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   BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13   

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BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 (https://dejure.org/2015,21646)
BAG, Entscheidung vom 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 (https://dejure.org/2015,21646)
BAG, Entscheidung vom 21. April 2015 - 3 AZR 726/13 (https://dejure.org/2015,21646)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrechnungspreisabrede - Patronatserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 253 HGB, § 266 Abs 3 Buchst A HGB, § 275 Abs 2 Nr 20 HGB
    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrechnungspreisabrede - Patronatserklärung

  • IWW

    § 16 Abs. 1 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 16 BetrAVG, § 253 HGB, Art. 66 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Art. 67 EGHGB, Art. 67 Abs. 7 EGHGB, § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB, Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 EGHGB, § 826 BGB, § 421 ZPO, § 561 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrechnungspreisabrede - Patronatserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN).

    aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerninterne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344).

    d) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaften oder der AGNS Niederlande auch nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344).

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

    Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 24 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 46) .

    Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) .

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    bb) Ob ein isolierter Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens überhaupt rechtfertigen kann (vgl. zu den Bedenken BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 79 ff.) , kann dahinstehen.

    Da § 16 Abs. 1 BetrAVG keine unbedingte Anpassungspflicht regelt, mithin keine Anpassungsgarantie enthält, sondern nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung einräumt, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 43) , müsste aus der Patronatserklärung deutlich hervorgehen, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen bezieht.

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Jedenfalls scheidet ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nach der Änderung der Senatsrechtsprechung (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus.

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten.

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) .

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
    Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt als Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 46) .
  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 94/05

    Sportgate-Verfahren zurückverwiesen

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 85/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • LAG Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 4 Sa 113/12
  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • ArbG Mönchengladbach, 01.10.2021 - 5 Ca 1063/21

    Betriebsrentenanpassung, Berechnungsdurchgriff

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 -, zitiert nach juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 -, zitiert nach juris).

    Ein Gewinn- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Versorgungsschuldnerin und dem anderen Konzernunternehmen rechtfertigt keinen Berechnungsdurchgriff (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 -, zitiert nach juris) und stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung dar.

    Mit Urteil 15.01.2013 hat des Bundesarbeitsgerichts die vom ihm aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern aufgegeben, und an dieser Entscheidung wiederholt festgehalten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 -, zitiert nach juris).

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u.a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 -, zitiert nach juris.).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Nachdem der  Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen K nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1075/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Nachdem der  Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

    Nachdem der  Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

    Nachdem der  Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 21 Sa 13/16

    Betriebsrentenanpassung - Prognose - wirtschaftliche Lage

    Der der Beklagten zuzugestehenden Eigenkapitalverzinsung (Basiszinssatz zusätzlich Risikozuschlag) ist als Basiszinssatz die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zugrunde zu legen; er ist nicht nach der Rückabzinsverordnung zu bestimmen (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 726/13 - juris).
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