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   BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17   

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BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 (https://dejure.org/2018,6133)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 (https://dejure.org/2018,6133)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 (https://dejure.org/2018,6133)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 5 Ziff. 6 MTV, § ... 3 Abs. 1 TVG, § 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 MTV, § 14 Nr. 1 MTV, § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV, § 4 Ziff. 4, § 5 Ziff. 2 Satz 1, Ziff. 5 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 MTV, § 4 MTV, § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV, § 4 Ziff. 4 Satz 2 MTV, § 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV, § 4 Ziff. 4 Satz 4 MTV, § 5 MTV, § 5 Ziff. 5 Satz 1 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV, § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV, § 4 Ziff. 4 MTV, § 4 Ziff. 4 Satz 1 MTV, § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV, § 5 Ziff. 5 MTV, § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. c und Buchst. d MTV, § 5 Ziff. 3 Buchst. b MTV, § 5 Ziff. 3 Buchst. c MTV, § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a MTV, § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. c MTV, § 5 Ziff. 3 Buchst. a MTV, § 3 Ziff. 4 Satz 1 und Satz 2 MTV, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 GG, § 4 Ziff. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 MTV, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 611 Abs. 1, § 614 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 193 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen; Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifparteien; Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes durch die Tarifparteien in den ...

  • bag-urteil.com

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung nach Tarifvertrag von Nachtschicht und Nachtarbeit

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Auch tarifvertragliche Vergütungsregeln können gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung nach Tarifvertrag von Nachtschicht und Nachtarbeit

  • rewis.io

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen

  • datenbank.nwb.de

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der tarifvertragliche Nachtarbeitszuschlag - und der Gleichheitssatz

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nachtarbeit darf nicht unterschiedlich vergütet werden!

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (MTV 1978) idF vom 18. Februar 2000 und vom 13. November 2014

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gleichheitswidrige tarifliche Differenzierung bei der Nachtarbeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Auch tarifvertragliche Vergütungsregeln können gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 230
  • MDR 2018, 1257
  • NZA 2019, 622
  • BB 2018, 1907
  • BB 2018, 2362
 
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Wird zitiert von ... (305)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Üblicherweise beginnt die Frühschicht nicht vor 05:00 Uhr und endet die Spätschicht nicht nach 23:00 Uhr (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 20, BAGE 147, 33) .

    Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Tarifvertragsparteien unter "Nachtarbeit" die - mit erheblichen Belastungen verbundene - unregelmäßige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit verstanden (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 23, BAGE 147, 33) .

    Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Nachtschichtzuschlag und der im Vergleich zur Nachtarbeit erheblich niedrigere Zuschlagssatz lassen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, ein Schichtarbeitnehmer könne sich auf die Nachtarbeit einstellen und seinen Tagesablauf entsprechend einrichten, weshalb sie für ihn weniger belastend sei (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 147, 33) .

    (4) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 - Rn. 16 ff., BAGE 147, 33) eine ähnliche Tarifregelung als unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich angesehen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien etwa BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 f.) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28) .

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) .

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Diesem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2003 (- 10 AZR 3/03 -) nicht entgegen.

    Der Senat hat aus der Systematik der Zuschlagsregelungen in dem dortigen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23. April 2001 abgeleitet, dass der Nachtarbeitszuschlag gleichberechtigt neben dem Wechselschichtzuschlag steht und diesen nicht verdrängt (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) .

    Dafür, dass die Nachtschichtarbeit in der Textilindustrie im Tarifbereich Düren mit einer geringeren Arbeitsbelastung verbunden sein könnte als außerhalb von Schichtsystemen geleistete Nachtarbeit, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. in diesem Sinn bereits BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) .

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Sie maßen ihr denselben Stellenwert bei wie der Sonntagsarbeit (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. c MTV 1970, § 5 Ziff. 3 Buchst. a MTV 1978) , die auch der Gesetzgeber als besondere Erschwernis betrachtet (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 44) .

    Der Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn für eine Nachtarbeitsstunde nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970, mit dem erkennbar die mit Nachtarbeit verbundenen herausgehobenen Belastungen abgegolten werden sollen (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 42) , ist um mehr als das Dreifache höher als der in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 für Nachtarbeit im Schichtbetrieb geregelte Zuschlag von 15 %.

    Zugleich entschädigt der Zuschlag in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378) .

    (3) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob ein geringerer Zuschlag für Nachtschichtarbeit sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn die mit ihr einhergehende Belastung im Vergleich zur Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems geringer ist, etwa weil in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29 mwN, BAGE 153, 378 zu § 6 Abs. 5 ArbZG) .

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Dabei war § 193 BGB zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 124, BAGE 134, 1) .
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der Nachtarbeit im Rahmen von Nachtschichten geleistet hat, kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 23; siehe auch 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 24) .
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 450/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Eine ergänzende Auslegung des MTV 1978 mit dem Ziel, die Regelungen in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 in Einklang mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu bringen, ist dem Senat nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN) .
  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26) .
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 1006/13

    Rückkehr in eine alte Vergütungsgruppe - Einordnung zwischen Eingangs- und

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
    Eine ergänzende Auslegung des MTV 1978 mit dem Ziel, die Regelungen in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 in Einklang mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu bringen, ist dem Senat nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN) .
  • BAG, 04.08.2016 - 6 AZR 129/15

    Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 790/16

    Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 70/09

    Schichtarbeit - Mindestzeitspanne

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

  • ArbG Aachen, 19.11.2015 - 8 Ca 2749/15

    Zahlung tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit, Auslegung des Tarifvertrags,

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • LAG Köln, 07.09.2016 - 11 Sa 1206/15

    Nachtarbeitszuschlag

  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 707/13

    Entwicklung einer Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    c) Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (zu der Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Tarifvertragsparteien BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44, BAGE 162, 230; 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22, BAGE 159, 294) .

    aa) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich- und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln (vgl. nur BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44, BAGE 162, 230; 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26, BAGE 161, 356) .

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - aaO; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) .

    Vielmehr wäre für die hier in der Vergangenheit liegenden Zeiten eine Anpassung "nach oben" vorzunehmen (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 58, BAGE 162, 230) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    Für den Bereich der nordrheinischen Textilindustrie habe das BAG durch Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - entschieden, dass eine Tarifregelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % vorsehe, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb nur mit einem Zuschlag von 15 % vergütet werde, Nachtschichtarbeiter gegenüber Arbeitnehmern außerhalb des Schichtsystems gleichheitswidrig schlechter stelle.

    Darauf habe auch der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54 abgestellt.

    Vergleichbar sei der vorliegende Fall dagegen mit dem Fall des BAG vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zur nordrheinischen Textilindustrie.

    Bei der "als Rechtsgutachten titulierten" Stellungnahme von Eylert/Creutzfeldt handle es sich bei Lichte besehen um eine fundamentale Kritik an der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG (21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und der nachfolgenden Entscheidung des LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -).

    Das Urteil des BAG vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die Tarifverträge wesentlich unterschieden.

    Die Entscheidung des 10. Senats zur Textilindustrie Nordrhein (Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort der Nachtarbeitszuschlag außerhalb der Schicht bereits ab der ersten Stunde ausgelöst worden sei, wohingegen die im Rahmen einer Nachtschicht geleistete Nachtarbeit von weniger als 6 Stunden zuschlagsfrei bleiben sollte.

    Erstaunlicherweise habe der 10. Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) auf diese Gesichtspunkte nicht abgehoben, sondern eine andere Rechtsauffassung lediglich damit begründet, dass der Senat in der Entscheidung von 2013 wesentlich darauf abgestellt habe, dass die Arbeitnehmer dort typischerweise weder in größerem Umfang noch ausschließlich Nachtarbeit (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54) geleistet hätten.

    In der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) habe es das BAG unterlassen, die Systematik der tariflichen Zuschläge zu erfassen.

    Insofern sei die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 - Rn. 49) widersprüchlich, wenn dort zwar eingeräumt werde, dass sich gesundheitliche Belastungen nicht durch eine Verteuerung kompensieren ließen, aber der höhere Zuschlag für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen solle.

    Sachliche Gründe für die Unterscheidung der Tarifvertragsparteien bestünden nicht, insbesondere sei die gesundheitliche Belastung für alle Nachtarbeiter gleich und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsbelastung zB infolge von vermehrtem Bereitschaftsdienst in der regelmäßigen Nachtschichtarbeit geringer sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 53; ferner hierzu: Bayreuther NZA 2019, 1684; krit. Kleinebrink NZA 2019, 1458).

    c) Bemerkenswert an dieser Entwicklung der Senatsrechtsprechung ist zudem, dass der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) nicht etwa davon sprach, dass das von ihm gefundene, zur Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) völlig konträre Ergebnis eine Rechtsprechungsänderung sei.

    Das Gericht stellte vielmehr zur Begründung seiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Entscheidung darauf ab, dass der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) über die Vergütung von Nachtarbeit im Einzelhandel zu befinden hatte, nunmehr aber die Vergütung von Nachtarbeit in der Textilindustrie in Streit stehe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

    Maßgebliches Unterscheidungskriterium beider Fallkonstellationen sei, dass im Einzelhandel als Branche typischerweise keine Nachtschichten geleistet werden, wohingegen das für die Branche der Textilindustrie anzunehmen sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 51).

    Anders als in der Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) geht es vorliegend jedoch nicht um die Textilindustrie, sondern um die Nahrungsmittelbranche.

    Die Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) steht dem nicht entgegen.

    Zugleich erweist sich die Rechtsprechung des 10. Senats (21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) damit unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes als problematisch, denn sie führt dazu, dass die unregelmäßig und kurzfristig angeordnete Nachtarbeit in künftigen Tarifrunden verbilligt wird und der gewerkschaftlich seit den 1970er Jahren ausgehandelte Kostendruck für den Arbeitgeber, nämlich zur Vermeidung erhöhter Nachtarbeitszuschläge nach Möglichkeit für Planungssicherheit zugunsten der Belegschaft bei der Arbeitszeitgestaltung zu sorgen, künftig insbesondere in nicht mitbestimmten tarifgebundenen Betrieben entfällt.

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Nahrungsmittelbranche im Tarifgebiet Hessen und Rheinland-Pfalz und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    c) Der Prüfungssystematik des 10. Senats folgend war abschließend zu untersuchen, ob die Tarifvertragsparteien trotz der sachlichen Gründe tatsächliche Umstände innerhalb der Branche außer Acht gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f., 54).

    aa) Das BAG hat das im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) für die Textilbranche allerdings bejaht.

    Danach wirke sich die "Verteuerung" der Nachtarbeit zumindest mittelbar auf die Gesundheit der Nachtarbeiter aus und entschädige in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49 aE).

    (2) Sodann allerdings negiert das BAG die (beiden erkannten) sachlichen Gründe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 50) und führt aus, dass die Teilhabe am sozialen Leben bei unregelmäßiger Nachtarbeit gegenüber der regelmäßigen Nachtschichtarbeit überhaupt nicht erschwert sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 52: "Für die Teilhabe am sozialen Leben gilt nichts anderes.").

    (3) Es stellt zudem fest, dass die Tarifvertragsparteien mit der Nachtschichtarbeit einen häufig auftretenden Fall geregelt haben und nicht lediglich einen Ausnahmefall (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 50).

    Nachtschichtarbeit "keine Anhaltspunkte" bestünden (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 53).

    Das BAG stützt sich in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) für seine Annahme, die Arbeit zur Nachtzeit sei für alle Arbeitnehmer gleich belastend, lediglich auf Untersuchungen zur Problematik des Umfangs der Arbeit zur Nachtzeit.

    Insgesamt sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in umso größerem Umfang sie geleistet werde (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 19; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48).

    In der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) geht das BAG nunmehr - ohne Vorliegen wissenschaftlicher Untersuchungen zu dieser Frage - allerdings davon aus, dass es keine Unterschiede in der sozialen Teilhabe für Arbeitnehmer in langfristig geplanter Nachtschichtarbeit im Vergleich zu Arbeitnehmern in kurzfristig angeordneter Nachtarbeit gebe (BAG 21. März 2018- 10 AZR34/17 - Rn. 52).

    dd) Die jüngere Rechtsprechung des 10. Senats (Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil die Entscheidung des BAG zu einer anderen Branche erging (vgl. auch BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54) und weil vorliegend bereits die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast die Klageabweisung trägt.

    Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision zuzulassen, denn der gerichtliche Eingriff in das Vergütungsgefüge der Tarifvertragsparteien durch den 10. Senat des BAG in der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - vermittels des allgemeinen Gleichheitssatzes stellt die Tarifautonomie und dabei insbesondere die Gestaltungsrechte der Gewerkschaften grundlegend in Frage, wenn es künftig den Gerichten Vorbehalten sein sollte, die Motive der Tarifvertragsparteien für bestimmte tarifliche Differenzierungen - gar wider besseren Wissens oder mangels Sachvortrags der Parteien - nicht zur Kenntnis zu nehmen und einen nach Auffassung der Richterschaft "gerechten Preis" für bestimmte Arbeiten durch Urteil in einem Rechtsstreit zwischen Dritten festzusetzen.

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 GG zu beachten (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 mwN) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, BAGE 151, 235) .

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