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   BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16   

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BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16 (https://dejure.org/2017,49327)
BAG, Entscheidung vom 21.12.2017 - 8 AZR 700/16 (https://dejure.org/2017,49327)
BAG, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 (https://dejure.org/2017,49327)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment - Zeitmoment - Information über den Betriebsübernehmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 6 BGB, Art 12 Abs 1 GG, § 242 BGB
    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment - Zeitmoment - Information über den Betriebsübernehmer

  • IWW

    § 613a Abs. 5 BGB, § ... 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 6 BGB, § 242 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, Richtlinie 77/187/EWG, § 195 BGB, § 194 Abs. 1 BGB, § 121 Abs. 2 BGB, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 119, 120 BGB, §§ 195, 121 Abs. 2 BGB, § 613a BGB, § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiLoG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang in der Wertung des Europäischen Rechts; Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung; Widerspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang; Angemessener Zeitraum für eine ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment - Zeitmoment - Information über den Betriebsübernehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebs(teil-)übergang; Unterrichtung; Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; Verwirkung des Widerspruchsrechts; Umstandsmoment; Zeitmoment; Information über den Betriebsübernehmer

  • rechtsportal.de

    Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang in der Wertung des Europäischen Rechts

  • datenbank.nwb.de

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment - Zeitmoment - Information über den Betriebsübernehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment - Zeitmoment - Information über den Betriebsübernehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2283
  • NZA 2018, 854
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

    Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und deshalb nicht verwirken könnte.

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92  -; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 -  8 AZR 369/13  - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .

    Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20, BAGE 153, 296) - Bedürfnis von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 32 mwN) - nichts Abweichendes.

    In der Richtlinie 2001/23/EG ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00  - [Temco] Rn. 36 f.; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30  ff. mwN) .

    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 ; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Aus der Richtlinie 2001/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 32 mwN) - nichts Abweichendes.

    In der Richtlinie 2001/23/EG ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00  - [Temco] Rn. 36 f.; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30  ff. mwN) .

    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 ; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN ) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09  - Rn. 25 ; 20. Mai 2010 -  8 AZR 734/08  - Rn. 24 ) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09  - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 -  1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 -  1 BvR 1341/90  - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) .

    Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157) .

    Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Zwar ist es für eine ordnungsgemäße Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB erforderlich, dass Veräußerer und/oder neuer Inhaber den Arbeitnehmer über den Betriebsübernehmer so konkret unterrichten, dass dieser ausreichend identifizierbar und der Arbeitnehmer in der Lage ist, Erkundigungen über den neuen Inhaber einzuholen, ggf. auch durch Einsichtnahme in das zuständige Handelsregister (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 47 mwN, BAGE 157, 317) .

    Aus diesem Grund haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer über den Betriebserwerber so zu informieren, dass dieser sich innerhalb der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB vorgesehenen Monatsfrist über die Person des Übernehmers "ein Bild machen" und sich ggf. weitergehend erkundigen und beraten lassen kann (zum Zweck der Unterrichtung vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 157, 317) .

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09  - Rn. 30 ) .

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09  - aaO) .

  • EuGH, 07.03.1996 - C-172/94
    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 ; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 ; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx, Neuhuys] aaO; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] aaO) .

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    Auszug aus BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16
    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92  -; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 -  8 AZR 369/13  - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .
  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 336/08

    Übertragung staatlicher Aufgaben auf eine andere Körperschaft - Übergang des

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 220/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 755/07

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • LAG Hamburg, 28.09.2016 - 1 Sa 18/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 670/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 185/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 Sa 306/19

    Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang - Verwirkung - fehlende

    59 a) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 14 mwN.).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 16 mwN.).

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 17 mwN.).

    Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 17; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 26, jeweils mwN.).

    Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der Betriebserwerber auf Verwirkungsumstände berufen könnte, diese auch der Betriebsveräußerer für sich in Anspruch nehmen kann (st. Rspr., vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 30; 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 40; 8 AZR 752/09 - Rn. 40; 9. Dezember 2010 - 8 AZR 592/08 - Rn. 24; 8 AZR 614/08 - Rn. 30; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - Rn. 37; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 34; jeweils mwN.).

    Etwas Anderes soll lediglich bei mehr als siebenjähriger Weiterarbeit beim neuen Inhaber gelten, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen, das heißt von zumindest einer der dort genannten Personen, über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 22).

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94  - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35; 16. Dezember 1992 -  C-132/91 , C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35; BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 15) .
  • LAG Düsseldorf, 18.11.2020 - 4 Sa 397/20

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - tarifvertragliches

    Zwar hatten die Klageparteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ihr Arbeitsverhältnis bei der Erwerberin Q. plus disponiert (vgl. dazu BAG 21.12.2017 - 8 AZR 700/16, juris); dies geschah allenfalls nachfolgend in Kündigungsschutzprozessen mit der Erwerberin und könnte einem zuvor etwa wirksam ausgeübten Gestaltungsrecht nicht nachträglich die Wirksamkeit nehmen.
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

    Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35; BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 15) .
  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

    Geschützt ist der Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, ein Arbeitsverhältnis beizubehalten oder es aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 38; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN; 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 12 mwN; vgl. auch 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - aaO; BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 56; 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 34; 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29) .
  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

    Geschützt ist der Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, ein Arbeitsverhältnis beizubehalten oder es aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 38; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN; 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 12 mwN; vgl. auch 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - aaO; BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 56; 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 34; 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29) .
  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
    Geschützt ist der Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, ein Arbeitsverhältnis beizubehalten oder es aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 38; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN; 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 12 mwN; vgl. auch 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - aaO; BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 56; 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 34; 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2021 - 5 Sa 355/20

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede -

    Etwas anderes kann gelten, wenn ein Personalüberleitungsvertrag ausdrücklich bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung für (weiterhin) anwendbar erklärt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 4 AZR 202/15 - juris = ZTR 2018, 418; BAG, Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - juris = NZA 2018, 255; BAG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - juris = NZA-RR 2012, 253; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - juris = NZA-RR 2009, 537).
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