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   BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86   

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BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 (https://dejure.org/1987,2424)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 (https://dejure.org/1987,2424)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 86/86 (https://dejure.org/1987,2424)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 105
  • NJW 1987, 1355
  • MDR 1987, 523
  • NZA 1987, 357
  • JR 1987, 396
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.12.1983 - II ZR 152/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO ist auch ein im Angestelltenverhältnis tätiger Rechtsan walt, dem ein wesentlicher Teilbereich eines gericht lichen Verfahrens zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundes gerichtshofes vom 19 Dezember 1983 - II ZR .152/83 - VersR 1984, 239, 240).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

    Dabei reicht es nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zum Eingreifen des § 85 Abs. 2 ZPO aus, wenn dem angestellten Rechtsanwalt ein wesentlicher Teilbereich des jeweiligen Verfahrens wie die Erteilung eines Berufungsauf trages zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (vgl. das vorgenannte Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240).

  • BGH, 01.10.1981 - III ZB 18/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

    Eine solche die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO begründende Fallgestaltung ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls an genommen worden, wenn einem im Angestelltenverhältnis stehenden Rechtsanwalt vom eigentlichen Prozeßbevollmächtigten der Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift mit Vorlagepflicht übertragen worden ist (vgl. den Beschluß des BGH vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71).

    Das zeigen gerade die vorliegend eingetretenen prozessualen Konsequenzen (vgl. auch dazu den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71).

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Unterzeichnung - Juristischer

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend und im Sinne eines objektivierten Ver schuldensmaßstabes darauf ab, ob von den Bevollmächtigten der Beklagten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 und 23. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 mit weiteren Nachweisen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 20.01.1955 - 2 AZR 300/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufhebung eines die Instanz beendenden Beschlusses,

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben sich sowohl der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (in seinem Beschluß vom 8. Juni 1982 - 7 AZB 3/82 - AP Nr. 6 zu § 233 ZPO 1977) als auch das prozeßrechtliche Schrifttum angeschlossen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20, Aufl., § 233 Anm. V 38 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart mann, ZPO, 45. Aufl., § 233 Anm. 3 A).
  • BAG, 20.05.1970 - 1 AZR 151/70

    Vertreter - Rechtsanwalt - Juristischer Mitarbeiter - Büro des

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Ihnen hat sich auch der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl. dessen Beschluß vom 20. Mai 1970 - 1 AZR 151/70 - AP Nr. 17 zu § 232 ZPO und das Urteil vom 27. Juli 1972 - 1 AZR 155/72 - AP Nr. 18 zu § 232 ZPO), worauf sich auch das Landesarbeitsgericht mit Recht bezieht.
  • BAG, 27.07.1972 - 1 AZR 155/72

    Wiedereinsetzungsantrag - Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist -

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Ihnen hat sich auch der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl. dessen Beschluß vom 20. Mai 1970 - 1 AZR 151/70 - AP Nr. 17 zu § 232 ZPO und das Urteil vom 27. Juli 1972 - 1 AZR 155/72 - AP Nr. 18 zu § 232 ZPO), worauf sich auch das Landesarbeitsgericht mit Recht bezieht.
  • BAG, 08.06.1982 - 7 AZB 3/82

    Anwaltliche Weisung

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben sich sowohl der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (in seinem Beschluß vom 8. Juni 1982 - 7 AZB 3/82 - AP Nr. 6 zu § 233 ZPO 1977) als auch das prozeßrechtliche Schrifttum angeschlossen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20, Aufl., § 233 Anm. V 38 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart mann, ZPO, 45. Aufl., § 233 Anm. 3 A).
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 33/83

    Prozeßvertreter - Angestellter des Bevollmächtigten - SelbständigeBearbeitung

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZB 18/82

    Verfahren - Büropersonal - Prozessbevollmächtigter - Weisung - Unterschrift -

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend und im Sinne eines objektivierten Ver schuldensmaßstabes darauf ab, ob von den Bevollmächtigten der Beklagten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 und 23. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.07.1957 - IV ZB 123/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dabei verkennt der Senat nicht, daß einen Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der von ihm bearbeiteten Sachen vor Antritt seines Urlaubs eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 - IM' Nr. 78 zu § 233 ZPO) , die sich ins besondere auf Fristeneinhaltung bezieht.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN).
  • BAG, 13.10.1992 - 6 AZN 204/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die zahlreichen Nachweise im Beschluß vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 86/86 - BAGE 54, 105 = AP Nr. 12 zu § 233 ZPO 1977) ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist.

    Schuldhaftes Handeln ist jedoch auch dann als der Partei zuzurechnendes Verschulden des Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zu werten, wenn dem angestellten Rechtsanwalt nur wesentliche Teilbereiche des Rechstreits zur eigenverantwortlichen und selbständigen Bearbeitung übertragen waren (BAGE 54, 105 = AP Nr. 12 zu § 233 ZPO 1977).

    Abzustellen ist darauf, ob er die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts berücksichtigt hat (vgl. BAGE 54, 105, 108 = AP, a.a.O.).

  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03

    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten

    Danach ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, 1020; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893; 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.; so auch BAG, NJW 1987, 1355; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rn. 19 f. m.w.N.; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 "Juristische Hilfskräfte"; BGHZ 124, 47, 51 f.).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Ein Prozeßbevollmächtigter, der die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts walten läßt (vgl. zu diesem Maßstab BAG, Urt. v. 21.01.1987 - 4 AZR 86/86, NZA 1987, 357), hätte deshalb nicht allein auf die Einhaltung der Anweisung vertraut, sondern zusätzlich zu dieser durch eine geeignete Kontrollmaßnahme Sorge dafür getragen, daß die Einreichung der Berufungsschrift am letzten Tage der Berufungsfrist nicht aus dem genannten Grund übersehen würde.
  • LSG Bayern, 07.12.2021 - L 2 U 211/19

    Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf in der Urlaubszeit anstehende Fristabläufe; die Anforderungen an die Sorgfalt erhöhen sich vor der Urlaubsabwesenheit (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.1987, 4 AZR 86/86) genauso wie nach der Rückkehr aus dem Urlaub.
  • LAG Hessen, 20.02.1990 - 5 TaBV 70/89

    Betriebsrat: Umgehung des Mitbestimmungsrechts

    in § 233 ZPO gilt im Verhältnis zur früher geltenden Fassung ein objektivierter Verschuldensmaßstab, wobei es darauf ankommt, ob von einem Bevollmächtigten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts beobachtet worden ist (BAG vom 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 -, AP Nr. 12 zu § 233 ZPO 77).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 4 U 111/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Die zu stellenden Anforderungen dürfen andererseits nicht überspannt werden; insbesondere muss die Beachtung der Sorgfalt dem Rechtsanwalt zumutbar sein (BGH NJW 1985, 495, 496 und 1710, 1711; BGH NJW 1992, 2488, 2489; BAG MDR 1987, 523).
  • LAG Berlin, 13.02.1998 - 6 Sa 111/97

    RIAS Berlin; Höhergruppierung; Stufensteigerungstermin

    Da dieser Rechtsanwalt zuvor nur als Hilfskraft mit der Fertigung eines Entwurfs betraut worden war, wie durch eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 236 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, hatte er einerseits selbst nicht die Stellung eines Bevollmächtigten der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 - AP § 233 ZPO 1977 Nr. 12).
  • LAG Thüringen, 13.05.2002 - 8 Sa 67/02

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EG-ZPO auf das

    Aber es muss doch im Rahmen der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu beachtenden üblichen Sorgfalt (vgl. zu diesem Sorgfaltsmaßstab BAG, Beschluss vom 21.01.1987, 4 AZR 84/86, NZA 87, 357 = EzA § 233 ZPO Entsch. 8) erwartet werden, dass er sich bei Fragen der Anwendbarkeit von Berufungsvorschriften in einem Übergangsstadium nach einer gesetzlichen Neuregelung in den in aller Regel sehr schnell erfolgenden Äußerungen im Fachschrifttum darüber orientiert, welche Auffassungen vertreten und welche Begründungen für einzelne Lösungsansätze gegeben werden.
  • LAG Düsseldorf, 28.01.1997 - 3 Sa 1251/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fax-Übermittlung der Berufungsschrift

    Von einem Vertreterverschulden ist im Sinne eines objektivierten Verschuldensmaßstabes dann auszugehen, wenn von dem Bevollmächtigten einer Partei die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (BAG NZA 1987, 357; BGH, Versicherungsrecht 1983, 374 und 641).
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