierten durch Übernahme der Streikführung legalisieren (BAG 15, 174 [191] = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95
Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß keine unzulässige Arbeitsverweigerung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (BAG Urteil vom 15. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit Anm. von Konzen; Urteile vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 414/83 - nicht veröffentlicht und - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB und vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 186 = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 1 der Gründe). - BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76
Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer
(Auffarth, RdA 1977, 129 [132]; BAG 15, 174 [1871 = AP.verstoßen (vgl. BAG 15, 174- [ 488 ])und hierzu auch.
- BAG, 17.12.1976 - 1 AZR 605/75
Arbeitskampf: Zulässigkeit kurzer Warnstreiks
- BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik
- BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82
Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher …
- BAG, 20.07.2000 - 6 AZR 347/99
Reisekostenvergütung - Monatliche Pauschale
- BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf
- BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 415/83
- BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68
Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an einem wilden Streik
- BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 414/83
- BAG, 17.12.1976 - 1 AZR 772/75
Arbeitskampf: Rechtswidrigkeit von Streiks zur Durchsetzung …
- BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 416/83
- BAG, 21.03.1978 - 1 AZR 11/76
Gewerkschaftlicher Streik zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren …
- LAG München, 28.05.2014 - 10 Sa 770/13
Fristlose Kündigung nach Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht
- BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht …
- BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 256/65
Fortgeltung einer Spielbankverordnung - Kein Ausserkrafttreten …
- ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00
Haftung eines Unternehmers für die Zahlung des Mindestentgelts an einen …
- LAG Hamm, 15.11.2012 - 15 Sa 239/12
Hinweispflicht bei der Ausübung des urückbehaltungnsrechts durch den Arbeitnehmer
- BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 542/03
Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch
- BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
Vertragsbrüchige Arbeitnehmer - Vertragsbruch - Kosten von Zeitungsinseraten - …
- LAG Düsseldorf, 26.11.2008 - 12 Sa 193/07
Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtzulassung zu einem …
- LAG Niedersachsen, 01.09.1994 - 7 Sa 930/93
Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug infolge einer Aussperrung; …
- BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 385/65
Spielbank-Verordnung - Satzung - Spendenaufkommen einer Spielbank - Selbständiger …
- LAG Niedersachsen, 01.09.1994 - 7 Sa 1128/93
Annahmeverzug durch Aussperrung; Tatsächliches Angebot geschuldeter …
- BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 42/67
Feststellungsklage - Arbeitsvertragliche Verpflichtung - Dienstleistung - …
- LAG Sachsen, 25.11.1994 - 9 Sa 356/94
Rechtsverhältnis als ein durch die Herrschaft der Rechtsnorm über einen konkreten …
- BAG, 22.03.1990 - 6 AZR 270/87
- BAG, 12.03.1985 - 3 AZR 572/82
- BAG, 24.11.1966 - 5 AZR 141/66
Negative Feststellungsklage - Tatsächliche Umstände - Konkreter Sachverhalt
- LAG Bremen, 23.05.1980 - 1 TaBV 4/79
- BAG, 06.03.1980 - 3 AZR 836/77