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   BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 -, - 1 AZR 295/19   

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https://dejure.org/2020,347
BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 -, - 1 AZR 295/19 (https://dejure.org/2020,347)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 -, - 1 AZR 295/19 (https://dejure.org/2020,347)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 -, - 1 AZR 295/19 (https://dejure.org/2020,347)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 704 ZPO, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 10 KSchG, § 113 BetrVG, § 117 BetrVG, § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 117 Abs. 1 BetrVG, § 117 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 3 Abs. 5 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG, § 114 Abs. 3 BetrVG, § 114 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 24 Abs. 2 KSchG, § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 80 Satz 4 BetrVG, § 111 Satz 3 BetrVG, § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 TVG, § 4a Abs. 3 TVG, § 117 Abs. 2 BetrVG, § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG, § 3 Absatz 1, § 117 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 3 Abs. 2 TVG, § 3 Abs. 1 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 112 Abs. 1 BetrVG, Art. 5 der Richtlinie 2002/14/EG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, §§ 111, 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 1 BetrVG, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung zwischen Betrieb als organisatorischer Einheit und Flugbetrieb gem. § 117 BetrVG als Gruppe von Arbeitnehmern; Wertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrages zur Sicherung seiner normativen Wirkung; Persönlicher Geltungsbereich eines ...

  • bag-urteil.com

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • Betriebs-Berater

    Geltungserhaltende Auslegung bei tariflichem Nachteilsausgleich im Flugbetrieb

  • rewis.io

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung - TV Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streit über tariflichen Nachteilsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Tariflicher Nachteilsausgleich; geltungserhaltende Auslegung

  • rechtsportal.de

    Differenzierung zwischen Betrieb als organisatorischer Einheit und Flugbetrieb gem. § 117 BetrVG als Gruppe von Arbeitnehmern

  • datenbank.nwb.de

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Air Berlin - Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die insolvente Arbeitgeberin - und die Klage auf Zahlung eines Nachteilausgleichs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags - und der tarifliche Nachteilsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Nachteilsausgleich für das Kabinenpersonal von Air Berlin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Air-Berlin-Insolvenz: Keine Abfindungen für Kabinenpersonal

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kabinenpersonal von Air Berlin erhält keinen Nachteilsausgleich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Nachteilsausgleichszahlung für ehemalige Air-Berlin-Flugbegleiter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kabinenpersonal von Air Berlin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich - BAG verneint Zahlungen für Kabinenpersonal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 731
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 14.10.1986 - 1 ABR 13/85

    Stellung eines Angestellten der Lufthansa als Purser mit Schwerpunkt auf dem

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es für diese Arbeitnehmer wegen ihrer typischerweise regelmäßig wechselnden Aufenthalte an unterschiedlichen Flughäfen im In- und Ausland besonders schwierig ist, zusammen mit den Arbeitnehmern des Landbetriebs eine Interessenvertretung nach den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes zu organisieren und sich an dieser aktiv zu beteiligen (ausf. BAG 14. September 1986 - 1 ABR 13/85 - zu B II 4 der Gründe) .

    Vielmehr ist damit eine betriebliche Organisationseinheit gemeint, deren arbeitstechnischer Zweck unmittelbar darauf gerichtet ist, die Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge tatsächlich auszuführen (vgl. in diesem Sinn auch das nach aktueller Rspr. überkommene Verständnis des "Flugbetriebs" in BAG 14. Oktober 1986 - 1 ABR 13/85 - zu B II 3 a der Gründe) .

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob das eingeschränkte Verständnis von §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 TVPV mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c iVm. Abs. 4 Buchst. e und Art. 5 der Richtlinie 2002/14/EG sowie des - ohnehin erst zur Entfaltung seiner vollen Wirksamkeit durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu konkretisierenden (vgl. EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 45) - Art. 27 GRC in Einklang steht.

    Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39 mwN) .

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Das Arbeitsgericht Berlin wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 (- 41 BV 13752/17 -) einen Antrag der Schuldnerin nach § 122 Abs. 1 InsO mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück.

    c) Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017 (- 41 BV 13752/17 -) , mit dem ein Antrag der Schuldnerin auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung als unzulässig abgewiesen worden ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. zur einschränkend geltungserhaltenden Auslegung von Tarifverträgen zum Zwecke der Gesetzeskonformität BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 24 mwN) .

    Das umfasst auch eine ggf. geltungserhaltend einschränkende Auslegung (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 20, 24) .

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 39/17

    Mitbestimmung bei Einstellung - Zustimmungsersetzung - Arbeitsbereich

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Entsprechend ist § 117 BetrVG normzweckorientiert - und nicht maßgebend durch die betriebliche Organisationseinheit oder luftverkehrsrechtliche Kategorien vorgegeben - auszulegen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 97, 52; vgl. auch BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 39/17 - Rn. 17; 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 20 ff., BAGE 116, 223) .
  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Eine Verfahrensentscheidung, die ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig abweist, ist in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt rechtskraftfähig (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 38, BAGE 163, 108) .
  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 66/12

    Tarifzuständigkeit - betriebsverfassungsrechtliche Normen - Arbeitszeit des

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Die Vorschrift stellt damit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach die Rechtsnormen eines Tarifvertrags nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen Anwendung finden (vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 51, BAGE 147, 113) .
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    (aa) Zwar sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Dies schließt auch eine unionsrechtskonforme Fortbildung des Rechts ein (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 65, BAGE 130, 119) .
  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 57/15

    Mitbestimmung bei der Festlegung von sog. Ausgleichszeiträumen/Schwankungsbreiten

    Auszug aus BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
    Ungeachtet dessen, dass entsprechende Beschlüsse der Einigungsstelle über ihre fehlende Zuständigkeit nicht gesondert vor Gericht angreifbar sind (vgl. BAG 26. September 2017 - 1 ABR 57/15 - Rn. 11, BAGE 160, 232) , waren die Schuldnerin oder der Beklagte nicht gehalten, hiergegen gerichtliche Schritte einzuleiten.
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 49/04

    Mitbestimmungsrecht bei Versetzung

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 134/03

    Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BAG, 18.11.2014 - 1 ABR 21/13

    Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

  • BAG, 20.02.2001 - 1 ABR 27/00

    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Luftrettungsdienstes

  • BAG, 21.03.2018 - 5 AZR 862/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschläge

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

  • BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94

    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 631/18

    Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang -

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17

    Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung

  • BGH, 02.05.2019 - IX ZB 67/18

    Zur Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anzeige der

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 121/13

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 298/18

    Elternteilzeit - Präklusionswirkung der Ablehnung

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

  • BAG, 24.11.2020 - 1 AZR 319/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

    § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV regelt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TVPV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben (zum weiteren Inhalt des TVPV sh. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 3) .

    Vor diesem Hintergrund besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse, den Erlass eines Leistungstitels (§ 704 ZPO) zu verfolgen, der nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. schon BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 18) .

    Der damit dem Senat zur Entscheidung anfallende - zulässige (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 20 ff.)  - Hilfsantrag ist unbegründet.

    Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV aufgrund der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV Pakt nicht anwendbar wäre (ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 24 ff.) .

    Damit hat die Schuldnerin den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 31 ff.) .

    Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der Personalvertretung Kabine sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 32 f.) .

    § 83 Abs. 3 TVPV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine vereitelt wird (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 34) .

    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff.) .

    b) Der "Flugbetrieb" iSd. TVPV bezeichnet - ausgehend sowohl vom Wortlaut als auch der Systematik und dem Regelungszusammenhang des TVPV (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 38 bis 49)  - keine ausschließlich kabinenpersonalbezogene, sondern eine organisatorische Einheit.

    Dem Begriff liegt ein räumlich-gegenständliches Verständnis zugrunde, das auch Betriebsmittel und deren organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung eines bestimmten - konkret: des fliegerischen - Zwecks einschließt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 37) .

    Eine vergleichbare (Fiktions-)Regelung enthält das Betriebsverfassungsgesetz gerade nicht (vgl. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 40) .

    Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - einer tariflichen Regelung nur bei einem eingeschränkten Verständnis eine für ihre Geltung allein mögliche (und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte) normative Wirkung zukommen kann (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 50) .

    Aus § 3 Abs. 2 TVG folgt nichts Gegenteiliges (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 51 ff.) .

    Entsprechend kann der Arbeitgeber nicht (wirksam) normativ verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 54) .

    Dementsprechend könnte die Schuldnerin auch nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2 Satz 2 TVPV zu versuchen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 55) .

    Möglicher Inhalt des ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden Interessenausgleichs sind nur Bestimmungen zum "Ob", "Wann" und "Wie" derartiger personenbezogener Maßnahmen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 56) .

    Eine die Grenzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVG übersteigende Normwirkung kann den Bestimmungen des TVPV nach dem nationalen Recht nicht beigemessen werden (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 58 ff.) .

    Der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, war ausreichend (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 61 bis 63) .

    Allein auf eine solche Konstellation bezieht sich die Entscheidung des Zehnten Senats (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 64) .

    Wird ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, erwächst damit die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, nicht in Rechtskraft (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 65) .

  • BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 333/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

    § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV regelt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TVPV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben (zum weiteren Inhalt des TVPV sh. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 3) .

    Der auf die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gerichtete Hauptantrag ist wegen des durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. April 2019 angeordneten Zwangsvollstreckungsverbots mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 16 ff.) .

    Der damit dem Senat zur Entscheidung anfallende - zulässige (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 20 ff.) - Hilfsantrag ist unbegründet.

    Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV aufgrund der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV Pakt nicht anwendbar wäre (ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 24 ff.) .

    Damit hat die Schuldnerin den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 31 ff.) .

    Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der Personalvertretung Kabine sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 32 f.) .

    § 83 Abs. 3 TVPV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine vereitelt wird (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 34) .

    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff.) .

    b) Zwar bezeichnet der "Flugbetrieb" iSd. TVPV - ausgehend sowohl vom Wortlaut als auch der Systematik und dem Regelungszusammenhang des TVPV (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 38 bis 49)  - keine ausschließlich kabinenpersonalbezogene, sondern eine organisatorische Einheit.

    Dem Begriff liegt ein räumlich-gegenständliches Verständnis zugrunde, das auch Betriebsmittel und deren organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung eines bestimmten - konkret: des fliegerischen - Zwecks einschließt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 37) .

    Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - einer tariflichen Regelung nur bei einem eingeschränkten Verständnis eine für ihre Geltung allein mögliche (und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte) normative Wirkung zukommen kann (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 50) .

    Aus § 3 Abs. 2 TVG folgt nichts Gegenteiliges (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 51 ff.) .

    Entsprechend kann der Arbeitgeber nicht (wirksam) normativ verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 54) .

    Dementsprechend könnte die Schuldnerin auch nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2 Satz 2 TVPV zu versuchen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 55) .

    Möglicher Inhalt des ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden Interessenausgleichs sind nur Bestimmungen zum "Ob", "Wann" und "Wie" derartiger personenbezogener Maßnahmen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 56) .

    Eine die Grenzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVG übersteigende Normwirkung kann den Bestimmungen des TVPV nach dem nationalen Recht nicht beigemessen werden (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 58 ff.) .

    Der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, war ausreichend (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 61 bis 63) .

    Wird ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, erwächst damit die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, nicht in Rechtskraft (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 65) .

  • BAG, 24.11.2020 - 1 AZR 726/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

    § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV regelt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TVPV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben (zum weiteren Inhalt des TVPV sh. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 3) .

    Der - zulässige (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 20 ff.)  - Feststellungsantrag ist unbegründet.

    Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV aufgrund der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV Pakt nicht anwendbar wäre (ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 24 ff.) .

    Damit hat die Schuldnerin den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 31 ff.) .

    Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der Personalvertretung Kabine sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 32 f.) .

    § 83 Abs. 3 TVPV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine vereitelt wird (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 34) .

    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff.) .

    b) Der "Flugbetrieb" iSd. TVPV bezeichnet - ausgehend sowohl vom Wortlaut als auch der Systematik und dem Regelungszusammenhang des TVPV (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 38 bis 49)  - keine ausschließlich kabinenpersonalbezogene, sondern eine organisatorische Einheit.

    Dem Begriff liegt ein räumlich-gegenständliches Verständnis zugrunde, das auch Betriebsmittel und deren organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung eines bestimmten - konkret: des fliegerischen - Zwecks einschließt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 37) .

    Eine vergleichbare (Fiktions-)Regelung enthält das Betriebsverfassungsgesetz gerade nicht (vgl. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 40) .

    Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - einer tariflichen Regelung nur bei einem eingeschränkten Verständnis eine für ihre Geltung allein mögliche (und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte) normative Wirkung zukommen kann (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 50) .

    Aus § 3 Abs. 2 TVG folgt nichts Gegenteiliges (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 51 ff.) .

    Entsprechend kann der Arbeitgeber nicht (wirksam) normativ verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 54) .

    Dementsprechend könnte die Schuldnerin auch nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2 Satz 2 TVPV zu versuchen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 55) .

    Möglicher Inhalt des ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden Interessenausgleichs sind nur Bestimmungen zum "Ob", "Wann" und "Wie" derartiger personenbezogener Maßnahmen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 56) .

    Eine die Grenzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVG übersteigende Normwirkung kann den Bestimmungen des TVPV nach dem nationalen Recht nicht beigemessen werden (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 58 ff.) .

    Der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, war ausreichend (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 61 bis 63) .

    Wird ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, erwächst damit die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, nicht in Rechtskraft (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 65) .

  • BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 402/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

    § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV regelt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TVPV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben (zum weiteren Inhalt des TVPV sh. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 3) .

    Damit hat die Schuldnerin den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 31 ff.) .

    Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der Personalvertretung Kabine sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 32 f.) .

    § 83 Abs. 3 TVPV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine vereitelt wird (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 34) .

    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff.) .

    Zwar bezeichnet der "Flugbetrieb" iSd. TVPV - ausgehend sowohl vom Wortlaut als auch der Systematik und dem Regelungszusammenhang des TVPV (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 38 bis 49) - keine ausschließlich kabinenpersonalbezogene, sondern eine organisatorische Einheit.

    Dem Begriff liegt ein räumlich-gegenständliches Verständnis zugrunde, das auch Betriebsmittel und deren organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung eines bestimmten - konkret: des fliegerischen - Zwecks einschließt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 37) .

    Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - einer tariflichen Regelung nur bei einem eingeschränkten Verständnis eine für ihre Geltung allein mögliche (und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte) normative Wirkung zukommen kann (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 50) .

    Aus § 3 Abs. 2 TVG folgt nichts Gegenteiliges (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 51 ff.) .

    Entsprechend kann der Arbeitgeber nicht (wirksam) normativ verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 54) .

    Dementsprechend könnte die Schuldnerin auch nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2 Satz 2 TVPV zu versuchen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 55) .

    Möglicher Inhalt des ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden Interessenausgleichs sind nur Bestimmungen zum "Ob", "Wann" und "Wie" derartiger personenbezogener Maßnahmen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 56) .

    Eine die Grenzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVG übersteigende Normwirkung kann den Bestimmungen des TVPV nach dem nationalen Recht nicht beigemessen werden (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 58 ff.) .

    Eine vergleichbare (Fiktions-)Regelung enthält das Betriebsverfassungsgesetz gerade nicht (vgl. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 40) .

    Der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, war ausreichend (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 61 bis 63) .

    Wird ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, erwächst damit die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, nicht in Rechtskraft (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 65) .

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22

    Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur

    Anders als die Revision meint, setzt der TV Pakt den angestrebten Fortbestand des Betriebs voraus (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 26 ff., BAGE 169, 243) .

    Dies war durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits geklärt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 26 ff., BAGE 169, 243) .

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist deshalb genügt, wenn - wie hier - die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 21).

    Zum anderen ist mit ihr - in Fällen, in denen Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden - die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs durch das Entstehen eines individuellen Abfindungsanspruchs sanktioniert (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 32).

    Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der PV Cockpit sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 33).

    § 83 Abs. 3 TV PV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der PV Cockpit vereitelt wird (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 34).

    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff. mit ausf. Begr.).

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Die vom Arbeitsgericht unter Bezugnahme der Entscheidung des 1. Senats des BAG vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 - bezüglich eines TV PV für das Kabinenpersonal vertretene Auffassung, dass sich der Verhandlungsanspruch der PV Cockpit ausschließlich auf cockpitpersonalbezogene Maßnahmen richte, überzeuge nicht und widerspreche der Rechtsprechung des 10. Senats.

    (BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff., juris).

    Sie vermögen nicht über die Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts hinwegzuhelfen, dass einer auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern errichteten Interessenvertretung wegen § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 TVG nicht das Recht eingeräumt werden kann, (mit normativer Wirkung) mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen zur Gestaltung eines Sachverhaltes abzuschließen, der auch nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasste Arbeitnehmer betrifft (BAG, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 -, juris, Rn. 54 f.).

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22

    Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air

    Anders als die Revision meint, setzt der TV Pakt den angestrebten Fortbestand des Betriebs voraus (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 26 ff., BAGE 169, 243) .

    Dies war durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits geklärt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 26 ff., BAGE 169, 243) .

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 247/21

    Kündigung; Massenentlassungsanzeige

    Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 21.01.2020 (1 AZR 149/19) ausschließlich mit der Frage des Nachteilsausgleichs auseinandergesetzt.

    Darauf hat das Arbeitsgericht bereits in zutreffender Weise unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 21.01.2020 (1 AZR 149/19) hingewiesen.

    Im Verfahren 1 AZR 149/19 eben das Nichtbestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs, vorliegend, dass die streitgegenständliche Kündigung nicht den Reglungen des TV Pakt unterworfen ist.

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

    Die vom Arbeitsgericht unter Bezugnahme der Entscheidung des 1. Senats des BAG vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 - bezüglich eines TV PV für das Kabinenpersonal vertretene Auffassung, dass sich der Verhandlungsanspruch der PV Cockpit ausschließlich auf cockpitpersonalbezogene Maßnahmen richte, überzeuge nicht und widerspreche der Rechtsprechung des 10. Senats.

    (BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff., juris).

    Sie vermögen nicht über die Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts hinwegzuhelfen, dass einer auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern errichteten Interessenvertretung wegen § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 TVG nicht das Recht eingeräumt werden kann, (mit normativer Wirkung) mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen zur Gestaltung eines Sachverhaltes abzuschließen, der auch nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasste Arbeitnehmer betrifft (BAG, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 -, juris, Rn. 54 f.).

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 279/21

    Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen; Örtliche

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 25.03.2021 - 2 AZR 508/19

    Kündigung - Nachteilsausgleich - fliegendes Personal - Anschlussrevision

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21

    Arbeitsrecht Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 769/21

    Kein Einigungszwang im Konsultationsverfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 5 Sa 981/21

    Unionsrechtlicher Betriebsbegriff - wiederholte Massenentlassung nach Stilllegung

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2020 - 11 TaBV 56/20

    Heilung von Verlautbarungsmängeln; Errichtung eines Gesamtbetriebsrats in einem

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2020 - 13 Sa 914/18
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 1407/21

    Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 407/21

    Wet-Lease-Vereinbarung als zulässige Arbeitnehmerüberlassung Kein

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 408/21

    Betriebsbedingte Kündigung eines Flugbegleiters bei Insolvenz der

  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
  • ArbG Düsseldorf, 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20
  • LAG Düsseldorf, 07.11.2019 - 13 Sa 718/18
  • LAG Düsseldorf, 07.11.2019 - 13 Sa 913/18
  • LAG Düsseldorf, 07.11.2019 - 13 Sa 720/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2023 - 8 Sa 350/22

    Proportionale Erhöhung der Theaterbetriebszulage - regelmäßig über die tarifliche

  • ArbG Düsseldorf, 03.03.2021 - 3 Ca 5257/20
  • ArbG Düsseldorf, 02.03.2021 - 5 Ca 5323/20
  • LAG Hessen, 09.06.2020 - 15 TaBV 101/19

    Die Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal ist für an Schulungen zum

  • ArbG Düsseldorf, 09.03.2023 - 10 BV 43/23
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