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   BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94   

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https://dejure.org/1996,32694
BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94 (https://dejure.org/1996,32694)
BAG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 5 AZB 36/94 (https://dejure.org/1996,32694)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 (https://dejure.org/1996,32694)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (59)

  • BAG, 30.08.1993 - 2 AZB 6/93

    Sachliche Zuständigkeit - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Zur Rechtswegabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten hat sich der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 30. August 1993 (2 AZB 6/93 - AP Nr. 6 zu § 17 a GVG = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25) und vom 28. Oktober 1993 (2 AZB 12/93 - AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26) dafür ausgesprochen, daß über die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Beweis zu erheben sei.

    Nach übereinstimmender Ansicht ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs der jeweilige Streitgegenstand maßgebend (BAG Urteil vom 24. August 1972 - 2 AZR 437/71 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag; BAG Beschlüsse vom 30. August 1993 - 2 AZB 6/93 - AP Nr. 6 zu § 17 a GVG = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25 und vom 28. Oktober 1993 - 2 AZB 12/93 - AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26).

  • BAG, 28.10.1993 - 2 AZB 12/93

    Rechtswegzuständigkeit; Zusammenhangsklage

    Auszug aus BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Zur Rechtswegabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten hat sich der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 30. August 1993 (2 AZB 6/93 - AP Nr. 6 zu § 17 a GVG = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25) und vom 28. Oktober 1993 (2 AZB 12/93 - AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26) dafür ausgesprochen, daß über die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Beweis zu erheben sei.

    Nach übereinstimmender Ansicht ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs der jeweilige Streitgegenstand maßgebend (BAG Urteil vom 24. August 1972 - 2 AZR 437/71 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag; BAG Beschlüsse vom 30. August 1993 - 2 AZB 6/93 - AP Nr. 6 zu § 17 a GVG = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25 und vom 28. Oktober 1993 - 2 AZB 12/93 - AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26).

  • LAG Köln, 23.03.1995 - 4 Ta 19/95

    Kündigung: sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgericht bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Abweichend davon hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluß vom 23. März 1995 (4 Ta 19/95 - LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 17) bei einer auf das Kündigungsschutzgesetz gestützten Klage gegen eine ordentliche Kündigung die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, genügen lassen.

    Der Senat folgt der Auffassung (vgl. LAG Köln, Beschluß vom 23. März 1995, a.a.O.), daß in allen Fällen, in denen die Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausreicht.

  • ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23

    Auslegung von Klageanträgen und Justizgewährungsanspruch; Kündigung wegen

    Insbesondere darf das Gericht einen Klageantrag nicht etwa deshalb als Hilfsantrag "auslegen", weil es ihn mit der damit verbundenen Kostenfolge für erfolglos hält - ein solches Vorgehen verletzt den Justizgewährungsanspruch der beklagten Partei , die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) folgend beanspruchen kann, dass ein offensichtlich unbegründeter Klageantrag vom Gericht auch beschieden und mit Rechtskraftwirkung als unbegründet tatsächlich abgewiesen wird (vgl. dazu auch BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe; anders wohl BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 [Auslegung eines Zwischenzeugnisantrags als unechter Hilfsantrag, der damit nicht mehr zur Entscheidung anfällt]; BAG 14. März 2023 - 3 AZR 175/22 - Rn. 20 ["ausnahmsweise" keine Begründetheitsprüfung des gestellten Klageantrags]).

    Es stellt bei der Antragsauslegung - soweit ersichtlich - keine Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse der beklagten Partei an (vgl. demgegenüber BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe; ferner LAG Rheinland-Pfalz 6. September 2020 - 8 Sa 433/19 - zu B I 1 der Gründe, juris).

    Auch das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips , denn der Justizgewährungsanspruch besteht nicht nur auf Seiten der Kläger, sondern ebenso auf Seiten der Beklagten (in diesem Sinne bereits BAG 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 - zu II 4 b der Gründe, BeckRS 1996, 30761453 [Rechtsweg in sic-non-Fällen]).

  • LAG Köln, 06.10.2017 - 9 Ta 151/17

    Rechtsweg für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers

    Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers sind in einem solchen Fall doppelrelevant, nämlich sowohl für die Rechtswegzuständigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage (BAG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94 -, Rn. 25, juris).
  • LAG Hessen, 16.10.2001 - 9 Ta 375/01

    Rechtsweg; Durchgriffshaftung; Rechtsnachfolge

    Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos (BAG Beschluss vom 17. Juni 1999 - 5 AZB 23/98 - EzA § 2 ArbGG Nr. 46; BAG Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 36; BAG Beschluss vom 21. Mai 1996 - 5 AZB 36/94.
  • LAG Köln, 13.09.2012 - 7 Sa 72/12

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch Behauptung der zur

    Nach der ständigen sogenannten Sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG vom 21.05.1996, 5 AZB 36/94) reicht in solchen Fällen zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsrechtswegs die bloße Rechtsbehauptung der Klagepartei aus, dass ein Arbeitsvertragsverhältnis bestanden habe.
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