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   BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87   

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https://dejure.org/1989,1502
BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87 (https://dejure.org/1989,1502)
BAG, Entscheidung vom 21.06.1989 - 7 ABR 92/87 (https://dejure.org/1989,1502)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 (https://dejure.org/1989,1502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Honorars eines unternehmensangehörigen Einigungsstellenbeisitzers - Honoraranspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Tätigwerden eines freigestellten Betriebsratsmitglieds während seines Urlaubs als Einigungsstellenbeisitzer in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 76, § 78 Satz 2, § 37 Abs. 1, § 38, § 51 Abs. 6; BUrlG § 8; BGB § 134, § 242
    Anspruch eines betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Betriebsratsmitglieds auf Honorar als Einigungsstellenbeisitzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 129
  • NZA 1990, 110
  • BB 1989, 2256
  • BB 1990, 1349
  • DB 1989, 2438
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.12.1988 - 7 ABR 73/87

    Honoraranspruch eines Geschäftsführers einer Gewerkschaft bei Berufung desselben

    Auszug aus BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt den zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 -, unter (C II 1 der Gründe, m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern.

    Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 14. Dezember 1988 (aaO, unter C II 3a der Gründe) der Rechtsprechung des Ersten und des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.

  • BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75

    Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer

    Auszug aus BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87
    Sinn und Zweck des § 78 Satz 2 BetrVG ist es, die Mitglieder eines der in § 78 Satz 1 BetrVG bezeichneten betriebsverfassungsrechtlichen Organe gegenüber den Mitarbeitern desselben Arbeitsverbundes wegen ihrer Tätigkeit in dem jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Organ weder zu benachteiligen noch zu begünstigen (vgl. BAG Beschluß vom 11. Mai 1976, BAGE 28, 103, 105 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe).

    Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 11. Mai 1976 (aaO) entschieden und mit den folgenden Erwägungen begründet: Da die Einigungsstelle die Fortsetzung der üblicherweise erfolgreichen Einigungsbemühungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 77 BetrVG) im Konfliktfalle darstelle, gleichsam das Substitut für die fehlende (Regel-) Einigung sei, bei der notwendig der Betriebsrat mitwirke, sei es auch von der Sache her gerechtfertigt und geboten, die Betriebsangehörigen in der Einigungsstelle - gleichgültig von wem benannt - wie Betriebsratsmitglieder zu behandeln.

  • LAG Niedersachsen, 18.08.1987 - 1 TaBV 6/87
    Auszug aus BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87
    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. August 1987 - 1 TaBV 6/87 - aufgehoben.
  • BAG, 25.02.1988 - 8 AZR 596/85

    Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen

    Auszug aus BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87
    Das für die Urlaubsdauer pflichtwidrig vereinbarte Rechtsverhältnis ist nicht nach § 134 BGB nichtig, denn bei § 8 BUrlG handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot (BAG Urteil vom 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG = NZA 1988, 607, 608, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

    Dementsprechend stellte schon nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 76a BetrVG die Honorarzusage an einen betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzer keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Der zur Rechtslage vor Einfügung des § 76 a BetrVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - BAGE 62, 129) ist daher darin zuzustimmen, daß als Rechtsgrundlage des Honoraranspruchs eines Beisitzers die Vorschriften über die Bildung der Einigungsstelle und die Rechtsstellung dieser Institution einschließlich ihrer Mitglieder (mit) heranzuziehen sind.

    Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 71 Rz 15; ähnlich: Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdnr. 22; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 71 Rdnr. 16; für das BetrVG ständige Rspr. des BAG: BAGE 25, 174 ; BAGE 62, 129 ; BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Nebenerwerbstätigkeit als Betriebsratsberater -

    Bei einer auf betrieblicher Ebene gebildete Einigungsstelle dürfen die betriebszugehörigen Mitarbeiter der Einigungsstelle gegenüber den anderen Arbeitnehmern des Betriebes wegen ihrer Tätigkeit als Beisitzer weder benachteiligt noch begünstigt werden ( BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - Rn. 26 und 28, NZA 1990, 110 ).

    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die noch von der Notwendigkeit einer entsprechenden Honorarvereinbarung für betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle ausging, widersprach die honorarpflichtige Bestellung eines betriebsfremden, unternehmensangehörigen Arbeitnehmers in der Regel dem Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn ein sachkundiger betriebsangehöriger Arbeitnehmer, der das Vertrauen des Betriebsrats genießt, zur Mitarbeit in der Einigungsstelle bereit ist ( BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - Rn. 30, NZA 1990, 110 ).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 70/90

    Sachverständigenkosten als Kosten der Einigungsstelle

    Hierzu gehört auch der Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle, sofern sie erforderlich war oder der Betriebsrat sie für erforderlich halten durfte (vgl. statt vieler: BAGE 62, 129, 132 f. = AP Nr. 35 zu § 76 BetrVG 1972, unter B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Aber auch für die Kosten einer Einigungsstelle selbst hat das Bundesarbeitsgericht diesen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung herangezogen (vgl. statt vieler: BAGE 62, 129, 136 = AP Nr. 35 zu § 76 BetrVG 1972, zu B II 1 c der Gründe; vgl. Kreutz, aaO., Rz 7, m.w.N. für Rechtsprechung und Literatur).

  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90

    Rechtsanwalt als Einigungsstellenbeisitzer; Honorarhöhe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Verhältnis zwischen den Betriebspartnern.
  • LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 196/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen

    Dies ist eine klare gesetzliche Regelung (ebenso BAG Beschluss vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 49).
  • LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18

    Honorar - Einigungsstellenbeisitzer - ordnungsgemäße Bestellung - Heilung einer

    Das schließt aus, dass Beisitzer aus einem anderen Unternehmen als dem Betrieb angehörig angesehen werden können (i. Ergebnis ebenso BAG 21.6.1989, 7 ABR 92/87, NZA 1990, 110), wenn kein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG geführt wird, was hier nicht der Fall ist.
  • LAG Hessen, 28.08.2003 - 9 TaBV 40/03

    Einigungsstelle; Beisitzer; Vergütung

    Dies ist eine klare gesetzliche Regelung (ebenso BAG Beschluss vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 49; FKHES BetrVG, 21. Aufl., § 76 a Rz. 13; GK-BetrVG, 7. Aufl., § 76 a Rz. 20; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 76 a Rz. 14).
  • BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88

    Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern.
  • BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 96/88

    Honorar eines Gewerkschaftssekretärs als Einigungsstellenbeisitzer - Unterlassen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, m.w.N. und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe), an der der Senat festhält, entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern.
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