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BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 16 Abs. 1 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 16 BetrAVG, § 253 HGB, Art. 66 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Art. 67 EGHGB, Art. 67 Abs. 7 EGHGB, § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB, Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 EGHGB, § 826 BGB, § 421 ZPO, § 561 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrechnungspreisabrede - Patronatserklärung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 253 HGB, § 266 Abs 3 Buchst A HGB, § 275 Abs 2 Nr 20 HGB
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung - außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrechnungspreisabrede - Patronatserklärung - Jurion
Parallelentscheidung zu BAG; 3 AZR 102/14; v. 21.04.2015
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 102/14 - v. 21.04.2015
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 09.11.2012 - 30 Ca 2098/12
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 4 Sa 113/12
- BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14
Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall
Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).
- LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14
Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall
Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).
- LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1075/15
Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall
Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007- II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).
- LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15
Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall
Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 - das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen K nicht mehr aufrechterhalten (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB u. a. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urt. v. 21.04.2015 - 3 AZR 726/13 - m. w. N.).
- LAG Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 21 Sa 13/16
Betriebsrentenanpassung - Prognose - wirtschaftliche Lage
Der der Beklagten zuzugestehenden Eigenkapitalverzinsung (Basiszinssatz zusätzlich Risikozuschlag) ist als Basiszinssatz die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zugrunde zu legen; er ist nicht nach der Rückabzinsverordnung zu bestimmen (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 726/13 - juris).