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   BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07   

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BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 (https://dejure.org/2008,3200)
BAG, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 (https://dejure.org/2008,3200)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 8 AZR 623/07 (https://dejure.org/2008,3200)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

  • openjur.de

    Schadensersatz; Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen des Arbeitsplatzverlustes aufgrund einer durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlassten Eigenkündigung; Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer im Handelsregister gelöschten ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eigenkündigung - Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber

  • bag-urteil.com

    Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

  • Judicialis

    BGB § 140; ; BGB § ... 249; ; BGB § 628; ; ZPO § 50; ; ZPO § 86; ; ZPO § 559; ; GmbHG § 11; ; GmbHG § 35; ; KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; KSchG § 13; ; KSchG § 15; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 112; ; BetrVG § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schadenersatz - Kein besonderer Entschädigungsanspruch des Betriebsrats-Mitglieds bei Betriebsschließung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 67
  • JR 2009, 308
  • NZA-RR 2009, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der entgangene Verdienst im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitgeber zu ersetzen ist (allgemeine Meinung; vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19 mwN).

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist mit derjenigen des unberechtigt gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar, der einen Auflösungsantrag nach § 9 oder § 13 KSchG gestellt hat, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO; 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP BGB § 628 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 628 Nr. 4).

    Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche fehlt es an entsprechend heranzuziehenden gesetzlichen Regelungen (im Ergebnis ebenso: ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 628 BGB Rn. 31; HWK/Sandmann 3. Aufl. § 628 BGB Rn. 64; KR-Weigand 8. Aufl. § 628 BGB Rn. 35; offen gelassen: Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO).

  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 446/02

    Feststellungsinteresse - Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Vermögen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die gelöschte GmbH noch Ersatzansprüche, zB gegen den Liquidator, hat (vgl. Senat 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden war, weil diese Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt (Senat 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2 mwN).

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Es kommt nicht darauf an, ob der Kündigungsgegner sich auf seine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich beruft und beweist, dass er sie ausgeübt hätte (Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - AP BGB § 628 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 628 Nr. 6 mwN; BGH 3. März 1993 - VIII ZR 101/92 - BGHZ 122, 9).

    Vielmehr besteht dann nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könnte (Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - aaO).

  • BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 278/67

    Kündigungsrechtsstreit - Arbeitslosengeld - Abfindung

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf § 9 Abs. 2 KSchG dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt aufzulösen war, zu dem die außerordentliche Kündigung gewirkt hätte (vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 278/67 - BAGE 20, 324 = AP KSchG 1951 § 7 Nr. 22 = EzA KSchG § 7 Nr. 4; 9. April 1981 - 6 AZR 787/78 - BAGE 35, 200 = AP KSchG 1969 § 11 Nr. 1 = EzA KSchG § 11 Nr. 3).
  • LAG Hamm, 15.03.2007 - 8 Sa 2276/05
    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. März 2007 - 8 Sa 2276/05 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 148/57

    Rücktritt von Enteignungsunternehmen

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Eine solche Kündigungsmöglichkeit stellt keine Reserveursache iSd. Allgemeinen Schadensersatzrechts dar, die als hypothetisches Ereignis keine Berücksichtigung findet, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt aus anderem Anlass eingetreten wäre und denselben Erfolg wie das die Schadensersatzpflicht auslösende Ereignis herbeigeführt hätte (st. Rspr. vgl. BGH 22. Januar 1959 - III ZR 148/57 - BGHZ 29, 207; 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 - BGHZ 125, 56 mwN).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist mit derjenigen des unberechtigt gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar, der einen Auflösungsantrag nach § 9 oder § 13 KSchG gestellt hat, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO; 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP BGB § 628 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 628 Nr. 4).
  • BAG, 09.04.1981 - 6 AZR 787/78

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf § 9 Abs. 2 KSchG dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt aufzulösen war, zu dem die außerordentliche Kündigung gewirkt hätte (vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 278/67 - BAGE 20, 324 = AP KSchG 1951 § 7 Nr. 22 = EzA KSchG § 7 Nr. 4; 9. April 1981 - 6 AZR 787/78 - BAGE 35, 200 = AP KSchG 1969 § 11 Nr. 1 = EzA KSchG § 11 Nr. 3).
  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Sie kann bereits erklärt werden, wenn die Umstände einer Betriebsstilllegung schon greifbare Formen angenommen haben und bei einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung mit einiger Sicherheit davon auszugehen ist, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird (st. Rspr.; vgl. Senat 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74).
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07
    Eine solche Kündigungsmöglichkeit stellt keine Reserveursache iSd. Allgemeinen Schadensersatzrechts dar, die als hypothetisches Ereignis keine Berücksichtigung findet, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt aus anderem Anlass eingetreten wäre und denselben Erfolg wie das die Schadensersatzpflicht auslösende Ereignis herbeigeführt hätte (st. Rspr. vgl. BGH 22. Januar 1959 - III ZR 148/57 - BGHZ 29, 207; 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 - BGHZ 125, 56 mwN).
  • BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92

    Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

    Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist jedoch, dass im Falle einer unberechtigten Arbeitgeberkündigung die §§ 9, 10 und/oder § 13 KSchG Anwendung fänden (BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 28 und 31 mwN) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden - Kündigungsberechtigung -

    Für die Bemessung dieses Ausgleichs bietet es sich an, auf die Abfindungsregelungen der §§ 9, 10, 13 KSchG abzustellen (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 28).

    Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände - hier die massearme Insolvenz der Insolvenzschuldnerin - eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gestanden hat (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 31 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 31).

    Dies wäre anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 33).

    Vielmehr besteht dann nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könnte (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 33 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 34).

    Unabhängig davon, dass damit ein der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2008 (8 AZR 623/07) vergleichbarer Fall - dort waren durch eine Explosion die Produktionsanlagen zerstört - nicht vorliegt, fehlt es auch an Vortrag, inwieweit die Betriebstätigkeit durch die Einstellung der Arbeitstätigkeit einer unbekannten Anzahl von Arbeitnehmern tatsächlich unmöglich geworden sein soll.

  • ArbG Hamburg, 30.09.2021 - 4 Ca 183/20

    Beharrliche Verweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung als Kündigungsgrund

    Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der entgangene Verdienst im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitgeber zu ersetzen ist (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 28 mwN).

    Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gestanden hat (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 31).

    Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis seinerseits nicht selbst hätte kündigen dürfen, dass also kein Kündigungsgrund iSd. § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB bestanden hat (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 33).

  • LAG Hessen, 31.07.2015 - 10 Sa 702/15

    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH führt im Passivprozess grundsätzlich nicht

    Sie erlischt mit dem Eintritt der sog. Vollbeendigung, welche die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung der GmbH im Handelsregister voraussetzt (vgl. BAG 21. Mai 2008 5 8 AZR 623/07 5 Rn. 20, NZA 5RR 2009, 75) .

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden war, weil diese Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt (vgl. BAG 21. Mai 2008 5 8 AZR 623/07 5 Rn. 24, NZA 5RR 2009, 75; LAG Köln 7. September 2012 5 5 Sa 76/11 5 Rn. 24, Juris) .

  • LAG Hamm, 01.03.2013 - 10 Sa 1175/12

    Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH

    Gleichwohl wird eine Gesellschaft auch im Passivprozess in einer Reihe von Konstellationen als parteifähig behandelt, wenn sie wegen Vermögenslosigkeit oder nach vollzogener Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist ( vgl. BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 448/02 - zu II 1 der Gründe, NZA 2003, 1049; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256; 21. Mai 2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 20 ff., NZA-RR 2009, 75).

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist, weil die Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt ( vgl. BAG 19. März 2002 - 9 AZR 752/00 - B III 1 der Gründe, NZA 2003, 59; 4. Juni 2003 - 10 AZR 448/02 - zu II 2 der Gründe, NZA 2003, 1049; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - zu II 1 c der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256; BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 623/07 - Rn. 23 ff., NZA-RR 2009, 75).

  • LAG München, 17.06.2011 - 6 Sa 19/11

    Angemessene Ausbildungsvergütung

    Dieser Ansicht schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 21.5. 2008 - 8 AZR 623/07, NZA-RR 2009, 75; BAG v. 26.7. 2007 - 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419; BAG v. 25.7. 2001, a.a.O.; vgl. auch ErfK/ Müller-Glöge , 11. Aufl., § 628 Rz. 28) an.
  • LAG Hamm, 21.11.2008 - 7 Sa 981/08

    Leidensgerechter Arbeitsplatz; behinderter Arbeitnehmer; Direktionsbefugnis;

    Dies umfasst regelmäßig den dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist entgangene Verdienst (BAG - 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - juris; 26.07.2001 - 8 AZR 739/00- BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13).

    Daneben kann ein Anspruch treten, der darauf gerichtet ist, den Verlust des sozialen Besitzstandes eines Arbeitsverhältnisses in Form einer angemessenen Entschädigung entsprechend den §§ 9, 10, 13 KSchG auszugleichen (BAG - 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - juris; 22.04.2004 - 8 AZR 269/03- AP BGB § 628 Nr. 18; 26.07.2001 - 8 AZR 739/00- BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2012 - 5 Sa 701/11

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings

    Löst ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich, weil ihm die Fortsetzung wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers unzumutbar geworden ist, kann er grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz in Höhe einer Abfindung haben, die durch Urteil gem. der §§ 13 Abs. 1 S. 3, 9 KSchG nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung zuzusprechen gewesen wäre (BAG 26.07.2001 EzA § 628 BGB Nr. 19; 16.01.2003 EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 3; 25.04.2007 EzA § 113 InsO Nr. 19; 26.07.2007 EzA § 628 BGB 2002 Nr. 6; 21.05.2008 NZA-RR 2009, 75 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch zu Anwaltsarbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kapitel 4 Rnd.Ziff. 1611 ff).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 139/18

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden - Kündigungsberechtigung -

    Dies ist anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 33).

    Vielmehr besteht dann nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könnte (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 33 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 34).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 163/18

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden - Kündigungsberechtigung -

    Dies ist anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 33).

    Vielmehr besteht dann nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könnte (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 33 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 34).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - 10 Sa 1199/15

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschulden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - 5 Sa 667/20

    Außerordentliche Kündigung - Abmahnungserfordernis - Verletzung von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.11.2015 - 6 Sa 248/14

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • LSG Hessen, 22.05.2013 - L 6 AL 5/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung - Verkürzung des

  • LAG Thüringen, 17.11.2009 - 7 Sa 414/08
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