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   BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99   

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https://dejure.org/2001,1320
BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99 (https://dejure.org/2001,1320)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2001 - 7 ABR 50/99 (https://dejure.org/2001,1320)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 (https://dejure.org/2001,1320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bildungswerk - Rehabilitation - Schwerbehinderter - Wahlberechtigung - Wahlrecht - Schwerbehindertenvertretung

  • Judicialis

    SchwbG § 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 24 Abs. 2
    Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SchwbG § 24 Abs. 2
    Wahlrecht der in einem Berufsfortbildungswerk zur Ausbildung und beruflichen Förderung beschäftigten Rehabilitanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wahlrecht schwerbehinderter Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wahlrecht schwerbehinderter Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 98, 151
  • NZA 2002, 50
  • BB 2001, 2654
  • DB 2002, 277
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89

    Begründung der Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung nach § 7

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
    Vielmehr will der Arbeitgeber gerichtlich festgestellt wissen, ob die Gruppe der schwerbehinderten Rehabilitanden unabhängig von der jeweiligen genauen Anzahl und Zusammensetzung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist (vgl. zu einem derartigen Antrag auch BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv.; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).

    Die Bezeichnung (schwerbehinderte) "Rehabilitanden" ist ausreichend, um den Personenkreis zuverlässig abzugrenzen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B I der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).

    Die Frage der Wahlberechtigung der schwerbehinderten Rehabilitanden ist auch für künftige Wahlen der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb des Arbeitgebers von Bedeutung (vgl. hierzu auch BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B III der Gründe).

    Wenn in einem Beschlußverfahren der arbeitsrechtliche Status einer nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Personengruppe generell geklärt werden soll, müssen die einzelnen zu dieser Gruppe gehörenden Personen nicht beteiligt werden (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 25, zu II 3 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B II der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
    Vielmehr will der Arbeitgeber gerichtlich festgestellt wissen, ob die Gruppe der schwerbehinderten Rehabilitanden unabhängig von der jeweiligen genauen Anzahl und Zusammensetzung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist (vgl. zu einem derartigen Antrag auch BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv.; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).

    Die Bezeichnung (schwerbehinderte) "Rehabilitanden" ist ausreichend, um den Personenkreis zuverlässig abzugrenzen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B I der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).

    c) Das aktive Wahlrecht der Rehabilitanden kann als Rechtsverhältnis im Sinne des im Beschlußverfahren entsprechend anwendbaren, im Interesse der Klärung streitiger kollektivrechtlicher Fragen weit auszulegenden § 256 Abs. 1 ZPO angesehen werden (vgl. hierzu auch BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Wenn in einem Beschlußverfahren der arbeitsrechtliche Status einer nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Personengruppe generell geklärt werden soll, müssen die einzelnen zu dieser Gruppe gehörenden Personen nicht beteiligt werden (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 25, zu II 3 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B II der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • LAG Berlin, 22.09.1999 - 14 TaBV 1030/99

    Schwerbehindertenvertretung: Wahlberechtigung von im Wege einer

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
    7 ABR 50/99 14 TaBV 1030/99.

    Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. September 1999 - 14 TaBV 1030/99 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
    Dies hat ua. zur Folge, daß Rehabilitanden in reinen Berufsausbildungswerken für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar sind, denn sie sind nach der neueren Senatsrechtsprechung keine zum Betriebsrat, bzw. zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbaren Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1, § 60 Abs. 1 BetrVG (BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59).
  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
    Wenn in einem Beschlußverfahren der arbeitsrechtliche Status einer nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Personengruppe generell geklärt werden soll, müssen die einzelnen zu dieser Gruppe gehörenden Personen nicht beteiligt werden (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 25, zu II 3 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B II der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
    Dies hat ua. zur Folge, daß Rehabilitanden in reinen Berufsausbildungswerken für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar sind, denn sie sind nach der neueren Senatsrechtsprechung keine zum Betriebsrat, bzw. zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbaren Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1, § 60 Abs. 1 BetrVG (BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59).
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

    Das Begehren des Betriebsrats ist auf diese Weise so genau bezeichnet, daß es als Vollstreckungsgrundlage taugt und keine Zweifel über den Umfang der Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses bestehen (für die Zulässigkeit vergleichbarer Anträge vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144).
  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Die Verrichtung von weisungsabhängiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist nicht notwendige Voraussetzung, um beschäftigt zu sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151; 16. April 2003 - 7 ABR 27/02 - BAGE 106, 57).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02

    Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden

    Der Gesetzgeber hat die Schwerbehindertenvertretung somit nicht auf die Interessenwahrnehmung der schwerbehinderten Arbeitnehmer beschränkt, sondern sie auf die Vertretung der Interessen aller schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb erstreckt (BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151 = AP SchwbG 1986 § 24 Nr. 2, zu B I 2 b cc der Gründe, zu § 25 SchwbG).

    aa) Der erkennende Senat hat für die bis zum 30. Juni 2001 geltende Rechtslage nach dem Schwerbehindertengesetz entschieden, daß nach § 25 SchwbG in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht nur die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern auch die schwerbehinderten Rehabilitanden von der Schwerbehindertenvertretung repräsentiert wurden und ihnen nach § 24 Abs. 2 SchwbG das aktive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung zustand, weil sie im Sinne dieser Bestimmung in dem Betrieb "beschäftigt" waren (BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151 = AP SchwbG 1986 § 24 Nr. 2).

  • BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 2/16

    Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen -

    Eine Beschäftigung setzt ein Arbeitsverhältnis nicht zwingend voraus (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 98, 151 - zur aktiven Wahlberechtigung von Rehabilitanden nach § 24 Abs. 2 SchwbG) .
  • ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
    Diese seien gemäß § 177 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt gewesen, weil sie "Beschäftigte" i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX seien; dies ergebe sich vor allem auch aus der Entscheidung des BAG vom 27.06.2001 (AZ: 7 ABR 50/99).

    Damit sind auch die Rehabilitanden wahlberechtigt i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX (vgl. zur Wahlberechtigung nur BAG vom 27.06.2001 - 7 ABR 50/99, NZA 2002, 50 (damals zu § 24 Abs. 2 SchwbG).

    Nichts Anderes folgt im Übrigen aus der Entscheidung des BAG vom 27.06.2001 (7 ABR 50/99, NZA 2002, 50).

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

    Denn dieses Wahlrecht knüpft eben nicht an die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne der gesetzlichen Definition an, sondern folgt aus einer umfassenden Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung, die auch das Eintreten für die Interessen von Maßnahmeteilnehmern, die nicht in einen Betrieb eingegliedert sind, umfasst (vgl BAG vom 27.6.2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151 = AP Nr. 2 zu § 24 SchwbG 1986, juris RdNr 19 ff; BAG vom 16.4.2003 - 7 ABR 27/02 - BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX, juris RdNr 22 ff) .
  • VG Wiesbaden, 15.09.2008 - 8 L 904/08

    Beschäftigungsanspruch nach Wiedereingliederung bei anderer Dienststelle

    Die Verrichtung von weisungsabhängiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist nicht notwendige Voraussetzung, um beschäftigt zu sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151; 16. April 2003 - 7 ABR 27/02 - BAGE 106, 57) .
  • LAG Hamm, 23.01.2015 - 13 TaBV 46/10

    Vorschlagsrecht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeter

    Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar und im Interesse der Klärung streitiger kollektivrechtlicher Fragen weit auszulegen ist ( z.B. BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8; 27.06.2001 - 7 ABR 50/99 - AP SchwbG 1968 § 24 Nr. 2), liegen vor.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2003 - 13 TaBV 10/03

    Wahlanfechtung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung in unterschiedlichen

    Die Rehabilitanten seien zu Recht an der Wahl beteiligt worden, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 - 7 ABR 50/99 - zeige.
  • ArbG Mannheim, 17.05.2002 - 6 BV 1/02

    Überlassung der Liste der in der Ausbildung befindlichen schwerbehinderten

    Sie ist unter Berufung auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 7 ABR 50/99 der Auffassung, dass die schwerbehinderten Rehabilitanden bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt seien, da es sich um im Betrieb beschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 94 Abs. 2 SGB IX handele.
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 30.01.2006 - KGH.EKD I-0124/L39
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