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   BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16   

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BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 (https://dejure.org/2018,3187)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 (https://dejure.org/2018,3187)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 (https://dejure.org/2018,3187)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § ... 242 BGB, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang

  • rewis.io

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (Mittelbare) Vertretungsbefristung - und der erforderliche Kausalzusammenhang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungskontrollklage - institutioneller Rechtsmissbrauch und der erweiterte Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang - Rechtsmissbrauch

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit der Befristung

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung wegen mittelbarer Vertretung - Gestaltungsmissbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1003
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 113/13

    Befristung - Sachgrund der Vertretung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    In einem solchen Fall sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst (vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, aaO; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) .

    Die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, BAGE 142, 308; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff., BAGE 117, 104) .

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366) .

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 41/15

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 18; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, aaO; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) .

    Für den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kommt es nur auf den Wegfall des durch die Abwesenheit der Stammkraft verursachten vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs an (vgl. BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 26) .

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366) .

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 12, BAGE 157, 125; 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24 mwN) .

    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 18; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, aaO; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Die Klägerin hat gegen diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Gegenrügen erhoben (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 21, BAGE 157, 125; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 38 f., BAGE 154, 337; 19. November 2015 - 6 AZR 560/14 - Rn. 20; BGH 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - Rn. 39) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15

    Befristung - Vertretung - Abordnung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 18; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    In einem solchen Fall sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst (vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, aaO; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, BAGE 142, 308; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff., BAGE 117, 104) .

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, aaO) .

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, aaO) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Der Befristungsdauer kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie - neben anderen Umständen - darauf hinweisen kann, dass die Befristung nicht auf dem vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Sachgrund beruht und in diesem Sinne nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 26) .

    Die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, BAGE 142, 308; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff., BAGE 117, 104) .

  • BAG, 06.11.2013 - 7 AZR 96/12

    Vertretungsbefristung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Er kann sich daher auch darauf beschränken, nur Teile des Vertretungsbedarfs abzudecken (BAG 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 31) .

    Der Arbeitgeber muss die Vertretungskraft nicht für den gesamten Zeitraum der prognostizierten Abwesenheit der Stammkraft einstellen, sondern kann die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln (vgl. etwa BAG 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 31) .

  • BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang -

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, BAGE 142, 308; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff., BAGE 117, 104) .
  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 232/05

    Wirksamkeit - Befristung - Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16
    Die nach außen erkennbar dokumentierte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, BAGE 142, 308; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff., BAGE 117, 104) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 148/14

    Befristung - Vertretung - Elternzeit

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

  • LAG Hamburg, 19.05.2016 - 8 Sa 2/16

    Mittelbare Vertretung - Dokumentation der Vertretungskette bei Befristung

  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 182/14

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 560/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 2 Sa 476/21

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15).

    Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts durfte das beklagte Land mit der Rückkehr der in Elternzeit befindlichen Stammkraft Frau T. auf ihren Arbeitsplatz rechnen (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 Rn. 14).

    Der Arbeitgeber muss die Vertretungskraft nicht für den gesamten Zeitraum der prognostizierten Abwesenheit der Stammkraft einstellen, sondern kann die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 19).

    Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, der vorübergehend abwesenden Stammkraft Frau T. im Falle ihrer Anwesenheit die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben im Umfang von 19/27 LWS zu übertragen, ist auch durch die nach außen erkennbar erfolgte gedankliche Zuordnung gewährleistet, dass die Einstellung der Klägerin als Vertreterin auf der Abwesenheit der zu vertretenden Frau T. beruht hat (vgl. zur sog. gedanklichen Zuordnung BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15).

    Für den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bzw. § 21 Abs. 1 BEEG kommt es nur auf den Wegfall des durch die Abwesenheit der Stammkraft verursachten vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs an (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 20).

    Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 25).

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 26).

    Danach besteht in Bezug auf die Befristung zum 29. August 2021, die in der sechsten Vertragsverlängerung vereinbart und nach der sich die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auf ca. fünf Jahre (26. August 2016 bis 29. August 2021) beläuft, kein Anlass zur Missbrauchskontrolle (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 27).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 88/19

    Missbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Gesamtbefristungsdauer von 5

    Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt, zum anderen wenn die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zwar mit anderen Aufgaben, aber wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17, jeweils mwN.).

    In einem solchen Fall sind besondere Ausführungen des Arbeitgebers dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 14 mwN.).

    Er kann sich daher auch darauf beschränken, nur Teile des Vertretungsbedarfs abzudecken (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 18 mwN.).

    Der Arbeitgeber muss die Vertretungskraft auch nicht für den gesamten Zeitraum der prognostizierten Abwesenheit der Stammkraft einstellen, sondern kann die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 19 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 195/22

    Befristung zur Vertretung

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15 mwN.).

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. nur BAG 21.02.2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 16; 17.05.2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12; 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Er kann sich daher auch darauf beschränken, nur Teile des Vertretungsbedarfs abzudecken (BAG 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 18 mwN.).

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 26; 26.10.2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 576/18

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung - Betreuung

    In einem solchen Fall sind besondere Ausführung dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst (BAG 21.02.2018 7 AZR 696/16, Rn. 14).

    Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzung- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt (BAG 21.02.2018 - 7 AZR 696/16, Rn. 15).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 21 Sa 298/18

    Befristung - Vertretung - Folgevertrag unter Vorbehalt - Wissenszurechnung

    Ausgehend vom Vorbringen des beklagten Landes ist nicht erkennbar, dass für die Beschäftigung des Klägers aufgrund der Abwesenheit von Frau H. nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis bestand ( zu den Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweisen Ausfall der oder des Vertretenen und der Einstellung einer Vertretungskraft BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15 mwN. ).
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