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   BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11   

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BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11 (https://dejure.org/2012,50345)
BAG, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 AZR 481/11 (https://dejure.org/2012,50345)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 (https://dejure.org/2012,50345)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - Gerichtsstandsvereinbarung

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit; gewöhnlicher Arbeitsort; Gerichtsstandsvereinbarung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - Gerichtsstandsvereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Nr 2 Buchst a EGV 44/2001, Art 21 Nr 1 EGV 44/2001, Art 21 Nr 2 EGV 44/2001, Art 23 Abs 5 EGV 44/2001, Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk
    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - Gerichtsstandsvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der EuGVVO hinsichtlich der Zuständigkeit für Arbeitsverträge; Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • unalex.eu

    Art. 19 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Klagen gegen den Arbeitgeber - Zuständigkeit am Ort der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit - Allgemein zum Ort der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit - Besondere Fallgestaltungen - Der gewöhnliche Arbeitsort des fliegenden Personals im Flugverkehr

  • bag-urteil.com

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - Gerichtsstandsvereinbarung

  • Betriebs-Berater

    Gewöhnlicher Arbeitsort und Gerichtsstandsvereinbarung

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - Gerichtsstandsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der EuGVVO hinsichtlich der Zuständigkeit für Arbeitsverträge; Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtsstand: Begriff ?gewöhnlicher Arbeitsort? i. S. von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO entspricht Art. 5 Nr. 1 Brüsseler Übereinkommen ? Maßgebend tatsächliche Erfüllung der vereinbarten Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale Arbeitsgerichts-Zuständigkeit und der gewöhnliche Arbeitsort

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewöhnlicher Arbeitsort und Gerichtsstandsvereinbarung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort einer Flugkapitänin - Gerichtsstandsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 925
  • BB 2013, 1460
  • DB 2013, 1856
  • JR 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Maßgebend sind danach Art. 18 ff., soweit darin nicht auf andere Vorschriften der EuGVVO verwiesen wird (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 38, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7; 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Glaxosmithkline] Rn. 19, Slg. 2008, I-3965; BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 17, BAGE 137, 71) .

    c) Die in den Vorschriften der EuGVVO über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge enthaltenen Begriffe sind in Übereinstimmung mit den Kriterien auszulegen, die der Europäische Gerichtshof zu den gleich lautenden Begriffen im Brüsseler Übereinkommen von 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen, ABl. 1972, L 299, S. 32) entwickelt hat (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 47, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7) .

    Für dieses Verständnis wiederum ist das Ziel der Regelung zu berücksichtigen, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 46 mwN, aaO) .

    Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der zuletzt genannten Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7) .

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Diese ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar und geht nationalem Recht im Rang vor (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 14 f., BAGE 137, 71; 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 182 ) .

    Maßgebend sind danach Art. 18 ff., soweit darin nicht auf andere Vorschriften der EuGVVO verwiesen wird (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 38, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7; 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Glaxosmithkline] Rn. 19, Slg. 2008, I-3965; BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 17, BAGE 137, 71) .

    Für die Bestimmung des nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO maßgebenden Ortes, "an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", ist damit auf das Verständnis des identischen Begriffs in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zurückzugreifen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 21, BAGE 137, 71) .

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand aktiv an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 19, Slg. 1993, I-4075) .

    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 10. April 2003 [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Dies kann bei leeren Redensarten oder der bloßen Wiedergabe des Gesetzes der Fall sein (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 7 Nr. 74) .
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Diese ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar und geht nationalem Recht im Rang vor (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 14 f., BAGE 137, 71; 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 182 ) .
  • LAG Sachsen, 16.12.2010 - 6 Sa 359/10
    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 6 Sa 359/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Die Anwendung einer Bestimmung des Unionsrechts auf den konkreten Rechtsstreit obliegt dem nationalen Gericht (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 30, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 593/2008 Nr. 2 ) .
  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    aa) Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, I-3573) .
  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 10. April 2003 [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .
  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
    Maßgebend sind danach Art. 18 ff., soweit darin nicht auf andere Vorschriften der EuGVVO verwiesen wird (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 38, EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 7; 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Glaxosmithkline] Rn. 19, Slg. 2008, I-3965; BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - Rn. 17, BAGE 137, 71) .
  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    (1) Für andere Regelungsbereiche ist zwar entschieden, dass gewöhnlicher Arbeitsort eines Mitglieds des fliegenden Personals nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug ist (vgl. zum Vorliegen einer Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinn für das Kabinenpersonal BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 23; anders für den gewöhnlichen Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22 ff.) .

    Er stellt jedoch ein Indiz dar, das bei der Ermittlung des Ortes, von dem aus das Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eine wichtige Rolle spielen und es ermöglichen kann, diesen Ort zu bestimmen (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 61 ff. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung als Vorgängervorschrift des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der Brüssel-Ia-Verordnung; siehe schon BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22 ff.; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 27. Februar 2018 - 6 SHa 140/18 - zu II 2 b der Gründe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Air-Berlin-Verfahren) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32) .
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