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BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Tarifüblichkeit - Bestimmter geographischer Raum - Materielle Arbeitsbedingungen - Ergänzende Betriebsvereinbarungen
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 26.09.1966 - 2 BVTa 3/66
- BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
Papierfundstellen
- BB 1967, 627
- DB 1967, 385
- DB 1967, 821
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57
Außertarifliche Zulagen - Abschluß des Tarifvertrages - Unbeachtlichkeit für Höhe …
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
§ 59 BetrVG bezweckt in erster Linie den Schutz der Tarifautonomie der nach Art» 9 Abs» 3 CG privilegierten Verbände; er räumt den TarifPartnern, wenn Arbeitsentgelte und sonstige (materielle) Arbeitsbedingungen üb licherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, insov/eit eine Vorrangstellung ein (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung /Bl» 519 R7; BAG AP Nr» 8 zu § 59 BetrVG JBI. 6157; BAG 5, 226 /228/ = AP Nr» 1 zu § 59 BetrVG; BAG 14, 140 /T447 = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 J2207 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 15, 51 7547 = AP Nr, 1 zu § 56 BetrVG Akkord)» Ferner dient § 59 BetrVG aber auch der Befriedung in den Betrieben, indem er den Streit über die materiellen Arbeitsbedingungen aus ihnen ausscheiden und in die überbetriebliche Ebene verlagern will (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG BetriebsVereinbarung /Bl. 3207; BAG 14, 140 = AP Nr» 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 £.2297 = AP Nr» 8 zu § 626 BGB Druckkündigung)».4 Der Sinn und der Zweck des § 59 BetrVG sind bei seiner Auslegung zu beachten Dies muß dazu führen, den letzten Teilsatz dieser Bestimmung der die Zulassung von Betriebsvereinbarungen betrifft , eng und die von § 59 BetrVG ausgehende Sperrwirkung weit auszulegen Das entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts., die bisher mit dieser Materie befaßt waren Ihre Rechtsprechung besagt, daß ergänzende Betriebsvereinbarungen nur dann zulässig sind , wenn der in Frage kommende Tarifvertrag eine ein deutig positive Bestimmung enthält, nach der der Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig erklärt wird (BAG 5.- 226 /229 fJ = AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG? BAG 12, 145 /l"48 f J = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG? BAG AP Nr. 8 zu § 59 BetrVG Bl 615.7? BAG AP Nr. 25 zu § 59 BetrVG /Bl 66l R7? BAG AP Nr. 80 zu § 1 TVG Auslegung /Bl 5507? BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung £B1 520 R/} Zum Begriff der Tarifüblichkeit der Regelung selbst gehört es auch., daß in einem bestimmten geographischen Raum die Regelung der fraglichen materiellen Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu erfolgen pflegt.
- BAG, 17.04.1956 - 2 AZR 340/55
Verdacht der Untreue - Fristlose Entlassung - Vertrauensstellung - Filialleiter - …
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
§ 59 BetrVG bezweckt in erster Linie den Schutz der Tarifautonomie der nach Art» 9 Abs» 3 CG privilegierten Verbände; er räumt den TarifPartnern, wenn Arbeitsentgelte und sonstige (materielle) Arbeitsbedingungen üb licherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, insov/eit eine Vorrangstellung ein (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung /Bl» 519 R7; BAG AP Nr» 8 zu § 59 BetrVG JBI. 6157; BAG 5, 226 /228/ = AP Nr» 1 zu § 59 BetrVG; BAG 14, 140 /T447 = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 J2207 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 15, 51 7547 = AP Nr, 1 zu § 56 BetrVG Akkord)» Ferner dient § 59 BetrVG aber auch der Befriedung in den Betrieben, indem er den Streit über die materiellen Arbeitsbedingungen aus ihnen ausscheiden und in die überbetriebliche Ebene verlagern will (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG BetriebsVereinbarung /Bl. 3207; BAG 14, 140 = AP Nr» 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 £.2297 = AP Nr» 8 zu § 626 BGB Druckkündigung)». - BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 6/61
Löhne gewerblicher Arbeitnehmer - Einzelhandel - Tarifliche Regelung - …
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
4 Der Sinn und der Zweck des § 59 BetrVG sind bei seiner Auslegung zu beachten Dies muß dazu führen, den letzten Teilsatz dieser Bestimmung der die Zulassung von Betriebsvereinbarungen betrifft , eng und die von § 59 BetrVG ausgehende Sperrwirkung weit auszulegen Das entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts., die bisher mit dieser Materie befaßt waren Ihre Rechtsprechung besagt, daß ergänzende Betriebsvereinbarungen nur dann zulässig sind , wenn der in Frage kommende Tarifvertrag eine ein deutig positive Bestimmung enthält, nach der der Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig erklärt wird (BAG 5.- 226 /229 fJ = AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG? BAG 12, 145 /l"48 f J = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG? BAG AP Nr. 8 zu § 59 BetrVG Bl 615.7? BAG AP Nr. 25 zu § 59 BetrVG /Bl 66l R7? BAG AP Nr. 80 zu § 1 TVG Auslegung /Bl 5507? BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung £B1 520 R/} Zum Begriff der Tarifüblichkeit der Regelung selbst gehört es auch., daß in einem bestimmten geographischen Raum die Regelung der fraglichen materiellen Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu erfolgen pflegt.
- BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63
Einigungsstelle - Betriebsvereinbarung - Tarifvertragvorrang
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
24 den Rechtsprechung des Senats , die auch von den Antragsgegnern irn Streitfall nicht angegriffen worden ist., nicht das Günstigkeitsprinzip (BAG l6", 58 lß7 = AP Nr» 24 zu § 59 BetrVG)» Die Festlegung materieller Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung, die für den Arbeitnehmer günstiger als die eines Tarifvertrages ist, ist im Falle der Tarifüblichkeit nicht möglich; in diesem Sinne günstigere Betriebsvereinbarungen sind also nach § 59 BetrVG unzulässig und deshalb unwirksame Dem steht die Entscheidung BAG 16, 31 ff» = AP Nr» 5 zu § 56 BetrVG Akkord schon deswegen nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung.lediglich mit § 56 BetrVG, nicht aber mit § 59 BetrVG befaßt» Letztere Vorschrift begründet nach ihrem Sinn und Zweck eine Sperrwirkung für eine Betriebsvereinbarung auch für den Fall, daß sie günstiger als die tarifliche Regelung ist». - BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag - …
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
§ 59 BetrVG bezweckt in erster Linie den Schutz der Tarifautonomie der nach Art» 9 Abs» 3 CG privilegierten Verbände; er räumt den TarifPartnern, wenn Arbeitsentgelte und sonstige (materielle) Arbeitsbedingungen üb licherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, insov/eit eine Vorrangstellung ein (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung /Bl» 519 R7; BAG AP Nr» 8 zu § 59 BetrVG JBI. 6157; BAG 5, 226 /228/ = AP Nr» 1 zu § 59 BetrVG; BAG 14, 140 /T447 = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 J2207 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 15, 51 7547 = AP Nr, 1 zu § 56 BetrVG Akkord)» Ferner dient § 59 BetrVG aber auch der Befriedung in den Betrieben, indem er den Streit über die materiellen Arbeitsbedingungen aus ihnen ausscheiden und in die überbetriebliche Ebene verlagern will (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG BetriebsVereinbarung /Bl. 3207; BAG 14, 140 = AP Nr» 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 £.2297 = AP Nr» 8 zu § 626 BGB Druckkündigung)». - BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61
Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne - …
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
§ 59 BetrVG bezweckt in erster Linie den Schutz der Tarifautonomie der nach Art» 9 Abs» 3 CG privilegierten Verbände; er räumt den TarifPartnern, wenn Arbeitsentgelte und sonstige (materielle) Arbeitsbedingungen üb licherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, insov/eit eine Vorrangstellung ein (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung /Bl» 519 R7; BAG AP Nr» 8 zu § 59 BetrVG JBI. 6157; BAG 5, 226 /228/ = AP Nr» 1 zu § 59 BetrVG; BAG 14, 140 /T447 = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 J2207 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 15, 51 7547 = AP Nr, 1 zu § 56 BetrVG Akkord)» Ferner dient § 59 BetrVG aber auch der Befriedung in den Betrieben, indem er den Streit über die materiellen Arbeitsbedingungen aus ihnen ausscheiden und in die überbetriebliche Ebene verlagern will (BAG AP Nr» 1 zu § 2 ArbGG BetriebsVereinbarung /Bl. 3207; BAG 14, 140 = AP Nr» 9 zu § 59 BetrVG; BAG 12, 220 £.2297 = AP Nr» 8 zu § 626 BGB Druckkündigung)». - BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 2/66
Bargeldlose Lohnzahlung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß, Im vorliegenden Verfahren sind im übrigen von keiner Seite Bedenken hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen geltend gemacht worden, 2, In der Rechtslehre und Rechtsprechung besteht 'weit gehend Einigkeit darüber, daß § 59 BetrVG nur die materiellen Arbeitsbedingungen anspricht (vgl, Dietz, Betriebsverfassungsgesetz, 5» Aufl , § 59 Anm, 7l Galperin-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 4, Aufl , § 59 Anm, 6; BAG AP Nr, 1 zu § 2 ArbGG 1955 Betriebsvereinbarung /Bl, 520.7] BAG AP.Nr, 25 zu § 56 BetrVG /Bl, 405 r7; Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage, 1 ABR 2/66, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, des Gerichts bestimmt). - BAG, 17.12.1959 - 2 AZR 45/59
Manteltarifvertrag - Gewerblicher Arbeitnehmer - Feinblechpackungsindustrie - …
Auszug aus BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
4 Der Sinn und der Zweck des § 59 BetrVG sind bei seiner Auslegung zu beachten Dies muß dazu führen, den letzten Teilsatz dieser Bestimmung der die Zulassung von Betriebsvereinbarungen betrifft , eng und die von § 59 BetrVG ausgehende Sperrwirkung weit auszulegen Das entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts., die bisher mit dieser Materie befaßt waren Ihre Rechtsprechung besagt, daß ergänzende Betriebsvereinbarungen nur dann zulässig sind , wenn der in Frage kommende Tarifvertrag eine ein deutig positive Bestimmung enthält, nach der der Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig erklärt wird (BAG 5.- 226 /229 fJ = AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG? BAG 12, 145 /l"48 f J = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG? BAG AP Nr. 8 zu § 59 BetrVG Bl 615.7? BAG AP Nr. 25 zu § 59 BetrVG /Bl 66l R7? BAG AP Nr. 80 zu § 1 TVG Auslegung /Bl 5507? BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1959 Betriebsvereinbarung £B1 520 R/} Zum Begriff der Tarifüblichkeit der Regelung selbst gehört es auch., daß in einem bestimmten geographischen Raum die Regelung der fraglichen materiellen Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu erfolgen pflegt.
- BAG, 09.02.1984 - 6 ABR 10/81
Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung
Zwar waren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrVG 1952 auch die Tarifvertragsparteien in einem Beschlußverfahren antragsberechtigt, in dem die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung im Hinblick auf den Tarifvorrang geklärt werden sollte und zwar auch, soweit das Verfahren nicht von ihnen eingeleitet worden war, da es insoweit um die Grenze der Kompetenzen von Tarif- und Betriebspartnern gehe (vgl. BAG Beschlüsse vom 16. September 1960 - 1 ABR 5/59 -, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsvereinbarung m.zust.Anm. v. Auffarth; vom 21. Februar 1967 - 1 ABR 2/66 - und - 1 ABR 9/66 - und vom 8. Dezember 1970 - 1 ABR 20/70 -, AP Nr. 25, 26 und 28 zu § 59 BetrVG;… Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 77 Rz 74). - LAG München, 12.10.2016 - 10 TaBV 58/16
Wirksamkeit einer gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung nach …
Danach sind ergänzende Betriebsvereinbarungen nur dann zulässig sind, wenn der in Frage kommende Tarifvertrag eine eindeutig positive Bestimmung enthält, nach der der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen für zulässig erklärt wird (BAG v. 21.02.1967, 1 ABR 9/66). - BAG, 23.10.1985 - 4 AZR 119/84
Tarifvertrag - Metallindustrie - Betriebsvereinbarung - Wechselschichtprämie - …
Darin folgt der Senat der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die Beschlüsse des Ersten Senats vom 21. Februar 1967 - 1 ABR 9/66 t AP Nr. 26 zu § 59 BetrVG und 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP Nr. 13 zu § 118 BetrVG 1972) und der ganz herrschenden Meinung im arbeitsrechtlichen Fachschrifttum (…vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 207;… Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 77 Rz 54 und 57;… Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 83 a;… Thiele in GK-BetrVG, aaO, § 77 Rz 98 sowie Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 298).
- LAG Düsseldorf, 01.03.2000 - 1 Sa 1470/99
Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen abschließende Regelung eines Tarifvertrags - …
Zugleich soll verhindert werden, dass in einen Tarifvertrag hinterher vielleicht auch gegen den wirklichen Willen der Sozialpartner eine stillschweigende Zulassung hineininterpretiert wird (BAG Urteil vom 06.03.1958 2 AZR 230/57 - AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG; Urteil vom 20.12.1961 4 AZR 213/60 AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG; Beschluss vom 21.02.1967 1 ABR 9/66; Urteil vom 14.12.1966 4 AZR 18/65 AP Nr. 27 zu § 59 BetrVG). - LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 15/19
Überstundenvergütung - Arbeitszeitverlängerung - Freizeitausgleich - Erster …
Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit (vgl. grundlegend bereits BAG vom 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 - Juris). - LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 16/19
Keine Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung; …
Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit (vgl. grundlegend bereits BAG vom 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 - Juris). - LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 13/19
Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG ; Keine Änderung der arbeitsvertraglichen …
Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit (vgl. grundlegend bereits BAG vom 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 - Juris). - LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 14/19
Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ; Aufzeichnung der Arbeitsstunden mit …
Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit (vgl. grundlegend bereits BAG vom 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 - Juris). - LAG Sachsen, 26.02.2020 - 2 Sa 223/19
Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 2 BAT-O ; Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 …
Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit (vgl. grundlegend bereits BAG vom 21.02.1967 - 1 ABR 9/66 - Juris).