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   BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99   

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https://dejure.org/2000,2720
BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99 (https://dejure.org/2000,2720)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2000 - 3 AZR 127/99 (https://dejure.org/2000,2720)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 (https://dejure.org/2000,2720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anwendungsbereich des betriebsrentenrechtlichen Abfindungsverbots

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendungsbereich - Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Versorgungsfall - Versorgungsanwärter

  • Judicialis

    BetrAVG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 3 Abs 1
    Betriebliche Altersversorgung: Aufrechenbarkeit gegen Betriebsrente mit Abfindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 3 Abs. 1; BGB §§ 119, 123, 315, 362
    Anwendungsbereich des Abfindungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 1308
  • BB 2001, 1536
  • DB 2001, 2611
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 301/89

    Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Laufende Betriebsrenten können in eine Kapitalzahlung umgewandelt werden (vgl. ua. Ahrend/Förster/Rößler Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand: Dezember 1999 1. Teil Rn. 470; Blomeyer/ Otto BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rn. 32; Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 428; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 § 3 Rn. 2080; offengelassen BAG 22. September 1987 - 3 AZR 194/86 - BAGE 56, 148, 153 f.; dagegen hat der Senat im Urteil vom 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 344 f., auf den eingeschränkten Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 BetrAVG hingewiesen und den Teilerlaßvertrag über eine Versorgungsanwartschaft in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zugelassen).

    Diese Formulierung dient nicht ausschließlich dazu, die Anwartschaft als eine nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbare zu beschreiben (BAG 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 344).

    Dies war früher streitig (vgl. die Nachweise im Urteil des Senats vom 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.02.1999 - 17 Sa 25/98

    Betriebliche Altersversorgung: Aufrechenbarkeit gegen Betriebsrente mit Abfindung

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17 Sa 25/98 -.

    3 AZR 127/99 17 Sa 25/98 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 1999 - 17 Sa 25/98 - aufgehoben.

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 464/97

    Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    c) Sobald der Arbeitnehmer alle Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt, ist er im Sinne des § 3 Abs. 1 BetrAVG nicht mehr Anwartschaftsberechtigter, sondern Anspruchsinhaber (zu § 7 Abs. 2 BetrAVG vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - BAGE 91, 1, 4).

    Vom Entstehen des Rentenanspruchs ist der Beginn der Rentenzahlung zu unterscheiden, der in § 12 der Versorgungsordnung geregelt ist (vgl. zu dieser Differenzierung auch BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - BAGE 91, 1, 5f.).

  • BAG, 24.03.1998 - 3 AZR 800/96

    Verrechnung von Renten mit einer Abfindung nach KSchG

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Unter den sachlichen Geltungsbereich des § 3 BetrAVG fallen auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG 24. März 1998 - 3 AZR 800/96 - BAGE 88, 212, 214 f.).
  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 81/88

    Anfechtbarkeit einer Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Daran ändert nichts, daß die Ausübung von Gestaltungsrechten grundsätzlich bedingungsfeindlich ist und die für Rechtsgeschäfte geltenden Grundsätze auch auf einseitige Tilgungsbestimmungen anzuwenden sind (vgl. BGH 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88 - BGHZ 106, 163, 166; 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195, zu 2 b der Gründe).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Daran ändert nichts, daß die Ausübung von Gestaltungsrechten grundsätzlich bedingungsfeindlich ist und die für Rechtsgeschäfte geltenden Grundsätze auch auf einseitige Tilgungsbestimmungen anzuwenden sind (vgl. BGH 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88 - BGHZ 106, 163, 166; 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 22.09.1987 - 3 AZR 194/86

    Versorgungsanwartschaft - Abfindung

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Laufende Betriebsrenten können in eine Kapitalzahlung umgewandelt werden (vgl. ua. Ahrend/Förster/Rößler Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand: Dezember 1999 1. Teil Rn. 470; Blomeyer/ Otto BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rn. 32; Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 428; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 § 3 Rn. 2080; offengelassen BAG 22. September 1987 - 3 AZR 194/86 - BAGE 56, 148, 153 f.; dagegen hat der Senat im Urteil vom 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 344 f., auf den eingeschränkten Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 BetrAVG hingewiesen und den Teilerlaßvertrag über eine Versorgungsanwartschaft in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zugelassen).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99
    Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können Schuldner und Gläubiger eine Vereinbarung über die Zuordnung der Leistung schließen, die das einseitige Bestimmungsrecht des Schuldners beseitigt (vgl. BGH 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82 - BGHZ 91, 375, 379).
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    (a) Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - AP BetrAVG § 3 Nr. 9 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 6) .
  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen sind nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 79, BAGE 141, 259; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .

    Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist, dass es sich bei laufenden Rentenzahlungen und einmaligen Kapitalleistungen um nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung handelt (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 79, BAGE 141, 259; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .

  • OLG Stuttgart, 17.12.2008 - 14 U 34/08

    Betriebliche Altersversorgung: (Un-)Anwendbarkeit des Abfindungsverbots bei

    Nur für die Einräumung eines Gestaltungsrechts war eine Vereinbarung erforderlich, da eine laufenden Altersrente nach damaligen Recht (vgl. etwa BAG DB 2001, 2611; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 5/07, 1. Teil, Rn. 1279) ohne weiteres einvernehmlich abgefunden werden konnte.
  • BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 28/01

    Abfindung oder Umgestaltung der Versorgung

    1.a) Unter den sachlichen Geltungsbereich des § 3 BetrAVG fallen auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG 24. März 1998 - 3 AZR 800/96 - BAGE 88, 212, 214 f.; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - AP BetrAVG § 3 Nr. 9 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 6, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 7/00

    Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Verrechnung

    aa) Der Senat hält daran fest, daß unter den sachlichen Geltungsbereich des § 3 BetrAVG auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen (BAG 24. März 1998 - 3 AZR 800/96 - BAGE 88, 212, 214 f.; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

    (1) Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 501/21 - Rn. 35 mwN; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 208/22

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

    (1) Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 501/21 - Rn. 35 mwN; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • LAG München, 26.01.2017 - 3 Sa 638/16

    Betriebliche Altersversorgung, Wahlrecht, Verrentung, Einmalkapital,

    Insoweit vollziehen die Tarifnormen das Konzept des BetrAVG nach, nach dem die laufende Rentenzahlung und die einmalige Kapitalleistung grundsätzlich gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung sind (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.03.2000 - 3 AZR 127/99 - NZA 2001, 1308 unter II. 2 b bb der Gründe; Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433 Rn. 79).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 12 U 40/07

    Aktiengesellschaft: vertretungsberechtigtes Organ bei Streitigkeit über die

    Das Verbot des § 17 Abs. 3 BetrAVG erfasst die Vereinbarung vom März 2002 jedoch nicht, weil der dadurch anwendbare § 3 BetrAVG lediglich den Verzicht auf Anwartschaften, nicht aber auf bereits vorhandene Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung verbietet (vgl. z.B. BAG, DB 1988 S. 656, BAG NZA 2001 S. 1308, Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 3 Rn. 3563, 3565).

    Zudem greift das Verbot des § 3 BetrAVG nur im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (z.B. BAG, Urteil vom 18.04.1990, Az. 3 AZR 301/89), während eine solche Vereinbarung während bestehenden Arbeitsverhältnisses, erst recht nach dessen Beendigung zulässig ist (BAG Urteil vom 14.06.2005, Az. 3 AZR 185/04, BAG NZA 2001 S. 1308 sowie Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 17 BetrAVG Rn. 31).

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4 Ca 1656/19
    Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG v. 21.03.2000 - 3 AZR 127/99, juris).
  • LAG Niedersachsen, 09.12.2008 - 11 Sa 1580/07

    Ausübung eines Kapitalwahlrechts bei betrieblicher Altersversorgung

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20
  • ArbG Regensburg, 01.08.2016 - 10 Ca 2946/15

    Anspruch auf Verrentung eines Versorgungsguthabens

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