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   BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70   

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BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70 (https://dejure.org/1971,1567)
BAG, Entscheidung vom 21.10.1971 - 2 AZR 416/70 (https://dejure.org/1971,1567)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - 2 AZR 416/70 (https://dejure.org/1971,1567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Versorgungsbezüge - Verjährung - Versorgungsberechtigter - Gerichtliche Geltendmachung - Mahnung - Anspruchsfeindliche Rechtsprechung - Zulässigkeit einer Feststellungsklage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.11.1957 - 3 AZR 355/56

    Versorgungskasse - Eigene Rechtspersönlichkeit - Arbeit nach

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Bundesarbeitsgerichts vom 12« November 1957 (BAG 5, 52 = AP Nr» 18 zu § 52 RegelungsG) gebilligt - hob der Regierungspräsident in Hannover am 51» Oktober 1956 den Festsetzungsbescheid vom 14o Oktober 1955.auf» Von der Rechtsmittelbelehrung, die den Ehemann der Klägerin auf die Möglichkeit hinwies, das Arbeitsgericht Hannover anzurufen, machte dieser keinen Gebrauch» Der Regierungspräsident in Hannover bewilligte dem Ehemann der Klägerin vom 1» September 1957 an ein (gegenüber den vorherigen Bezügen geringeres) Übergangsgeld gemäß § 52 a RegelungsG» Nachdem das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 6» Oktober 1966 (2 AZR 537/65, nicht veröffentlicht) unter aus drücklicher Aufgabe der im Urteil vom 12» November 1957 (BAG 5, 52 = AP Nr» 18 zu § 52 RegelungsG) vertretenen Rechtsansicht festgestellt hatte, daß auch die früheren Bediensteten der Sächsischen Staatsbank Versorgungsansprüche aus § 52 RegelungsG haben, erhielt die Klägerin, die Alleinerbin ihres Ehemannes ist, auf ihren Antrag vom 17» Oktober 1966 ab 1» Oktober 1966 Versorgungsbezüge (VJitwenbezüge) nach § 52 RegelungsG» Mit Schreiben vom 14» Januar 1968 verlangte die Klägerin Nachzahlung von Bezügen aus der Zeit vor dem 1» Oktober 1966» Durch ihre Schreiben vom 17® März 1968, 27° März 1968, 50» Mai 1968, 5° Oktober 1968, 15° Oktober 1968, 6» Juni 1969, 2 3 ° Juni 1969 und 22» September 1969 erinnerte sie an die Erledigung ihres Antrags und erhielt kurze Zwischenbescheide, in denen sie um Geduld gebeten (so mit Schreiben vom 18» April und 4» Juni 1968) oder darauf hingewiesen wurde, daß die Versorgungsakte noch nicht vor liege (Schreiben vom 13° Juni 1969, 8» Juli 1969)° Mit Schreiben vom 8» Oktober 1969 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt» Eine rückwirkende Zahlung sei bestimmungsgemäß nicht möglich; demzufolge sei ein Versorgungsanspruch erst aufgrund des Antrags der Klägerin vom 17° Oktober 1966 ab 1» Oktober 1966 entstanden».

    Dieses hätte umso mehr nahe gelegen, als das Urteil vom 12. November 1957 von Professor Dr. Reinhardt (in der Anmerkung zu AP Nr. 18 zu § 52 RegelungsG) sehr scharf angegriffen und als unhaltbar bezeichnet worden ist.

  • BAG, 06.12.1961 - 4 AZR 297/60

    Verjährungsfrist - Rechtliches Hindernis - Verweigerung der Leistung - Ablehnende

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 52 RegelungsG verjährt in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in vier Jahren (Anschluß an BAG AP Nr » .8 zu § 63 RegelungsG) " 2" Ein nach dem RegelungsG Versorgungsberechtigter ist nicht, gehalten, die Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen, wenn er die Vefsorgungsbehörde immer wieder um Er ledigung seines Antrags bittet und diese ihm auf seine wiederholten Eingaben antwortet, er möge sich gedulden und von weiteren Mahnungen absehen« Wenn die Behörde schließlich nach annähernd zwei Jahren über den Antrag entscheidet, dann steht ihrer Be rufung auf Verjährung der bei alsbaldiger Geltend machung nicht verjährten Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« 3« Durch eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung, die noch nicht einmal zu einer sog« ständigen Recht sprechung geworden ist, wird die Verjährung regel mäßig nicht gehemmt (Anschluß an BAG 12, 97 = AP Nr« 1 zu § 202 BGB)" 4-o Die Einrede der Verjährung steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) dann nicht entgegen, wenn die Feststellung laufender Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (Versorgungsbe züge) 'sowohl für eine nicht verjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit begehrt wird« Vorauszusetzen ist, daß die Feststellungsklage hin sichtlich der nicht verjährten Ansprüche zulässig ist (Fortsetzung von BAG 12, 290 = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO, jetzt auch in Übereinstimmung mit dem Vierten Senat des BAG, Urteil vom 14» April 1971 - 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amt lichen Sammlung und im Nachschlagewerk des BAG vor gesehen) o .

    Dieser Auffassung ist das angefochtene Urteil mit Recht nicht gefolgt» Von einer Hemmung der Verjährung im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die damals anspruchsfeind liehe Rechtsprechung zu den Ansprüchen aus § 52 Abs» 2 RegelungsG kann nicht gesprochen werden» Zu einer sog. ständigen Rechtsprechung in der hier interessierenden Frage ist es nie gekommen» Im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides vom 50. Oktober 1956 bestanden nur das nicht einmal rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg und von Ende 1957 bis zum 6» Oktober 1966 als einziges höchstrichterliches Ur teil das des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1957» Das Gesetz verlangt nach dem Grundgedanken des § 202 BGB, der als Ausnahmenorm ohnehin nur begrenzt analog anwendbar ist, zur Rechtfertigung einer Hemmung der Verjährung, daß vorübergehend ein objektiv vorhandenes rechtliches Hindernis auf der .Seite des Verpflichteten vorliegt, das der erfolgreichen Geltendmachung des Anspruchs entgegensteht» Daraus hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz abgeleitet, daß das zeitweise Vorhandensein einer bloß anspruchsfeindlichen Rechtsprechung die Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht ohne weiteres rechtfertigt (BAG 12, 97 = AP Nr» 1 zu § 202 BGB).

  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 25/61

    Feststellungsantrag - Eingruppierungsstreit - Feststellungsinteresse - Verjährung

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 52 RegelungsG verjährt in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in vier Jahren (Anschluß an BAG AP Nr » .8 zu § 63 RegelungsG) " 2" Ein nach dem RegelungsG Versorgungsberechtigter ist nicht, gehalten, die Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen, wenn er die Vefsorgungsbehörde immer wieder um Er ledigung seines Antrags bittet und diese ihm auf seine wiederholten Eingaben antwortet, er möge sich gedulden und von weiteren Mahnungen absehen« Wenn die Behörde schließlich nach annähernd zwei Jahren über den Antrag entscheidet, dann steht ihrer Be rufung auf Verjährung der bei alsbaldiger Geltend machung nicht verjährten Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« 3« Durch eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung, die noch nicht einmal zu einer sog« ständigen Recht sprechung geworden ist, wird die Verjährung regel mäßig nicht gehemmt (Anschluß an BAG 12, 97 = AP Nr« 1 zu § 202 BGB)" 4-o Die Einrede der Verjährung steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) dann nicht entgegen, wenn die Feststellung laufender Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (Versorgungsbe züge) 'sowohl für eine nicht verjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit begehrt wird« Vorauszusetzen ist, daß die Feststellungsklage hin sichtlich der nicht verjährten Ansprüche zulässig ist (Fortsetzung von BAG 12, 290 = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO, jetzt auch in Übereinstimmung mit dem Vierten Senat des BAG, Urteil vom 14» April 1971 - 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amt lichen Sammlung und im Nachschlagewerk des BAG vor gesehen) o .

    Es kann dahingestellt bleiben, bei welcher Pallgestal tung die Einrede der Verjährung in einem PestStellungsprozeß nicht geprüft werden darf mit der Polge, daß die Feststellungsklage unzulässig wäre (vgl. dazu BAG 12, 290 [292] = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO und die dort» Anm» v» Pohle)» Venn wie hier die Peststellungsklage der Leistungsklage sehr nahe kommt, weil nämlich die Peststellung genau umschriebener laufender Zahlungsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (§ 52 Abs» 2 RegelungsG) begehrt wird, und diese Ansprüche sowohl für eine nichtverjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit verlangt werden, dann wird durch die nur einen Teil der Ansprüche betreffende Einrede der Verjährung das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO nicht berührt» Es kann ihm nicht angesonnen werden', den mit der Verjährungseinrede behafteten Teil der Ansprüche im Wege der Leistungs klage geltend zu machen, während ihm für die nichtverjährten Teile der Ansprüche aus den oben zu I 1 erörterten Gründen 120 die Feststellungsklage offensteht» Er hat ein Recht darauf, den auf einheitlichem Rechtsgrund beruhenden einheitlichen Anspruch in einem Feststellungsrechtsstreit zu erheben, ohne Rücksicht darauf, daß für einen Teil des Anspruchs die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird» Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. die Hinweise in BAG 12, 290 [291] = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO), nachdem der Vierte Senat seine gegenteilige Auffassung (BAG 8, 279 [281 f] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO) inzwischen aufgegeben hat (Urteil vom 14" April 1971 ~ 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen; So DB 1971, 1561),.

  • BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70

    Zahlung einer Vergütung - Vergütungsgruppe - Einrede der Verjährung -

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 52 RegelungsG verjährt in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in vier Jahren (Anschluß an BAG AP Nr » .8 zu § 63 RegelungsG) " 2" Ein nach dem RegelungsG Versorgungsberechtigter ist nicht, gehalten, die Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen, wenn er die Vefsorgungsbehörde immer wieder um Er ledigung seines Antrags bittet und diese ihm auf seine wiederholten Eingaben antwortet, er möge sich gedulden und von weiteren Mahnungen absehen« Wenn die Behörde schließlich nach annähernd zwei Jahren über den Antrag entscheidet, dann steht ihrer Be rufung auf Verjährung der bei alsbaldiger Geltend machung nicht verjährten Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« 3« Durch eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung, die noch nicht einmal zu einer sog« ständigen Recht sprechung geworden ist, wird die Verjährung regel mäßig nicht gehemmt (Anschluß an BAG 12, 97 = AP Nr« 1 zu § 202 BGB)" 4-o Die Einrede der Verjährung steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) dann nicht entgegen, wenn die Feststellung laufender Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (Versorgungsbe züge) 'sowohl für eine nicht verjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit begehrt wird« Vorauszusetzen ist, daß die Feststellungsklage hin sichtlich der nicht verjährten Ansprüche zulässig ist (Fortsetzung von BAG 12, 290 = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO, jetzt auch in Übereinstimmung mit dem Vierten Senat des BAG, Urteil vom 14» April 1971 - 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amt lichen Sammlung und im Nachschlagewerk des BAG vor gesehen) o .

    Es kann dahingestellt bleiben, bei welcher Pallgestal tung die Einrede der Verjährung in einem PestStellungsprozeß nicht geprüft werden darf mit der Polge, daß die Feststellungsklage unzulässig wäre (vgl. dazu BAG 12, 290 [292] = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO und die dort» Anm» v» Pohle)» Venn wie hier die Peststellungsklage der Leistungsklage sehr nahe kommt, weil nämlich die Peststellung genau umschriebener laufender Zahlungsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (§ 52 Abs» 2 RegelungsG) begehrt wird, und diese Ansprüche sowohl für eine nichtverjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit verlangt werden, dann wird durch die nur einen Teil der Ansprüche betreffende Einrede der Verjährung das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO nicht berührt» Es kann ihm nicht angesonnen werden', den mit der Verjährungseinrede behafteten Teil der Ansprüche im Wege der Leistungs klage geltend zu machen, während ihm für die nichtverjährten Teile der Ansprüche aus den oben zu I 1 erörterten Gründen 120 die Feststellungsklage offensteht» Er hat ein Recht darauf, den auf einheitlichem Rechtsgrund beruhenden einheitlichen Anspruch in einem Feststellungsrechtsstreit zu erheben, ohne Rücksicht darauf, daß für einen Teil des Anspruchs die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird» Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. die Hinweise in BAG 12, 290 [291] = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO), nachdem der Vierte Senat seine gegenteilige Auffassung (BAG 8, 279 [281 f] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO) inzwischen aufgegeben hat (Urteil vom 14" April 1971 ~ 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen; So DB 1971, 1561),.

  • BAG, 16.12.1959 - 4 AZR 392/57

    Körperschaft des öffentlichen Rechts - Bezifferung der Klageansprüche -

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Von dem Grundsatz, daß nicht auf Feststellung geklagt werden darf, wenn auf Leistung geklagt werden kann, gilt regelmäßig dann eine Ausnahme, wenn es sich um Ansprüche gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gleichgestellte Organisationsform des öffentlichen Rechts handelt, sofern die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß sich ein solcher Anspruchsgegner schon einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil beugen wird (ständ« Rechtspr«, z.B« BAG 8, 279 [281 f] = AP Hr. 25 und AP Nr. 41 zu § 256 ZPO).

    Es kann dahingestellt bleiben, bei welcher Pallgestal tung die Einrede der Verjährung in einem PestStellungsprozeß nicht geprüft werden darf mit der Polge, daß die Feststellungsklage unzulässig wäre (vgl. dazu BAG 12, 290 [292] = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO und die dort» Anm» v» Pohle)» Venn wie hier die Peststellungsklage der Leistungsklage sehr nahe kommt, weil nämlich die Peststellung genau umschriebener laufender Zahlungsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (§ 52 Abs» 2 RegelungsG) begehrt wird, und diese Ansprüche sowohl für eine nichtverjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit verlangt werden, dann wird durch die nur einen Teil der Ansprüche betreffende Einrede der Verjährung das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO nicht berührt» Es kann ihm nicht angesonnen werden', den mit der Verjährungseinrede behafteten Teil der Ansprüche im Wege der Leistungs klage geltend zu machen, während ihm für die nichtverjährten Teile der Ansprüche aus den oben zu I 1 erörterten Gründen 120 die Feststellungsklage offensteht» Er hat ein Recht darauf, den auf einheitlichem Rechtsgrund beruhenden einheitlichen Anspruch in einem Feststellungsrechtsstreit zu erheben, ohne Rücksicht darauf, daß für einen Teil des Anspruchs die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird» Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. die Hinweise in BAG 12, 290 [291] = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO), nachdem der Vierte Senat seine gegenteilige Auffassung (BAG 8, 279 [281 f] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO) inzwischen aufgegeben hat (Urteil vom 14" April 1971 ~ 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen; So DB 1971, 1561),.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Hach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17» Dezember 1953 (BVerfGE 3, 162) haben die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem 8, Mai 194-5 ihr Ende gefunden.
  • BAG, 17.12.1964 - 5 AZR 90/64

    Einrede - Verjährung - Schuldner

    Auszug aus BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70
    Bei seiner gegenteiligen Ansicht hat das Landesarbeitsgericht offenbar übersehen, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede schon dann durchschlägt, xvenn der Schuldner aufgrund seines objektiven Verhaltens - auch unabsichtlich - den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung, AP Nr. 2 zu § 196 BGB und AP Nr. 115 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu 6 b]).
  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 52/92

    Verjährung von Beihilfeansprüchen

    Beihilfeansprüche sind vielmehr Ansprüche, die ähnlich wie die Versorgungsansprüche nach dem Regelungsgesetz zu Art. 131 GG weitgehend denen der Beamten nachgebildet sind (vgl. hierzu BAG Urteil vom 21. Oktober 1971 - 2 AZR 416/70 - AP Nr. 48 zu § 52 RegelungsG).
  • BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 82/81

    Verjährung von Ansprüchen eines Dienstordnungs-Angestellten auf

    Hierunter fallen nicht nur Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis (BAG 2, 23, 24 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt), sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch Ansprüche, die den beamtenrechtlichen angeglichen sind, wie dies bei den Ruhegeldansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegeben ist (BAG Urteil vom 21. Oktober 1971 - 2 AZR 416/70 - AP Nr. 48 zu § 52 RegelungsG, zu II 3 der Gründe m. w. N.).
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