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   BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02   

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BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 (https://dejure.org/2003,910)
BAG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 (https://dejure.org/2003,910)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 (https://dejure.org/2003,910)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung bei Gratifikationen im Rahmen eines Arbeitsvertrages; Bindung eines Arbeitnehmers an einen Betrieb durch eine Sonderleistung; Bedeutung des Auszahlungszeitpunktes bei einer Gratifikation

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

  • hensche.de

    Rückzahlungsvorbehalt

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Gratifikation/Sondervergütung - Jahresgratifikation in zwei Raten; Bindungsfrist; Rückzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gratifikation mit Rückzahlungsvorbehalt und Bindungsfristen: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit auch bei Zahlung in Teilbeträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rückzahlungsvorbehalt bei Zahlung von Sonderleistungen in Teilbeträgen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückzahlungsvorbehalt bei Zahlung von Sonderleistungen in Teilbeträgen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gratifikation futsch? - Firma verlangte nach der Kündigung eines Arbeitnehmers Extra-Zahlungen aus dem Vorjahr zurück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 159
  • MDR 2003, 1297
  • NZA 2003, 1032
  • BB 2003, 1958
  • DB 2004, 82
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67

    Abschlußvergütung - Gratifikation

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Wird zum Beispiel eine Gratifikation, die ein Monatsgehalt, bemessen an der Septembervergütung des Jahres, beträgt, erst zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem das Monatsgehalt bereits gestiegen ist, unterschreitet sie ein Monatsgehalt und kann demzufolge zulässigerweise keine längere Bindung als drei Monate bewirken (BAG 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 106 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 69; insoweit die Rechtsprechung aufgebend, wonach eine nur geringfügige Unterschreitung des Monatsgehalts unschädlich sei, vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 64).

    (2) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September 1984 - 5 AZR 366/83 - 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 64).

  • BAG, 15.03.1973 - 5 AZR 525/72

    Gratifikationen und Rückgewährklauseln

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Hierbei ist für die grundsätzlich drei Monate betragende Bindungsfrist unschädlich, wenn eine Weihnachtsgratifikation bereits im November ausgezahlt wird (BAG 15. März 1973 - 5 AZR 525/72 - BAGE 25, 102).

    Es kann dahinstehen, ob bereits deshalb eine unzulässig lange Bindungsdauer bewirkt wurde, weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember zur Anspruchsvoraussetzung erhoben worden ist (vgl. BAG 15. März 1973 - 5 AZR 525/72 - BAGE 25, 102, 107), denn jedenfalls bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch.

  • LAG Hamm, 25.04.2002 - 8 Sa 1842/01

    Gratifikation, Rückzahlung, Bindungsdauer, Aufteilung in Teilbeträge

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. April 2002 - 8 Sa 1842/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Der Senat hat in der Entscheidung vom 15. März 2000 (- 10 AZR 101/99 - BAGE 94, 73) eingehend begründet, daß der unter einem Rückzahlungsvorbehalt stehende Gratifikationsanspruch weder als Vorschuß angesehen werden noch als solcher vereinbart werden darf.
  • BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 25/94

    Rückzahlungsklausel bei einzelvertraglicher Weihnachtsgeldzahlung

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    a) Die Rückzahlungsklausel ist eindeutig und klar formuliert und erfüllt damit die formellen Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit (BAG 14. Juni 1995 - 10 AZR 25/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 176 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 127).
  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Nur wenn die Gratifikation einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (schon: BAG 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129).
  • BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    b) Für die Wirksamkeit von einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln hat die Rechtsprechung Grenzwerte entwickelt, bei deren Überschreitung anzunehmen ist, daß der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübung behindert wird (st. Rechtsprechung vgl. BAG 9. Juni 1993 - 10 AZR 529/92 - BAGE 73, 217).
  • BAG, 06.12.1963 - 5 AZR 169/63

    Gratifikation - Abschlußprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Bereits in der Entscheidung vom 6. Dezember 1963 (- 5 AZR 169/63 - BAGE 15, 153) hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines "Vorschusses" auf eine Treueprämie, die für ein späteres Kalenderjahr zugesagt war, die zulässige Bindung am Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung gemessen.
  • BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78

    Gratifikation

    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Wird zum Beispiel eine Gratifikation, die ein Monatsgehalt, bemessen an der Septembervergütung des Jahres, beträgt, erst zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem das Monatsgehalt bereits gestiegen ist, unterschreitet sie ein Monatsgehalt und kann demzufolge zulässigerweise keine längere Bindung als drei Monate bewirken (BAG 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 106 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 69; insoweit die Rechtsprechung aufgebend, wonach eine nur geringfügige Unterschreitung des Monatsgehalts unschädlich sei, vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 64).
  • BAG, 24.02.1999 - 10 AZR 245/98
    Auszug aus BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02
    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 24. Februar 1999 (- 10 AZR 245/98 -) ebenfalls die Dauer der Bindungswirkung an den Zeitpunkt der "Gewährung" iSd. Fälligkeit der jeweiligen Leistung geknüpft, ohne allerdings auf eine dem entschiedenen Fall ebenfalls zugrunde liegende Aufteilung eines 13. Monatsgehalts in zwei Teilleistungen, fällig im April und Oktober des Jahres, eingehen zu müssen, da der Arbeitgeber von vornherein nur die zweite Hälfte zurückgefordert hatte.
  • BAG, 19.09.1984 - 5 AZR 366/83
  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Ist die Honorierung künftiger Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet (vgl. BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 106, 159) .
  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Nach den vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die Dauer der zulässigen Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - aaO; 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 -BAGE 110, 244; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159).

    Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159, 162 mwN).

    Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - aaO, mwN).

  • ArbG Oldenburg, 25.05.2021 - 6 Ca 141/21

    Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Vergütung durch Aufrechnung mit einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, benachteiligt eine Rückzahlungsverpflichtung den Vertragspartner im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn sie in einem solchen Fall eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht (BAG, Urteil vom 21.05.2003, 10 AZR 390/02, NZA 2003, 1032, 1033; im Ergebnis so bereits BAG, Urteil vom 10.05.1962, 5 AZR 452/61, NJW 1962, 1537, 1538 f.).
  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung daran knüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fortbesteht, wobei für die zulässige Bindungsdauer die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich ist (BAG 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 - BAGE 110, 244; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159).
  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 351/07

    Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

    Nach den vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungs- und Stichtagsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die Dauer der zulässigen Bindung regelmäßig von der Höhe der Sonderzahlung ab (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - aaO; 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 - BAGE 110, 244; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159).

    Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die Rückzahlungs- oder Stichtagsklausel in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 -aaO; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159, 162 mwN).

  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 356/03

    Zulässige Bindungsfrist bei Sonderzahlung

    a) Nach den vom Bundesarbeitsgericht dazu entwickelten Grundsätzen hätte die Beklagte die Klägerin, wenn auf die Höhe der im Januar 2001 geleisteten Teilzahlungabzustellen wäre, allenfalls bis 30. April binden dürfen, da der Teilbetrag unter einem Monatsgehalt lag (vgl. dazu BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 250 = EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Klägerin war es in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zuzumuten, über den 31. März 2001 hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem 31. März 2001 zu kündigen (vgl. BAG 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129; 10. Mai 1962 - 5 AZR 353/61 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 23; 27. Oktober 1978 - 5 AZR 754/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 99 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 61; 9. Juni 1993 -10 AZR 529/92 - BAGE 73, 217; 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 250 = EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Dörner/Luczak/Wildschütz Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis 2. Aufl. C Rn. 691; MünchArbR/Hanau § 69 Rn. 49; Kittner/Zwanziger/Schoof Arbeitsrecht § 54 Rn. 42).

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 634/06

    Rückforderung einer Zuwendung

    Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - BAGE 106, 159, 162 mwN).

    Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - aaO mwN).

  • LAG Nürnberg, 01.07.2016 - 3 Sa 426/15

    Bonus für Betriebstreue - AGB-Kontrolle - Stichtagsklausel

    (1) Nach den vom BAG für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die Dauer der zulässigen Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab (vgl. BAG vom 28.03.2007 - 10 AZR 261/06; vom 28.04.2004 - 10 AZR 356/03; vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02, alle juris).

    Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 m. w. N., juris).

    Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (vgl. BAG vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 m. w. N., juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2005 - 5 Sa 435/04

    Gratifikation, Urlaubsgeld, Weihnachtsgelt, Splitting, Eigenkündigung,

    Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird (BAG, Urt. v. 21.03.2004 - 10 AZR 390/02 -, AP Nr. 250 zu § 611 'Gratifikation').

    Das Arbeitsgericht beruft sich insoweit ausdrücklich auf die BAG-Entscheidung vom 21.03.2003 - 10 AZR 390/02 - (AP Nr. 250 zu § 611 'Gratifikation').

    Nur wenn die Gratifikation einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (st. Rspr: siehe nur BAG, Urt. v. 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 -, AP Nr. 250 zu § 611 'Gratifikation'; BAG, Urt. v. 28.04.2004 - 10 AZR 356/03, AP Nr. 255 zu § 611 BGB 'Gratifikation').

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch nicht von derjenigen Fallkonstellation wie sie der Entscheidung des BAG vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 - (a. a. O.) zugrunde lag.

    Aber auch die Zahlung eines halben Gehalts im November 2003 konnte die Klägerin nur bis zum 31.03.2004 binden und hat dies auch getan, denn die Klägerin ist erst mit Ablauf dieses Datums ausgeschieden (BAG, Urt. v. 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 -, Entscheidungsgründe: II 2. c) cc)).

  • LAG Düsseldorf, 15.02.2017 - 7 Sa 397/16

    Formularmäßige Vereinbarung einander widersprechender Klauseln betreffend den

    Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 21.05.2003, 10 AZR 390/02, m.w.N., zitiert nach juris).

    Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, ein volles Monatsgehalt gezahlt zu haben, denn wird eine Einmalzahlung in Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, sind die Teilbeträge getrennt zu betrachten (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.03, 10 AZR 390/02, zitiert nach juris).

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 352/07

    Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

  • LAG München, 31.01.2006 - 8 Sa 872/05

    Gratifikation

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 Sa 1522/08

    Auslegung einer Vertragsklausel als konstitutive Zusage. Wirksamkeit einer

  • LAG Köln, 30.08.2004 - 4 Sa 610/03

    Gratifikation, Prämie, Vorschuss

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2009 - 17 Sa 618/09

    Auslegung einer Vertragsklausel als konstitutive Zusage. Wirksamkeit einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2015 - 3 Sa 574/14

    Unklare Rückzahlungsklausel - Jahressonderzahlung

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2009 - 17 Sa 97/09

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 12 Sa 1122/20

    Rückzahlungsklausel - Sondervergütung - Transparenzgebot

  • OLG Naumburg, 12.02.2010 - 6 U 164/09

    - AWD 68 -, formularmäßiger Rückforderungsvorbehalt, Wirksamkeit, Bonifikation,

  • LAG Hamm, 16.03.2006 - 15 Sa 1968/05

    Pflicht zur Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation; zulässige Dauer der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2018 - 8 Sa 160/17

    Weihnachtsgratifikation - Zulässigkeit der Anknüpfung an den Bestand des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2010 - 16 Sa 491/10

    Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bezogen auf Gewinn und Umsatz einer Filiale

  • LAG Hamm, 20.08.2009 - 15 Sa 330/09

    Unbegründete Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch wegen Sonderleistung;

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