Rechtsprechung
BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Ablösung von Ansprüchen durch Aushang
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf übertarifliches Urlaubsgeld; Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - Hessen; Auslegung eines Aushangs des Arbeitgebers als rechtsverbindliche Gesamtzusage; Voraussetzungen einer Gesamtzusage; Entbehrlichkeit ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Widerruf freiwilliger Leistungen: Beseitigung bereits eingegangener Verpflichtungen nur, wenn diese Leistungen bereits unter einem Widerrufsvorbehalt standen ? Vorbehalt muss zweifelsfrei erklärt werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gratifikationen - Ablösung von Ansprüchen durch Aushang; Ausschlußfristen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2003, 879 (Ls.)
- DB 2003, 1448
Wird zitiert von ... (10)
- BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 385/05
Betriebliche Übung - Überprüfungsmaßstab
Aus diesem Grund wird auch bei einer Gesamtzusage eine uneingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorgenommen (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 5). - BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 43/03
Betriebliche Übung - Beihilfeversicherung im Ruhestand
Aus diesem Grund wird auch bei einer Gesamtzusage eine uneingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorgenommen (vgl. Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie § 611 Nr. 5). - LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 981/21
Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung
Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass es das Wesen einer Gesamtzusage ist, als kollektive Leistung Ansprüche vertraglicher Art auch auf anderweitige Weise als die Aufnahme im Arbeitsvertrag zu begründen, zum Beispiel durch Aushang (siehe grundlegend BAG, Urt. v. 21.01.2003, 9 AZR 546/01, juris, Rz. 26).
- LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 993/21
Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung
Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass es das Wesen einer Gesamtzusage ist, als kollektive Leistung Ansprüche vertraglicher Art auch auf anderweitige Weise als die Aufnahme im Arbeitsvertrag zu begründen, zum Beispiel durch Aushang (siehe grundlegend BAG, Urt. v. 21.01.2003, 9 AZR 546/01, juris, Rz. 26). - LAG Nürnberg, 29.10.2004 - 2 Sa 828/02
Werkverkehr - Betriebliche Übung - Anpassung - Geschäftsgrundlage - …
Ein Arbeitgeber kann bereits eingegangene Verpflichtungen nur durch einen Widerruf beseitigen, wenn diese Leistungen bereits unter einem Widerrufsvorbehalt standen (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01 unter Hinweis auf BAG vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02). - LAG Düsseldorf, 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05
Funktionsbezogene Zulage, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Indessen kann der Freiwilligkeitsvorbehalt auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG, Urteil vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, EzA Nr. 5 zu § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie, BAG, Urteil vom 22.01.2003, 10 AZR 395/02, ZIP 2003, 1858, Urteil vom 28.04.2004, 10 AZR 481/03, ZTR 2004, 540, BAG 3. Senat, Urteil vom 19. Mai 2005, Az: 3 AZR 660/03NZA 2005, 889). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2012 - 3 Sa 82/12
Jubiläumszuwendung - Gesamtzusage - Vorbehalt einer Änderung durch …
Auf die konkrete Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (… BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 293; 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 5;… 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 38, NZA 2004, 271 ). - LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 Sa 2107/12
Verzugszinsen für bereits nachgezahlte Vergütungsdifferenz wegen diskriminierende …
Das Arbeitsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 5; vom 25. Mai 1976 - 4 AZR 245/75 - BAGE 28, 114-125) zu Recht davon ausgegangen, dass Zinsansprüche akzessorische Ansprüche zum Hauptanspruch sind und immer dann geltend gemacht werden können, wenn hinsichtlich der Hauptforderung die Ausschlussfrist eingehalten ist (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - a.a.O Rz. 44). - LAG Düsseldorf, 29.08.2007 - 12 Sa 921/07
Tarifauslegung
Die Kammer tritt der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bei (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und geht mit dem Arbeitsgericht auch davon aus, dass der Arbeitgeber das in einer Gesamtzusage vorbehaltene Widerrufsrecht grundsätzlich per Aushang erklärt werden konnte (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, ARST 2003, 224 ff.). - LAG Düsseldorf, 10.10.2007 - 12 Sa 921/07
Tarifauslegung
Die Kammer tritt der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bei (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und geht mit dem Arbeitsgericht auch davon aus, dass der Arbeitgeber das in einer Gesamtzusage vorbehaltene Widerrufsrecht grundsätzlich per Aushang erklärt werden konnte (vgl. BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, ARST 2003, 224 ff.).