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   BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11   

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https://dejure.org/2012,37704
BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 (https://dejure.org/2012,37704)
BAG, Entscheidung vom 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 (https://dejure.org/2012,37704)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 (https://dejure.org/2012,37704)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 15 Abs 1 S 1 KSchG, § 15 Abs 4 KSchG, § 15 Abs 5 KSchG, § 140 BGB
    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem Mitgleid des Betriebsrats; Umdeutung einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

  • bag-urteil.com

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • Betriebs-Berater

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • hensche.de

    Kündigung, Kündigung: Außerordentlich

  • rewis.io

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 15; BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1
    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Sonderhüntigungsschutz für Betriebsratsmitgleider; Umdeutung einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger - Außerordentliche Kündigung aus Gründen im Verhalten - Umdeutung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mandatsträgers - Anforderungen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers mit sozialer Auslauffrist unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 224
  • BB 2012, 3136
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 18, BAGE 125, 267) .

    b) Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gem. § 15 KSchG gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 27 ff., BAGE 125, 267) .

    Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., BAGE 125, 267) .

    Bei Zulassung einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist oder ordentlichen Kündigung würde sich deshalb gerade die Gefahr realisieren, der der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 KSchG begegnen wollte (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 28, BAGE 125, 267; vgl. auch Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 45; im Ergebnis ebenso KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 133; APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 129a; Eylert/Sänger RdA 2010, 24, 28; aA: KR/Etzel 9. Aufl. § 15 KSchG Rn. 22, 23; HWK/Quecke 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 43) .

    Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle Betriebsangehörigen gleich treffende - Betriebsrisiko, sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 29, BAGE 125, 267) .

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    (a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10) .

    Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO) .

    In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO) .

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    (a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10) .

    Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO) .

    In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO) .

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    (a) Eine außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich nicht ordentlich kündbaren Personen ist zunächst beim Vorliegen betrieblicher Gründe für zulässig erachtet worden, obwohl es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 48, 220; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B II 2 der Gründe, AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10) .

    Führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser den Arbeitnehmer zwar nicht mehr beschäftigen kann, aber für lange Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt, kann ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B III 2 b der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b und d der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO) .

    In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - zu B IV 1 der Gründe, aaO; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 c der Gründe, aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO) .

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 18, BAGE 125, 267) .

    Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., BAGE 125, 267) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    Vielmehr bildet die Schwere der Pflichtverletzung - unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Einzelfallumstände - den Maßstab für die Prüfung, ob eine ordentliche, eine außerordentliche oder gar keine Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349 ) .
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    Vielmehr bildet die Schwere der Pflichtverletzung - unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Einzelfallumstände - den Maßstab für die Prüfung, ob eine ordentliche, eine außerordentliche oder gar keine Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349 ) .
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    bb) Soweit der Senat die Zulässigkeit einer Änderungskündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern bejaht hat (vgl. BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185) , ist diese Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    (1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177) .
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
    (1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177) .
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers - Arbeitsantritt unter

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

    Sie haben damit insoweit eine vergleichbare Funktion wie andere betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen, die - wie etwa § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG und § 78a BetrVG - nicht nur die Unabhängigkeit der Mandatsträger, sondern auch die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sichern (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13 mwN; 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - zu C II 2 a der Gründe, BAGE 86, 298; 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 24, BAGE 120, 205) .
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    c) Denkbar ist ferner, dass ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; offengelassen BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 16, 21) .

    Bei einem typischerweise nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers bedingen es vielmehr Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, dass sich der Arbeitgeber von der freiwillig eingegangenen, gesteigerten Vertragsbindung nicht lösen kann (vgl. zur Problematik auch BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 20; ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 49 aE; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 301b) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Schon aus diesem Grund kann auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist keinen Bestand haben (zur Problematik: vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18, 20, NZA 2013, 224) .
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

    Die geschützten Personen sollen mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung grundsätzlich von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung ausgenommen sein (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13) .

    aa) Die Vorschrift soll zum einen den dort geschützten Personen die erforderliche Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amts gewährleisten (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13) .

    bb) § 15 KSchG soll zum anderen die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sichern (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13) und das Kollegialorgan für die Dauer der Wahlperiode vor einer personellen Auszehrung schützen (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 43, BAGE 133, 226) .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung zwingend eine der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 44; vgl. auch BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 20) .
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Darüber hinaus dient er der Kontinuität der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13; KR/Etzel 10. Aufl. § 15 KSchG Rn. 9, 10; vHH/L/v. Hoyningen-Huene 15. Aufl. § 15 Rn. 1) .
  • LAG Baden-Württemberg, 15.01.2020 - 4 Sa 19/19

    Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen - Bestreiten mit

    Pflichtverletzungen, die nicht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sollen eine (ordentliche) Kündigung gerade nicht rechtfertigen können (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.06.2014 - 4 Sa 35/14

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gegenüber

    Eine solche Kündigung würde nämlich die kündigungsrechtlichen Grenzen zwischen kündbaren und geschützten Arbeitnehmern verwischen und letztlich im Ergebnis die tariflich geschützten Arbeitnehmer den ungeschützten gleichstellen (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 73).

    In diesen Fällen ist zur Meidung einer Benachteiligung des altersgesicherten Arbeitnehmers die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist anerkannt (BAG 21. Juni 2012 aaO; BAG 12. August 1999 aaO).

    bb) Selbiges gilt in seltenen Ausnahmefällen auch bei personenbedingten Kündigungslagen, wenn dem Arbeitgeber eine dauerhafte Weiterbeschäftigung, zum Beispiel bei dauerhafter Leistungsunmöglichkeit, gänzlich unzumutbar wäre (BAG 21. Juni 2012 aaO; BAG 26. November 2009 aaO).

    Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 21. Juni 2012 aaO) auch ausgeführt, dass es zweifelhaft erscheine, ob es mit dem Zweck der ordentlichen Unkündbarkeit zu vereinbaren ist, bei weniger schweren Pflichtverletzungen eine ordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu ermöglichen, die der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung letztlich gleichkommt.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2014 - 5 TaBV 7/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung für Überstunden - privater

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 85/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

  • ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12

    Kündigung mit Auslauffrist - sinnentleertes Arbeitsverhältnis

  • ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15

    Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 - 3 Sa 387/16

    Außerordentliche Kündigung - Volksverhetzung - Beleidigung - Facebook

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der

  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • LAG München, 12.03.2014 - 5 Sa 789/13

    Krankenschwester, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Rückfall,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2014 - 3 Sa 423/13

    Fristlose Kündigung wegen Verletzung der Nachweispflicht

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - 5 Sa 190/15

    Außerordentliche Kündigung wegen Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 674/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • ArbG Mannheim, 01.12.2022 - 14 Ca 114/22

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Beleidigung - Schmähkritik

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 408/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2020 - 3 Sa 90/19

    Außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung geringwertiger Sachen -

  • LAG Hamm, 12.07.2016 - 7 TaBV 3/16

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2013 - 5 Sa 49/13

    Außerordentliche Kündigung einer unkündbaren Mitarbeiterin wegen grober

  • ArbG Solingen, 20.08.2020 - 3 Ca 457/20
  • ArbG Köln, 29.09.2017 - 1 BV 1/17
  • ArbG Essen, 21.08.2013 - 4 BV 41/13

    Kündigung eines Betriebsrats wegen Seminartätigkeit für eine Gewerkschaft?

  • LAG München, 15.04.2014 - 7 Sa 1012/13

    Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers; Anrechnung von

  • ArbG Stuttgart, 30.01.2014 - 10 Ca 1737/13
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.01.2013 - 6 TaBV 9/12

    Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Kündigung, außerordentlich,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2021 - 60 PV 10.20

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; Gewährung einer

  • LAG Nürnberg, 04.12.2012 - 7 Sa 441/09

    Rückkehrrecht nach Änderungskündigung - Eingruppierung von Rückkehrern

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