Rechtsprechung
   BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56033
BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 (https://dejure.org/2016,56033)
BAG, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 (https://dejure.org/2016,56033)
BAG, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 363/16 (https://dejure.org/2016,56033)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,56033) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 130 Nr. 3 ZPO, § ... 21a Abs. 3 ArbZG, Richtlinie 2003/88/EG, § 612 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 611 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG, § 16 Abs. 2 ArbZG, § 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG, § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG, § 17 Abs. 4 ArbZG, VO (EWG) Nr. 3821/85, § 21a Abs. 7 ArbZG, § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ArbZG, § 2 Abs. 1 ArbZG, Richtlinie 2002/15/EG, RL 2002/15/EG, § 21a ArbZG, Art. 3 Buchst. c RL 2002/15/EG, § 4 ArbZG, § 21a Abs. 4 ArbZG

  • Wolters Kluwer

    Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung; Verwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung; Darlegungslast für die Leistung von Überstunden im Arbeitsgerichtsprozess; Aufzeichnungspflicht für Kraftfahrer nach dem Arbeitszeitgesetz;

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überstundenprozess; Darlegungs- und Beweislast

  • rechtsportal.de

    Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung

  • datenbank.nwb.de

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330) .

    Es verkennt, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 (- 5 AZR 347/11 - BAGE 141, 330) keine Beschränkung auf Kraftfahrer enthält, deren Fahrten täglich im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und enden.

    Zudem muss der Verpflichtete sich darauf einstellen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 20, BAGE 141, 330) .

    Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, BAGE 141, 330) .

    § 21a ArbZG hat nur arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und ist für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang (vgl. im Einzelnen: BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 19 ff., BAGE 137, 366; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, BAGE 141, 330; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 21; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 21a Rn. 12; ErfK/Wank 17. Aufl. § 21a Rn. 5; HWK/Gäntgen 7. Aufl. § 21a Rn. 6) .

    Erst dann obliegt es dem Arbeitnehmer, besondere Umstände darzutun, die zur Überschreitung der Normalarbeitszeit führten (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 141, 330) .

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Es vermengt bei seiner Begründung strikt zu trennende Fragen der Darlegung mit solchen der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Tatsachenvortrags (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 11) .

    Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9, 13 ff.) .

    Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9 mwN) .

    Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 10) .

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Schließlich lässt die Bemerkung des Landesarbeitsgerichts zu Wartezeiten bei der Be- und Entladung im Güterverkehr erkennen, dass es § 21a Abs. 3 ArbZG eine vergütungsrechtliche Relevanz beimisst, die der Norm nicht zukommt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 137, 366; zur Nichtanwendung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf die Vergütung der Arbeitnehmer EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - Rn. 48 mwN) .

    § 21a ArbZG hat nur arbeitszeitschutzrechtliche Bedeutung und ist für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang (vgl. im Einzelnen: BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 19 ff., BAGE 137, 366; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, BAGE 141, 330; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 21; Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 21a Rn. 12; ErfK/Wank 17. Aufl. § 21a Rn. 5; HWK/Gäntgen 7. Aufl. § 21a Rn. 6) .

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Ferner ist es grundsätzlich seine Sache, im Voraus die Ruhepausen festzulegen und damit Kenntnis davon zu haben, an welchen Tagen der Arbeitnehmer zu welchen Zeiten weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten musste und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen konnte (vgl. zum Begriff der Pause BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 45) .
  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28) , und zwar auch dann, wenn sich die Notwendigkeit von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst aus Verzögerungen im Betriebsablauf des zu beliefernden Kunden ergibt.
  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 556/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Hat der Arbeitgeber den Ausgleichszeitraum nicht von vornherein festgelegt, bestimmt im Überstundenprozess der Arbeitnehmer mit dem Streitzeitraum den Beginn der Ausgleichszeiträume von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen, wobei der Arbeitgeber einwenden kann, bei einem anderen Beginn würden sich rechnerisch keine oder weniger Überstunden ergeben (vgl. - zum Gesamtvergleich bei equal pay - BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 33) .
  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 195/11

    Mehrarbeitsvergütung eines Fahrers - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Zudem berücksichtigt ein solches Verständnis das Berufsbild eines Fernfahrers, dessen Arbeitszeit sich an den durchzuführenden Touren orientiert und der seine Arbeitsleistung nicht gleichbleibend an allen Tagen jeder Kalenderwoche erbringt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - Rn. 18 ff.) .
  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 490/10

    Haftung nach § 1a AEntG aF - Berechnung des Nettoentgelts

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Reichen die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG zur substantiierten Erwiderung nicht aus oder misstraut der beklagte Arbeitgeber der Redlichkeit seines Beschäftigten, obliegt es dem Arbeitgeber, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder Erkundigungen (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 490/10 - Rn. 24, BAGE 139, 36) sicherzustellen, dass er zB weiß, bei welchem Auftrag wie lange Wartezeiten beim Be- und Entladen angefallen sind.
  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28) , und zwar auch dann, wenn sich die Notwendigkeit von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst aus Verzögerungen im Betriebsablauf des zu beliefernden Kunden ergibt.
  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

    Auszug aus BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
    Unbeschadet der Frage, ob - und ggf. für welchen Zeitraum - im Streitfall überhaupt das Zeitmoment erfüllt ist, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten und dem unstreitigen Sachverhalt keine Tatsachen, die geeignet wären, die Annahme zu rechtfertigen, der Beklagten sei es aufgrund eigener Disposition "unzumutbar" geworden, die Ansprüche des Klägers zu erfüllen, oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumutbar, sich auf die Klage einzulassen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60 f. mwN) .
  • BAG, 11.03.1981 - 5 AZR 878/78
  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 530/11

    Überstunden - Vergütungserwartung

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 406/10

    Pauschalabgeltung von Überstunden - Vergütungserwartung

  • LAG Sachsen, 21.01.2016 - 9 Sa 457/15

    Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

  • LAG Hamm, 06.09.2019 - 1 Sa 922/19

    Umfang der Vergütungspflicht hinsichtlich eines Busfahrers

    Beansprucht ein Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB eine weitere Vergütung, die über diejenige für die Normalarbeitszeit hinausgeht, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast sowohl dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben, als auch für den Umstand, dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst wurden oder sie ihm zumindest zuzurechnen sind (BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - RN 21; 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn 9, 13 ff).

    Dazu ist es ausreichend, trägt der klagende Arbeitnehmer vor, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich dazu bereitgehalten hat, auf Weisung des Arbeitgebers Arbeit aufzunehmen (BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - Rn 23).

    Dazu hat sie im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten sie der Klägerin zugewiesen hat und an welchen Tagen die Klägerin von wann bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist (vgl. BAG 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - Rn 27; 10.04.2019 - 5 AZR 122/12 -Rn 9).

    Dabei sind diese Grundsätze nicht schematisch heranzuziehen, sondern bedürfen der Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - Rn 27; 10.04.2019 - 5 AZR 122/12 - Rn 9).

    aa) Es ist Sache der beklagten Arbeitgeberin, den für die Erledigung der konkret angefallenen Arbeiten anfallenden Zeitaufwand allgemein oder im konkreten Einzelfall zu ermitteln (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - Rn 27).

    Misstraut der Arbeitgeber der Redlichkeit seines Beschäftigten, obliegt es ihm, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder Erkundigungen seine Kenntnis vom Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeiten sicherzustellen (vgl. BAG 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - Rn 28; 25.02.2015).

  • LAG Köln, 14.05.2019 - 4 Sa 755/17

    Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen

    aa) Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn deren Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 5 AZR 195/11, Rn. 17 juris; vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 363/16, Rn.15 juris; vgl. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, § 310 BGB Rn. 92 und § 612 Rn.16 ff.).

    Haben die Parteien arbeitsvertraglich als Normalvergütung eine Monatsvergütung vereinbart, ist diese auch für die Bezahlung von Überstunden maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 363/16, Rn. 36 juris).

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

    Einen Arbeitnehmer, der eine Vergütung von Überstunden begehrt, trifft die Darlegungs- und Beweislast sowohl für geleisteten Arbeitsstunden über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus als auch dafür, dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder diesem jedenfalls zuzurechnen sind (BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16; 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn 9, 13 ff).
  • LAG München, 17.02.2022 - 3 Sa 613/21

    Dienstzeit, Tarifauslegung

    Sie verpflichten das Gericht aber nicht, sich die erforderlichen Angaben selbst zusammen zu suchen (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 - Rn. 10).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 6 Sa 449/17

    Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung; Steuerprogressionsschaden

    Nachdem sie in ihrer Berufungsbegründungsschrift zum behaupteten Schaden - anders als noch in erster Instanz - die von ihr für zutreffend gehaltenen Jahresbruttosummen für die Jahre 2010 bis 2013 schriftsätzlich ebenso beziffert hat, wie die Beträge an tatsächlich angefallener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und die nach ihrer Auffassung insoweit zutreffenden Beträge, kann der Klägerin zwar nicht länger vorgehalten werden, ihr Vortrag zum Schaden ergebe sich entgegen § 130 Nr. 3 ZPO nicht aus Schriftsätzen, sondern allenfalls aus beigefügten Anlagen, die schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen können (vgl. etwa BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 363/16 - Rn. 10, zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 12.01.2023 - 6 Sa 526/22

    Mehrarbeit; Darlegung; Arbeitsleistung; Untätigkeit

    Auf diesen Vortrag muss der/die Arbeitgeber*in im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten dem/der Arbeitnehmer*in zugewiesen wurden und an welchen Tagen der/die Arbeitnehmer*in von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG v. 21.12.2016 - 5 AZR 363/16 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2018 - 6 Sa 337/17

    Nettolohnklage: Schlüssigkeit; Darlegungslast

    Soweit sich einzelne Zahlungszeitpunkte entgegen § 130 Nr. 3 ZPO aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen ermitteln lassen sollten, könnten diese Anlagen schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen (vgl. etwa BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 363/16 - Rn. 10, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht