Rechtsprechung
   BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,912
BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15 (https://dejure.org/2017,912)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2017 - 10 ABR 43/15 (https://dejure.org/2017,912)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 (https://dejure.org/2017,912)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,912) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG, § 98 Abs 1 ArbGG, § 98 Abs 3 ArbGG, § 98 Abs 6 ArbGG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 TVG vom 31.10.2006
    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • IWW

    § 5 Abs. 3 TVG, § ... 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG, § 98 Abs. 6 ArbGG, § 98 ArbGG, § 97 Abs. 5 ArbGG, § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 98 Abs. 2 ArbGG, § 98 Abs. 1, Abs. 6 ArbGG, § 98 Abs. 1 ArbGG, § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG, § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 2a Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 5 TVG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG, Art. 80 Abs. 1 GG, § 24 VwVfG, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG, § 5 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, Abschn. VII VTV, § 1 VTV, § 2 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Das System der Sozialkassen im Baugewerbe (SOKA-BAU); Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung bei Nichterfüllung der 50 %-Quote

  • hensche.de

    Tarifvertrag, Allgemeinverbindlicherklärung

  • bag-urteil.com

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • rewis.io

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialkassenverfahren des Baugewerbes - und die unwirksame Allgemeinverbindlichkeitserkärung 2012

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - und die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags 2012

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes aus 2012 und 2013 sind unwirksam

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen unwirksam

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen über Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen über Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sozialbeiträge: Handwerksverband siegt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rettung der Soka-Bau durch das SokaSiG?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Allgemeinverbindlicherklärung; Wirksamkeit; Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Das System der Sozialkassen im Baugewerbe (SOKA-BAU)

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Absicherung der SOKA-Bau-Tarifverträge per Gesetz

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Soka-Bau-Tarifverträge unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 731
  • BB 2017, 1077
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    Unschädlich ist, dass diese vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16. August 2014 erlassen wurde und auch vor diesem Zeitpunkt durch den VTV idF vom 17. Dezember 2012, der mit Bekanntmachung vom 29. Mai 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wurde, abgelöst wurde (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 36 bis 38) .

    Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig war, da das die AVE erlassende BMAS seinen ersten Dienstsitz in Berlin hat (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 39) .

    a) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die AVE oder die VO oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (dazu im Einzelnen BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 41 bis 52) .

    Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG gleichrangig neben der nach Abs. 6 steht und nur letztere eine klagweise Inanspruchnahme voraussetzt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 55) .

    Hierzu gehören die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat, die Antragsteller sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 77 bis 85) .

    Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87 bis 93) .

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95 bis 116) .

    Das Verfahren ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, da es auf die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer der tarifvertragschließenden Parteien nicht entscheidungserheblich ankommt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 118 bis 122) .

    Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern entstehen dadurch keine so großen Nachteile, dass die Entscheidung des Beteiligten zu 2. schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig und damit das ihm zustehende normative Ermessen bei Rechtssetzungsakten überschritten wäre (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 124 bis 131) .

    Soweit die Beteiligten zu 24. bis 26. hiergegen einwenden, der Beteiligte zu 2. habe das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht geprüft, sondern nur festgestellt, sodass ein Abwägungsausfall vorliege, verkennen sie, dass etwaige Mängel im Abwägungsvorgang irrelevant wären, da es nur darauf ankommt, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135) .

    In einer Gesamtschau kann nicht angenommen werden, dass die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis des Beteiligten zu 2. überschritten wären (vgl. hierzu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 131) .

    Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzung der AVE VTV 2012 nach dem TVG bzw. der TVG-DVO bestehen nicht (dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 133 bis 137) .

    Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 139 bis 181) Bezug genommen.

    b) Soweit die Beteiligten zu 24. bis 26. meinen, die Wirksamkeit der AVE VTV 2012 scheitere auch an einer fehlenden zustimmenden Befassung der Ministerin mit der Angelegenheit, übersehen sie, dass eine Befassung durch den zuständigen Staatssekretär ausreicht (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 163) .

    Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (dazu im Einzelnen BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 189 bis 200) .

    b) Die im vorliegenden Verfahren von den Beteiligten zu 3., 4. und 6. insoweit gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 -) erhobenen Einwendungen sind nicht überzeugend.

    aa) Wie bereits im Senatsbeschluss vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 189) ausgeführt, deutet bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF darauf hin, dass bei der Ermittlung der Großen Zahl die Große Einschränkungsklausel nicht zu berücksichtigen ist.

    dd) Dass es, anders als vom Beteiligten zu 3. erneut vorgetragen, im Hinblick auf Nachbindung und Nachwirkung eines Tarifvertrags durchaus von tarifrechtlicher Relevanz ist, ob schon dessen Geltungsbereich beschränkt ist, oder ob sein "Anwendungsbereich" durch eine Einschränkungsklausel bei der AVE begrenzt wird, hat der Senat bereits ausgeführt (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 197) .

    Der Senat hat - anders als die Ausführungen der Beteiligten zu 6. offenbar Glauben machen sollen - in seinem Beschluss vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 -) auch nicht den VTV kritisiert, oder das Instrument der AVE als solches infrage gestellt, sondern lediglich verlangt, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine AVE eingehalten werden.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 189) ausgeführt, dass die in der Begründung zu Art. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vertretene Auffassung, bereits bisher sei bei der Ermittlung der 50 %-Quote berücksichtigt worden, "wenn der besondere Geltungsbefehl der Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen Teil des Geltungsbereichs erfolgt" (BT-Drs. 18/1558 S. 48) , unzutreffend ist.

    Den Ausführungen des Senats zur Entstehungsgeschichte von § 5 TVG (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 199) stellt die Beteiligte zu 6. keine substantiierten Einwendungen entgegen.

    Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 208 bis 217) Bezug genommen, der eine entsprechende Konstellation betrifft.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 206) darauf hingewiesen, dass dies schon deshalb nicht in Betracht kommt, da es sonst von Zufälligkeiten, wie dem Zeitpunkt der Einleitung und der Dauer eines Verfahrens nach § 98 ArbGG abhängen würde, ob die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AVE festgestellt wird.

    im Rechtsbeschwerdeverfahren, er habe über diese Zahlen schon zum Zeitpunkt der AVE-Antragstellung verfügt, steht im offenen Widerspruch zu seinen Ausführungen in mehreren Anhörungsrügeverfahren betreffend die Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - und - 10 ABR 48/15 -) .

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    im Rechtsbeschwerdeverfahren, er habe über diese Zahlen schon zum Zeitpunkt der AVE-Antragstellung verfügt, steht im offenen Widerspruch zu seinen Ausführungen in mehreren Anhörungsrügeverfahren betreffend die Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - und - 10 ABR 48/15 -) .

    übermittelten Zahlen zumindest eine Plausibilitätskontrolle erforderlich gemacht und ob sie einer solchen standgehalten hätten (vgl. hierzu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 209 ff., betreffend die AVE VTV 2014) .

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    Eine ständige unbeanstandete Staatspraxis kann von Bedeutung sein, wenn die Nichtigkeit einer Norm (allein) auf Verfahrensfehlern im Normsetzungsverfahren beruhen würde, nicht aber bei inhaltlichen Fehlern (vgl. BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2012 - 4 A 46/11

    Tarifvertrag 2008 im Hotel- und Gaststättengewerbe war allgemeinverbindlich

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    a) Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sind allein die zum Zeitpunkt der behördlichen Prüfung tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Informationen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 16. November 2012 - 4 A 46/11 - zu II   1 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 81/16

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    Dort hat er eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach Mitarbeiter erst ab dem 22. September 2016 mit der nachträglichen Auswertung von Akten beauftragt worden seien, diese aber auch Mitte Dezember 2016 noch nicht abgeschlossen gewesen sei (vgl. dazu BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 81/16 (F) - Rn. 14) .
  • VG Berlin, 16.08.2013 - 4 K 253.12

    Rechtsnatur von Allgemeinverbindlicherklärungen; Rechtswegfrage

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    Zu den von ihm abgeschlossenen Tarifverträgen gehören ein "Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken" aus dem Jahr 1997 nebst Folgetarifverträgen, ein "Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" aus dem Jahr 2002 sowie ein "Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung" aus den Jahren 2009 und 2010. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin (- VG 4 K 253.12 -) führte der Beteiligte zu 16. seit Juli 2012 ein Verfahren mit dem Ziel, die Unwirksamkeit verschiedener AVE des VTV feststellen zu lassen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015 - 3 BVL 5003/14

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15
    Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 7. bis 11., 16. bis 18. und 24. bis 26. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2015 - 3 BVL 5003/14 - aufgehoben.
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    (2) Die Annahme des Normgebers der AVE VTV 2008 bis 2014, es habe ein öffentliches Interesse an der AVE der jeweils betroffenen Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe bestanden, hat der Senat in den Beschlüssen vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 nicht beanstandet (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129 ff., BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 111 ff., BAGE 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 58 ff., 99; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - Rn. 42 ff.) .

    (aa) Wegen der Erga-omnes-Wirkung der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) und vom 25. Januar 2017 (- 10 ABR 34/15 - - 10 ABR 43/15 -) erstreckten sich die Rechtsnormen des VTV in den aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 iVm. den Anlagen 28 bis 34 SokaSiG ersichtlichen Fassungen zu keinem Zeitpunkt durch AVE auf tariffreie Arbeitgeber.

    Die Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2017 (- 10 ABR 34/15 - - 10 ABR 43/15 -) konnten deshalb von vornherein nicht in der Weise "vertrauensbildend" wirken, dass daraufhin getätigte Investitionen tariffreier Arbeitgeber hätten berücksichtigt werden müssen.

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Dieser Spielraum rechtfertigt sich auch dadurch, dass spiegelbildlich erhöhte Anforderungen an die demokratische Legitimation der Entscheidung gestellt werden (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - Rn. 43, 47) .
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    (1.1) Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt (§§ 98, 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG), dass die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung vom 3. Mai 2012 (BAnz AT vom 22. Mai 2012 B 4) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Dezember 2011 unwirksam ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht