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   BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10   

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BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10 (https://dejure.org/2012,11454)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2012 - 9 AZR 479/10 (https://dejure.org/2012,11454)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 (https://dejure.org/2012,11454)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell

  • openjur.de

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell; Ermessensentscheidung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell - Ermessensentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 AltTZTV, § 2 Abs 3 AltTZTV, § 3 Abs 2 Buchst a AltTZTV, § 315 Abs 1 BGB, § 106 S 1 GewO
    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell - Ermessensentscheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (Blockmodell) im öffentlichen Dienst; Notwendigkeit des Vorliegens von dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen für die Rechtfertigung der Ablehnung der Vereinbarung eines ...

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags

  • rewis.io

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell - Ermessensentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersteilzeit; Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; Blockmodell

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1472
  • DB 2012, 1880
  • NZA-RR 2012, 444
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 414/09

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells -

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Dieses allein begründet indes keinen hinreichenden Grund, die von einem Arbeitnehmer gewünschte Altersteilzeit zu verweigern (vgl. zu § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ: BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 43, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33) .

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch geboten, wenn die Tatsachen, die die Ablehnung rechtfertigen sollen, feststehen und nur eine zustimmende Entscheidung dem Maßstab der Billigkeit entspricht (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 36 f., AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33) .

    Das kann wegen der Aufgabenstellung des Arbeitnehmers im Einzelfall auch zu einem Vorrang des Teilzeitmodells führen (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 42, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33) .

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 17. August 2010 (- 9 AZR 414/09 - Rn. 44 ff., AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33) im Einzelnen dargelegt hat, steht dem öffentlichen Arbeitgeber nicht das Recht zu, eines der beiden tariflich vorgesehenen Arbeitszeitverteilungsmodelle gänzlich auszuschließen.

    Genügt der Arbeitgeber seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 48, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33) .

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 393/06

    Altersteilzeit - rückwirkender Abschluss

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 26, BAGE 121, 55) .

    Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 26 f., aaO) .

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Ein Vertragsangebot kann deshalb auch dann noch angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist.Denn im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 26, BAGE 126, 264) .

    Diese gesetzliche Regelung begrenzt über das Tatbestandsmerkmal "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes", das aufgrund des Verweises in § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ auf § 2 Abs. 1 TV ATZ auch für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge gilt, sämtliche Tarifansprüche aus § 2 TV ATZ (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264) .

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Soweit die Arbeitsvertragsparteien - wie im Streitfall - bereits Leistungen tatsächlich erbracht haben, die nach dem nunmehr geltenden Vertrag nicht oder nicht so geschuldet sind, sind diese rückabzuwickeln (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 21, BAGE 127, 214) .

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt, zu dem der Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommt, die Arbeitsphase bereits abgeschlossen ist und sich der Arbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - aaO) .

  • ArbG Herne, 04.03.2009 - 5 Ca 2897/08

    Altersteilzeit, öffentlicher Dienst, Blockmodell, billiges Ermessen.

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. März 2009 - 5 Ca 2897/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Während Unternehmen der Privatwirtschaft ihren Bedarf an Arbeitskräften in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten treffen, vollzieht sich die Personalbedarfsentscheidung eines Arbeitgebers öffentlichen Rechts wegen dessen Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (vgl. BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 55, 1) .
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 294/04

    Bezugnahmeklausel - Altersteilzeit - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Andernfalls stände es entgegen den Vorgaben des TV ATZ im Belieben der Beklagten, ob sie dem Wechsel eines Arbeitnehmers in die tarifvertraglich vorgesehene Altersteilzeit zustimmt (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - Rn. 58, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15) .
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 624/06

    Altersteilzeit - rückwirkender Abschluss - Überforderungsschutz - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Die steuer- und sozialversicherungsrechtlich erforderliche Neuordnung des Arbeitsverhältnisses der Parteien steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 35 ff., AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14) .
  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07

    Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags -

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Die hierin liegende Quotierung dient ua. dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 29) .
  • BAG, 13.07.2010 - 9 AZR 287/09

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - Begriff des versicherungspflichtigen

    Auszug aus BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10
    Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 287/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 47 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 34) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 225/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Überlastquote -

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • LAG Hamm, 03.03.2010 - 4 Sa 552/09

    Altersteilszeit im Blockmodell im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

    Dabei ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen seiner Organisationshoheit (vgl. dazu BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 18 f.) festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben in einer Dienststelle erledigt werden (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 112, 361 [betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst]; vgl. auch 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 19 [zur unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung]) .
  • LAG Hessen, 13.09.2013 - 3 Sa 1323/13

    Einzelfall: Kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,

    Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. z. B. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 12, DB 2012, 1880; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, NZA 2011, 1044 ff; BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, AP ATG § 3 Nr. 21).

    Denn im Unterschied zum alten Recht ist in § 311 a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 12, DB 2012, 1880 unter Hinweis auf BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 26, BAGE 126, 264).

    Soweit die Arbeitsvertragsparteien bereits Leistungen tatsächlich erbracht haben, sind diese rückabzuwickeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 12, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56).

    Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. zu § 2 Abs. 3 TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 16, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56 = ZTR 2012, 392)" (so wörtlich Hessisches LAG 15. Januar 2013 - 19 Sa 1020/12 - II 2 c aa der Gründe).

    Andernfalls stünde es in ihrem Belieben, ob sie den Wechsel eines Arbeitnehmers in die tarifvertraglich vorgesehene Altersteilzeit zustimmt und sie hätte es in der Hand, dem personellen Status quo durch eine entsprechende Gestaltung des Haushalts- und Stellenplans Dauer zu verleihen (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 20, NZA - RR 2012, 444 ff; vgl. zur parallelen Problematik im Befristungsrecht: BAG 09. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 33, EZA § 14 TZBFG Nr. 76).

    Diese Quote dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (vgl. bereits zum TV ATZ: BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 26 f, NZA 2007, 1236 ff; BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 22, NZA - RR 2012, 444 ff).

    Soweit der Beschäftigungsbedarf fortbesteht, obliegt es dem Arbeitgeber darüber zu befinden, ob er das Arbeitsvolumen, das zuvor dem nunmehr Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmer zugewiesen war, auf die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter verteilt oder eine Ersatzkraft einstellt (vgl. zum TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 18, NZA - RR 2012, 444 ff).

  • LAG Hessen, 15.01.2013 - 19 Sa 1020/12

    Altersteilzeit

    Soweit die Arbeitsvertragsparteien bereits Leistungen tatsächlich erbracht haben, sind diese rückabzuwickeln (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 12, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56 = ZTR 2012, 392) .

    Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. zu § 2 Abs. 3 TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 16, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56 = ZTR 2012, 392).

    Sie hätte es in der Hand, dem personellen Status quo durch eine entsprechende Gestaltung des Haushalts- und Stellenplans Dauer zu verleihen ( vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 -, Rn. 20, ZTR 2012, 392 ).

    Diese Quote dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten ( vgl. zum TV ATZ: vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 -, Rn. 22, ZTR 2012, 392 ).

    In Ausübung der ihm zukommenden Organisationshoheit kann er darüber befinden, ob er das Arbeitsvolumen, das zuvor dem Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmer zugewiesen war, auf die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter verteilt oder eine Ersatzkraft einstellt ( vgl. zum TV ATZ : vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 -, Rn. 18, ZTR 2012, 392) .

    Die Personalbedarfsentscheidung eines Arbeitgebers öffentlichen Rechts vollzieht sich wegen dessen Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel ( vgl. vgl. zum TV ATZ : vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 -, Rn. 19, ZTR 2012, 392 ).

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 606/15

    Gleichbehandlung - Altersteilzeitarbeitsvertrag

    Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16

    Altersteilzeit - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Finanzielle Belastungen können die Ablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn diese über die Aufwendungen hinausgehen, die typischerweise mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verbunden sind, unverhältnismäßig hoch sind oder es aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht mehr möglich ist, die notwendigen Ersatzeinstellungen vorzunehmen (im Anschluss an: BAG 21.02.2012 - 9 AZR 479/10 und BVerwG 30.03.2006 - 2 C 23/05 - und 29.04.2004 - 2 C 22/03).(Rn.80).

    Das für diese negative Anspruchsvoraussetzung darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10, Rn. 16) hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf solche entgegenstehende Gründe zulassen.

    Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10, Rn. 16 mwN; so auch BVerwG 30. März 2006 - 2 C 23/05; Rn. 16 bis 18; BVerwG 29. April 2004 - 2 C 22/03, Rn. 14) .

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 115/14

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags

    Die hierin liegende Quotierung dient ua. dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 22) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.07.2017 - 5 Sa 208/16

    Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung

    Der Einwand des öffentlichen Arbeitgebers, er könne die Stelle des Arbeitnehmers aus Gründen des Stellenplans erst nach dem Ende der Freistellungsphase besetzen, berechtigt ihn ebenfalls nicht, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 -).

    b) Das Arbeitsgericht hat unter Heranziehung der Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - zutreffend festgestellt, dass das beklagte Land dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht dargelegt hat.

  • LAG Düsseldorf, 10.07.2012 - 8 Sa 499/12
    Verlangt die tarifliche Regelung insoweit allerdings das Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe, gehören hierzu keine Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitverhältnis verbunden sind (BAG, Urteil vom 21.02.2012 - 9 AZR 479/10, ZTR 2012, 392).

    Eine entsprechende Einschränkung hat das BAG nur für den Fall eines gebundenen Anspruchs der Arbeitnehmer auf eine Altersteilzeitvereinbarung angenommen, dem der Arbeitgeber nur "dringende betriebliche Gründe" entgegen setzen konnte (Urteil vom 21.02.2012 - 9 AZR 479/10, aaO).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - 5 Sa 150/17

    Altersteilzeitarbeitsvertrag - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Der Arbeitgeber hat deshalb die zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG, 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rdnr. 16).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.09.2017 - 5 Sa 145/16

    Altersteilzeitvertrag - Überlastquote - arbeitsrechtlicher

    Der Arbeitgeber hat deshalb die zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG, 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rdnr. 16).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.03.2018 - 2 Sa 182/16

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags - Lehrkraft -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.07.2017 - 2 Sa 156/16

    Altersteilzeitvertrag - Überlastquote - arbeitsrechtlicher

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