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   BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21   

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BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21 (https://dejure.org/2021,38068)
BAG, Entscheidung vom 21.09.2021 - 3 AZR 147/21 (https://dejure.org/2021,38068)
BAG, Entscheidung vom 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 (https://dejure.org/2021,38068)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Zulässigkeit der Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen; Angemessenheit und Erforderlichkeit von Höchstaltersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen; Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen im arbeitsgerichtlichen ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 55 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Höchstaltersgrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Altersklausel in der betrieblichen Versorgungsordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Altersklausel in einer ...

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze 55 plus in der betrieblichen Altersversorgung ist nicht diskriminierend

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Einschränkungen bei betrieblicher Altersvorsorge rechtens

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Einschränkungen bei betrieblicher Altersvorsorge rechtens

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Mit 55 kein Anspruch mehr auf Betriebsrente

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss von betrieblicher Altersversorgung durch Altersklausel zulässig - Bundesarbeitsgericht zur Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung; Höchstaltersgrenze; Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung; Höchstaltersgrenze; Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 121
  • DB 2022, 201
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (47)

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 24, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 26; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30, BAGE 144, 231) .

    (b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und eine Höchstaltersgrenze dazu führt, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die gesamte von ihnen geleistete Betriebszugehörigkeit keine betriebliche Altersversorgung erhalten (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32, BAGE 144, 231) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Weiter hat der Senat die Zugangsvoraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als "noch hinnehmbar" erachtet (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33 f., BAGE 144, 231) .

    Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 23, BAGE 147, 279; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29, 32, BAGE 144, 231) .

    Deshalb ist bei einer solchen Regelung darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen häufig nach einer familiär bedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung und -erziehung in das Erwerbsleben zurückkehren und ihnen auch in der Folgezeit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden soll, noch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu erwerben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32, aaO; Ahrendt aaO) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahres zu rechnen (vgl. - bezogen bereits auf das 50. Lebensjahr - BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 31; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34, BAGE 144, 231; BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 - Rn. 7) .

    (5) Der Zulässigkeit der Festlegung einer Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres für die Aufnahme in den von einer Versorgungsregelung begünstigten Personenkreis stehen die kürzeren Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1 BetrAVG - ggf. iVm. § 30f BetrAVG - nicht entgegen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 33; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 37 mwN, BAGE 144, 231) .

    Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend des Höchsteintrittsalters vor Vollendung des 55. Lebensjahres - nie darauf vertrauen durfte, dass sie einen Versorgungsanspruch erwerben würde, erwirbt auch dann keine unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - aaO; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 24, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 26; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30, BAGE 144, 231) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung von 50 Jahren als "gerade noch hinnehmbar" angesehen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29 f.) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahres zu rechnen (vgl. - bezogen bereits auf das 50. Lebensjahr - BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 31; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34, BAGE 144, 231; BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 - Rn. 7) .

    (5) Der Zulässigkeit der Festlegung einer Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres für die Aufnahme in den von einer Versorgungsregelung begünstigten Personenkreis stehen die kürzeren Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1 BetrAVG - ggf. iVm. § 30f BetrAVG - nicht entgegen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 33; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 37 mwN, BAGE 144, 231) .

    Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend des Höchsteintrittsalters vor Vollendung des 55. Lebensjahres - nie darauf vertrauen durfte, dass sie einen Versorgungsanspruch erwerben würde, erwirbt auch dann keine unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - aaO; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Die Auslegung des den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 37 mwN) .

    Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - aaO) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Damit erfahren solche Beschäftigte wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 18, BAGE 147, 279) .

    Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 24, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 26; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30, BAGE 144, 231) .

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme in den von der Versorgungsordnung begünstigten Personenkreis festzulegen (statt vieler BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dem steht das legitime Interesse des Arbeitgebers gegenüber, den Versorgungsaufwand überschaubar und kalkulierbar zu halten und nur solchen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zuzusagen, welche noch eine längerfristige Betriebszugehörigkeit erbringen können (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Nicht mehr angemessen ist demgegenüber eine Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres nach Ablauf einer zehnjährigen Wartezeit, weil damit faktisch eine Altersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahres bestand, der Ausschluss also bei typisierender Betrachtung das halbe Erwerbsleben betraf (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) .

    Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 23, BAGE 147, 279; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29, 32, BAGE 144, 231) .

    Auch § 4 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer in § 1 AGG genannter Gründe hinsichtlich jeder dieser Gründe der Rechtfertigung bedarf, ist dieses Ergebnis zu entnehmen (Ahrendt RdA 2016, 129, 130; Mohr Anm. AP AGG § 10 Nr. 6; MüKoBGB/Thüsing 9. Aufl. AGG § 10 Rn. 56; ErfK/Schlachter 21. Aufl. AGG § 10 Rn. 10) .

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Vorschriften sind (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 18) .

    Die Festlegung einer Altersgrenze als Zugangsvoraussetzung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bewirkt, dass der Arbeitgeber den aus der Versorgungszusage resultierenden Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren und seine wirtschaftlichen Belastungen besser einschätzen und begrenzen kann (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 22) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 35; 22. Januar 2019 - 3 AZR 293/17 - Rn. 44; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - Rn. 35; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 41; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Die Begrenzung der Leistungspflicht des Arbeitgebers lässt sich mit gleichwirksamer Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 30) .

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Dies ist seiner Bereitschaft geschuldet, sich freiwillig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzversorgung zu verpflichten (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZR 437/18 - Rn. 32; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 39) .

    Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht gelassen werden (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 39 mwN) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 35; 22. Januar 2019 - 3 AZR 293/17 - Rn. 44; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - Rn. 35; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 41; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

  • BVerfG, 23.07.2019 - 1 BvR 684/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Altershöchstgrenze für die

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 -) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahres zu rechnen (vgl. - bezogen bereits auf das 50. Lebensjahr - BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 31; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34, BAGE 144, 231; BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 - Rn. 7) .

    Das Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens wird durch die Altersgrenze folglich nicht rechtswidrig beeinträchtigt (vgl. BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 - Rn. 8) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 30) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, BAGE 170, 353; 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 31) .

    Erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 35; 22. Januar 2019 - 3 AZR 293/17 - Rn. 44; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - Rn. 35; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 41; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr., BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 20 mwN, BAGE 170, 353) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24 mwN, BAGE 170, 353) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, BAGE 170, 353; 19. Februar 2019 - 3 AZR 198/18 - Rn. 31) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 165, 357) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - aaO; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56) .

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 456/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
    Die Bindung der Gerichte an den Klageantrag nach § 308 Abs. 1 ZPO steht einer in diesem Sinne möglichen Umdeutung des Klagebegehrens nicht entgegen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 225/19 - Rn. 21; 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 44; BGH 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11 - Rn. 19 mwN) .

    Vielmehr will die Klägerin - zumindest durch gerichtliche Feststellung - die Ungewissheit über eine Leistungspflicht der Beklagten beseitigt wissen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 225/19 - Rn. 21; 25. Juni 2019 - 3 AZR 456/17 - Rn. 45) , wobei auch insoweit die auf den 14. November 2016 gerichtete Antragstellung in dem auf den 18. Juli 2016 bezogenen Antrag als "Weniger" enthalten ist.

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 225/19

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme aufVBL-Satzung

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 598/90

    Mittelbare Frauendiskriminierung

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

    Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 435/71

    Säumnis des Berufungsklägers - Berufung - Zurückweisung durch Versäumnisurteil -

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 225/91

    Mittelbare Frauendiskriminierung im Arbeitsrecht - Anspruch einer Arbeitnehmerin

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 380/99

    Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • BAG, 09.12.1997 - 1 AZR 319/97

    Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • BAG, 07.07.1993 - 5 AZR 609/92
  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 161/18

    Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • BGH, 15.10.1993 - V ZR 19/92

    Bestimmtheit eines Klageantrags; Rechtsstellung des Anschlußberufungsklägers

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 363/20

    Auslegung eines Bestandsschutztarifvertrags - VAP-Satzung

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 731/16

    Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 120/16

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19

    Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

    Es muss deshalb zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (st. Rspr., zB BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 12 mwN) .
  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 27 m.w.N.; BAG NZA 2022, 121 Rn. 30).

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG NZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 25).

    In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren (vgl. BAG NZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass rentenferne Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungszeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem Diensteintrittsalter von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können.

  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 345/21 - Rn. 54, juris; BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 32, juris; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23, juris).
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 18 mwN) .

    Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 32; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23) .

  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 345/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 32; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23) .
  • LAG Hamm, 16.03.2023 - 18 Sa 832/22

    Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ; Zulässigkeit einer Teilkündigung bei

    Vielmehr können auch einzelne Beziehungen und Folgen aus einem Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellungsklage sein, etwa einzelne Ansprüche bzw. Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht ( BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 3 AZR 406/21, Urteil vom 21.09.2021 - 3 AZR 147/21) .
  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 564/20

    Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR

    Der Kläger will durch gerichtliche Feststellung die Ungewissheit über eine Leistungspflicht der Beklagten beseitigt wissen, nämlich ihre Verpflichtung, die von ihm zurückgelegten Tätigkeitszeiten beim VEB F W und bei der F W AG vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der Berechnung der ihm auf Antrag nach § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF zustehenden Übergangsversorgung zu berücksichtigen (zur Umdeutung eines Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 17 f. mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 12.08.2022 - 6 Sa 85/22

    Betriebliche Invaliditätsrente; Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG v. 25.01.2022 - 3 AZR 345/21 - Rn. 54; vgl. weiter BAG v. 21.09.2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 32).
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