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   BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14   

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https://dejure.org/2016,27443
BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 (https://dejure.org/2016,27443)
BAG, Entscheidung vom 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 (https://dejure.org/2016,27443)
BAG, Entscheidung vom 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 (https://dejure.org/2016,27443)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - Sittenwidrigkeit - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - gesamtschuldnerische Haftung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BGB, § 14 BGB, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 139 BGB
    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - Sittenwidrigkeit - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - gesamtschuldnerische Haftung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des selbstständigen vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis; Wirkung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Sittenwirdrigkeit eines Rechtsgeschäfts; Unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Nichtigkeit eines deklaratorisches Schuldanerkenntnisses und Verstoß gegen Klauselverbot

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers und dessen Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

  • rewis.io

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - Sittenwidrigkeit - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - gesamtschuldnerische Haftung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - Sittenwidrigkeit - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - gesamtschuldnerische Haftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Auslegung; Sittenwidrigkeit; Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung; unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot; gesamtschuldnerische Haftung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung des selbstständigen vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers - und seine Anfechtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers - und die guten Sitten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldanerkenntnis - abstrakt oder deklaratorisch?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - und der Einwendungsausschluss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldanerkenntnis über Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Vermögensschaden zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1409
  • BB 2016, 2291
  • BB 2016, 2427
 
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Wird zitiert von ... (78)

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

    Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt der Verstoß gegen § 9 Satz 3 AEntG zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 306 BGB, dessen Rechtsfolgen nicht nur zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus den §§ 305 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige Verbote verstößt (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 712/10 - Rn. 21 mwN; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42) .
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 BGB geschaffenen Bestimmung, deren Rechtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 BGB ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige Verbote verstößt (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42) , nicht gerechtfertigt.

    § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42) .

    Von der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 mwN) , ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden.

  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

    Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 52 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18 mwN) .

    b) Die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 54 mwN) .

    Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihrer Erklärung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er sie nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 54 mwN; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, aaO) .

    Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der Mittel-Zweck-Relation, widerrechtlich sind (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 53) .

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