Rechtsprechung
BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Tariflicher Mehrurlaub - Befristung
- IWW
- bag-urteil.com
- rewis.io
Tariflicher Mehrurlaub - Befristung- Übertragung - Verfall
- Betriebs-Berater
Zur Initiativlast des Arbeitnehmers bei tariflichem Mehrurlaub
- Bundesarbeitsgericht
Tariflicher Mehrurlaub - Befristung- Übertragung - Verfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs
- datenbank.nwb.de
Tariflicher Mehrurlaub - Befristung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Initiativlast des Arbeitnehmers bei tariflichem Mehrurlaub
Verfahrensgang
- ArbG Krefeld, 25.04.2018 - 3 Ca 1944/17
- LAG Düsseldorf, 05.12.2018 - 7 Sa 448/18
- BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten
Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof oder EuGH) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 16; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31, BAGE 171, 231) . - LAG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20
Fortbestand des Urlaubs bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG oder bei …
Deshalb geht auch der Hinweis des Beklagten auf die "15-Monats-Rechtsprechung" des BAG (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 -) ins Leere. - BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung
Es obliegt danach nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer, hinsichtlich des tarifvertraglichen Mehrurlaubsanspruchs initiativ zu werden (…vgl. zu ähnlichen Regelungen BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 22; 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 28, BAGE 172, 55) .
- BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20
Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie
In diesem Fall scheidet eine Auslegung aus, die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs setzte, wie die des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG, voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und darauf hingewiesen hat, dass nicht verlangter Urlaub verfallen kann (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 26) .Es obliegt danach nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer, hinsichtlich des tariflichen Mehrlaubanspruchs initiativ zu werden (vgl. zu einer ähnlichen Regelung BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 28) .
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2021 - 5 Sa 264/20
Verfall von tariflichem Mehrurlaub - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist danach nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG, Urteil vom 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 19, juris = NZA 2021, 217).Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG, Urteil vom 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 24, juris = NZA 2021, 217; BAG…, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 AZR 129/19 - Rn. 32, juris = ZTR 2020, 639).
Unterscheidet ein Tarifvertrag zwischen dem gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch und verlangt zudem im Rahmen eines vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Fristenregimes vom Arbeitnehmer, den tariflichen Mehrurlaub zur Meidung seines Verfalls vor einem im Tarifvertrag bestimmten Termin geltend zu machen, trägt - abweichend von den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch - regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Initiativlast für die Verwirklichung des Mehrurlaubsanspruchs (BAG, Urteil vom 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 26, juris = NZA 2021, 217).
- BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20
Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im …
Es obliegt danach nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer, hinsichtlich des tariflichen Mehrlaubanspruchs initiativ zu werden (vgl. zu einer ähnlichen Regelung BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 28) . - LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21
Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime - …
Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist danach nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 19, 14. - LAG Hamm, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20
Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Elternzeit
Deshalb geht auch der Hinweis des Beklagten auf die "15-Monats- Rechtsprechung" des BAG (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 -) ins Leere.