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   BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13   

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https://dejure.org/2015,18640
BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 (https://dejure.org/2015,18640)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 (https://dejure.org/2015,18640)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 (https://dejure.org/2015,18640)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe" - "Besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit - Wertender Vergleich

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe" - "Besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit - Wertender Vergleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1a BAT-O, Anl 1a VergGr IVb Fallgr 1a BAT-O, § 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 16 TVöD, Anh §16 Abschn 1 Abs 1 TVöD
    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe" - "Besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit - Wertender Vergleich

  • IWW

    §§ 22, 23 BAT-O, Anlage 1a zum BAT-O, § 16 TVöD, Anl. 1a zum BAT-O, § 563 Abs. 3 ZPO, § 18 SGB XII, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT-O, § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe"; Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit i.S. der Vergütungsgruppe IVb BAT-O

  • rewis.io

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe" - "Besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit - Wertender Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe"

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 351/06

    Eingruppierung Sachbearbeiterin im Sozialamt

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22) .

    Die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20, mwN; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 25) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter "Verantwortung" iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grdl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 ; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26) .

    Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe) .

    Zwar war in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen, das Vorliegen einer besonderen Verantwortung ablehnenden Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2007 (- 4 AZR 351/06 -) die Anordnungsbefugnis auf 1.500,00 Euro beschränkt.

    Die ablehnende Senatsbegründung hatte sich aber nicht auf diese quantitative Begrenzung gestützt, sondern auf die - im Entscheidungsfall nicht hinreichende - "konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller" (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29) .

    Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine iwS "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der "gewichtig, beträchtlich" sein muss (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26 mwN) , anhand der genannten Maßstäbe (vgl. oben I 3 c bb [1]) bewertet werden.

    Die Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten auf die Sachbearbeiter "Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte" (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -) und die der "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen" als Beispiele für die allgemeine Sachbearbeitung in dem Bereich "Wirtschaftliche Sozialhilfe" verweisen (vgl. hierzu BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 -) .

  • BAG, 12.05.2004 - 4 AZR 371/03

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet wirtschaftliche

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 -; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; 12. Mai 2004 -  4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden.

    Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22) .

    Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe) .

    a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fallgr. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG 12. März 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe) .

  • BAG, 21.02.2001 - 4 AZR 40/00

    Korrigierende Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -; 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 -) .

    Die Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten auf die Sachbearbeiter "Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte" (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -) und die der "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen" als Beispiele für die allgemeine Sachbearbeitung in dem Bereich "Wirtschaftliche Sozialhilfe" verweisen (vgl. hierzu BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 -) .

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 -; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; 12. Mai 2004 -  4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden.

    Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27; 27. August 2008 -  4 AZR 484/07  - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 -  4 AZR 684/02  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321) .

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27; 27. August 2008 -  4 AZR 484/07  - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 -  4 AZR 684/02  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321) .
  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 579/01

    Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fallgr. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG 12. März 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe) .
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149) .
  • BAG, 11.02.2004 - 4 AZR 684/02

    Eingruppierung - Sachverständiger im Landeskriminalamt

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27; 27. August 2008 -  4 AZR 484/07  - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 -  4 AZR 684/02  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321) .
  • BAG, 15.02.2006 - 4 AZR 645/04

    Eingruppierung einer Diplom-Betriebswirtin (FH) in der Schwerpunktabteilung für

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Hierauf stellt auch die Senatsrechtsprechung ab, nach der ein Angestellter, der "an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber ... Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist" (BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 286/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13
    Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT-O den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 286/10 - Rn. 43 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311) .
  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 264/10

    Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 188/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 470/07

    Eingruppierung einer Widerspruchssachbearbeiterin

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 912/08

    Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt

  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 8/98
  • LAG Sachsen, 18.01.2013 - 3 Sa 247/12
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Dieser ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zuletzt zB BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 618/13 - Rn. 31; 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 23) .
  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 11/13

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen

    So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35) .

    bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalschwierigkeit" bzw. "Normalbedeutung" zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36) .

    cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37) .

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21

    Überleitungsregelung in § 29c TVöD-VKA für die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c

    Somit seien die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe heranzuziehen.

    In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 20) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden.

    Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 21).

    Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 26).

    Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 34).

    Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 35).

    Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 36).

    Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weiteren Sinn "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der "gewichtig, beträchtlich" sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 37).

    (1) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) sind als Vergleichsgruppe nicht geeignet.

    Diese Vergleichsgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass sie über die Gewährung von Leistungen im Bereich "Wirtschaftliche Sozialhilfe" entscheiden (vgl. BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 40).

    dd) Geht man zugunsten der Klägerin gleichwohl davon aus, dass die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe herangezogen werden können, so hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 1 nicht als "besonders verantwortungsvoll" im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9c aus der Entgeltgruppe 9b heraus.

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