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   BAG, 21.10.2014 - 1 ABR 10/13   

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https://dejure.org/2014,45347
BAG, 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 (https://dejure.org/2014,45347)
BAG, Entscheidung vom 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 (https://dejure.org/2014,45347)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 (https://dejure.org/2014,45347)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • openjur.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen; Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • IWW

    § 99 BetrVG, § ... 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 547 Nr. 6 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 308, 322 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern; Pflicht zur Vorlage sämtlicher Bewerbungen

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • rewis.io

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Vorlage- und Auskunftsrechts des Betriebsrats bei Einstellungen

  • dbb.de PDF, S. 13 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei Einstellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen; Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • rechtsportal.de

    Umfang der Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern

  • rechtsportal.de

    Umfang der Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei Einstellungen - und der Betriebsrat in der Filiale

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen und Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung für abgelehnte Bewerber

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de PDF, S. 13 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei Einstellungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 311
  • DB 2015, 623
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

    Dies ergibt sich aus dem bei der Antragsauslegung zu berücksichtigenden Anlassfall (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 15) .
  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    Eine Entscheidung ist iSd. § 547 Nr. 6 ZPO nur dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren oder auf welchen Überlegungen diese beruht (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 11 mwN) .
  • LAG Köln, 15.05.2020 - 9 TaBV 32/19

    Bewerbungsmanagementsystem, Einstellung, Unterrichtung des Betriebsrats,

    Denn nur so kann der Betriebsrat beispielsweise prüfen, ob die für den Betrieb geltenden Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG beachtet sind oder die Einstellung gegen ein Gesetz iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verstößt (BAG, Beschluss vom 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 -, Rn. 29, juris; BAG, Beschluss vom 10.11.1992 - 1 ABR 21/92 -, Rn. 38, juris).

    Denn für die Bewerberstellung ist nicht ausschlaggebend, auf welche Weise der Arbeitgeber konkrete Arbeitsplätze anbietet (BAG, Beschluss vom 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 -, Rn. 32, juris).

    Im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt die Eigenschaft als Bewerber voraus, dass ein Anbahnungsverhältnis zum Arbeitgeber für einen konkreten Arbeitsplatz besteht (BAG, Beschluss vom 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 -, Rn. 32, juris; BAG, Beschluss vom 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 -, Rn. 26, juris; BAG, Beschluss vom 10.11.1992 - 1 ABR 21/92 -, Rn. 39, juris; Fitting, 30. Aufl. 2020, § 99 BetrVG, Rn. 168).

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 318/20

    Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen

    "Aufgewendete Zeiten" sind unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anlassfälle (zu deren Berücksichtigung zB BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 15) die Zeiten der Teilnahme der Klägerin an Sitzungen des Rats der Stadt O und an Sitzungen der Fraktion "DIE LINKE.LISTE".
  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

    Die bei der Antragsauslegung zu berücksichtigenden Anlassfälle für den Streit der Parteien betreffen nur solche Sachverhalte (vgl. zur Berücksichtigung der Anlassfälle bei der Antragsauslegung BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 15) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 2 TaBV 1/22

    Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Betriebsrat - digitales Einsichtsrecht -

    Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Unterlagen bezüglich aller Stellenbewerber, auch der nicht berücksichtigten oder abgelehnten Bewerber, vorzulegen (BAG Beschluss vom 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 - juris).
  • ArbG Köln, 28.03.2019 - 5 BV 506/18
    Es sind die Personalien aller, also auch der nicht vom Arbeitgeber zur Einstellung vorgesehenen Bewerber mitzuteilen (BAG vom 21.10.2014, 1 ABR 10/13).

    Im Ergebnis sind der Name, die genauen Personalien, der Zeitpunkt der Maßnahme und alle persönlichen Tatsachen über den Bewerber mitzuteilen, die den Betriebsrat nach Abs. 2 zur Verweigerung der Zustimmung berechtigen könnten, also alle Umstände über die fachliche und persönliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie über die betrieblichen Auswirkungen (BAG vom 21.10.2014, 1 ABR 10/13).

  • LAG Köln, 11.05.2016 - 11 TaBV 46/15

    Unterrichtungs- und Vorlagepflicht

    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat daher so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschl. v. 21.10.2014 - 1 ABR 10/13 - m.w.N.).
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