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   BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19   

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https://dejure.org/2022,37018
BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 (https://dejure.org/2022,37018)
BAG, Entscheidung vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 (https://dejure.org/2022,37018)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 (https://dejure.org/2022,37018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründung bei mehreren Urteilsbegründungen des Erstgerichts; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers; Besondere Umstände als Ausnahmetatbestand zum Verfall des Urlaubsanspruchs; Tarifliche Dispositionsbefugnis für den ...

  • rewis.io

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Krankheitsbedingter Verfall von Urlaubsansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    BUrlG: Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Resturlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen/ Krankheit/ Erwerbsminderungsrente

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Resturlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren!

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Langzeiterkrankte: Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Erkrankung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Resturlaub verfällt ohne Vorwarnung nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall von Urlaub bei Krankheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Möglicherweise kein Verfall des Resturlaubs bei der 15-Monatsfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub bei Dauererkrankungen des Arbeitnehmers

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen nach drei Jahren bei fehlendem Hinweis des Arbeitgebers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen - Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie lange kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub noch nehmen bzw. wann verfällt er?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 1116
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376, zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten vgl. Rn. 39 ff.) .

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43, BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376) .

    In der Regel führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. grundlegend BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport]) ergangen.

    So kann das Vorliegen "besonderer Umstände" eine Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, rechtfertigen, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Abwesenheit wegen einer Langzeiterkrankung erworben wurden, zu vermeiden (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 35; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 f. mwN) .

    Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums setzt deshalb auch in dieser Konstellation grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch geltend zu machen (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 45) .

    Diese Grundsätze, von denen auch das Landesarbeitsgericht bei seiner klageabweisenden Entscheidung ausgegangen ist, sind aufgrund der oben dargestellten Vorgaben des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 38 ff.) weiterzuentwickeln.

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    aa) Die vom Senat entwickelten Grundsätze, denen zufolge Urlaubsansprüche zu kürzen sind, wenn der Arbeitnehmer nicht das ganze Kalenderjahr über zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (vgl. grundlegend BAG 19. März 2019 - 9 AZR 315/17 - Rn. 17) , finden auf den Streitfall, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist, bereits deshalb keine Anwendung, weil eine Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen ausgeschlossen ist, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsleistung erbracht haben (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, BAGE 142, 371) .

    a) Das Landesarbeitsgericht hat - unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers (vgl. grundlegend BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371)  - angenommen, die zu Beginn des Kalenderjahres 2014 entstandenen Ansprüche des Klägers auf den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer seien in unionsrechtkonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.

    Sie sollten jedoch - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen, ohne dass es darauf ankam, ob der Arbeitgeber die Mitwirkungsobliegenheiten bei der Gewährung und Inanspruchnahme des Urlaubs beachtet hat (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35; vgl. auch EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 33 ff.; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .

    Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; zu den Mitwirkungsobliegenheiten BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35) .

    (3) § 26 TVöD-F bestimmt gegenüber § 7 Abs. 3 BUrlG eigenständige Verfallfristen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11) , enthält aber keine vom Gesetz abweichende eigenständige Obliegenheit des Arbeitgebers über die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37) .

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 274/18

    Betriebliche Altersversorgung - unzulässige Berufung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 17; 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 37) .

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN) .

    Der Angriff gegen eine der Begründungen reicht nicht aus, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 19; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Begehrt ein Arbeitnehmer - wie der Kläger im Streitfall - die Feststellung von Urlaub, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Feststellungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 26 ff., BAGE 161, 347 zur Abgeltung von Urlaub aus mehreren Kalenderjahren) .

    Der durch das Gericht zu beurteilende Lebenssachverhalt ist demnach das jeweilige Kalenderjahr, aus dem der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber herleitet (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 26 ff., BAGE 161, 347 zur Abgeltung von Urlaub aus mehreren Kalenderjahren) .

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    So kann das Vorliegen "besonderer Umstände" eine Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, rechtfertigen, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Abwesenheit wegen einer Langzeiterkrankung erworben wurden, zu vermeiden (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 35; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 f. mwN) .

    Unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88/EG bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht - entschieden, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten zulässig ist, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 29 f., 38 ff.) .

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; zu den Mitwirkungsobliegenheiten BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35) .

    Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - aaO; 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 27, BAGE 165, 90) .

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88/EG bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht - entschieden, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten zulässig ist, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 29 f., 38 ff.) .

    cc) Unter Berücksichtigung der sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS]) ergebenden Grundsätze hat der Senat § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bisher dahingehend ausgelegt, dass gesetzliche Urlaubsansprüche zwar vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN) .

    Der Angriff gegen eine der Begründungen reicht nicht aus, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 19; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - unbezahlter Sonderurlaub

  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 1/16

    Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen - Tarifvorbehalt

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • LAG Hessen, 07.03.2019 - 9 Sa 145/17

    1. Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen

  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 861/16

    Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

  • LAG Düsseldorf, 25.10.2023 - 12 Sa 262/23

    Vertragliches Wettbewerbsverbot; Nebentätigkeit; Unterlassung von Wettbewerb nach

    Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19, juris Rn. 18; BGH 11.10.2017 - I ZR 78/16, juris Rn. 11).
  • LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22

    Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit

    Dieses folge aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 245/19, Pressemitteilung 47/22 vom 2012.2022, die Gründe liegen noch nicht vor).
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 16.02.2023 - 5 Ca 267/21

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Rückforderung zu

    Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - deren Begründung noch nicht vorliege - stehe dem nicht entgegen.

    Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19, derzeit nur als Pressemitteilung vorliegend).

  • LAG Düsseldorf, 09.08.2023 - 12 Sa 529/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19, juris Rn. 14).
  • LAG Düsseldorf, 18.07.2023 - 8 Sa 512/22

    Künftige Förderungsmaßnahmen ohne Seniorität; Äußerungen von Arbeitnehmern als

    den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19, juris Rn. 14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2023 - 5 Sa 302/22

    Eingruppierung - Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 - Rn. 14 mwN).
  • ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22

    Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers

    Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nach einem Urteil des BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19, jedoch nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
  • ArbG Nordhausen, 19.07.2023 - 2 Ca 41/23

    Verfall von Zusatzurlaub bei ununterbrochener Dauererkrankung - Differenzierung

    Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nach einem Urteil des BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19, jedoch nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn auch rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
  • ArbG Gera, 19.04.2023 - 4 Ca 17/23

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 sowie - 9 AZR 266/20) erlöschen Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz) oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sogenannter Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
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