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   BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16   

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BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16 (https://dejure.org/2019,611)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2019 - 9 AZR 328/16 (https://dejure.org/2019,611)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 (https://dejure.org/2019,611)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 551 Abs. 3 ZPO, § ... 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 1922 Abs. 1 BGB, §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, § 1 BUrlG, § 613 Satz 1 BGB, Art. 267 AEUV, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 1, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG, §§ 275 ff. BGB, 3 Abs. 1 BUrlG, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs des verstorbenen Arbeitnehmers; Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien über Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche "oberhalb" des gesetzlichen Mindesturlaubs

  • Betriebs-Berater

    Vertragsfreiheit bzgl. Des Anspruchs der Erben auf Mehrurlaub

  • bag-urteil.com

    Urlaubsabgeltung - Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Urlaubsabgeltung - Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht - Urlaubsabgeltung; Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs des verstorbenen Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsabgeltung - Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltung - Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2052
  • NZA 2019, 835
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    c) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu insb. EuGH 12. Juni 2014 - C-118/13 - [Bollacke]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]) .

    Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spiele für den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48) .

    Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge sie aus Art. 31 Abs. 2 GRC (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 92) .

    d) Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 66 f.) .

    Damit bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit diese Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC unangewendet bleiben müssten.

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

    Die Bestimmungen des § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG sollen gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371; 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden.

    Der Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2013 ist nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, weil der Erblasser seit dem 6. September 2013 bis zu seinem Tod am 29. November 2014 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war (vgl. grdl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) .

  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

    Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwerbe der Arbeitnehmer keine Vermögensposition, die als Teil seines Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben übergehe und sich als Vollrecht, werdendes Recht oder Anwartschaft nach seinem Tod in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln könne (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168) .

    § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dadurch unmittelbar ("wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses") die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung eintritt (vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/Polzer NZA 2011, 80, 81; aA noch BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 168) .

    § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Regelungen der §§ 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168) .

    Der entsprechende Regelungswille der Arbeitsvertragsparteien, für den deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. zum Fristenregime BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 43, BAGE 139, 168) , hat sich hierbei auf die Frage zu beziehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen den Erben in welcher Höhe ein Anspruch auf Abgeltung vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs zusteht.

  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 196/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt dies die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kamanabrou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 2014, 1361, 1362 f.; Schneider ZESAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 1765) .

    Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14) nicht weiter fest.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14 mwN) .

    b) Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2016 (- 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) -) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Jahresurlaub einräumt.

  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14) nicht weiter fest.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14 mwN) .

    b) Mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2016 (- 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) -) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Jahresurlaub einräumt.

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    Besteht jedoch ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirklichung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    § 1 BUrlG entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355) .

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt jedoch die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt dies die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kamanabrou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 2014, 1361, 1362 f.; Schneider ZESAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 1765) .

    c) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu insb. EuGH 12. Juni 2014 - C-118/13 - [Bollacke]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]) .

  • BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 628/15

    Revision - Zulässigkeit - Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
    Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen (BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7) .

    Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7) .

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 26.06.1969 - 5 AZR 393/68

    Urlaubsanspruch

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2016 - 4 Sa 888/15

    Urlaubsabgeltung; Tod des Arbeitnehmers

  • BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 532/11

    Urlaubsabgeltung - Tod des Arbeitnehmers

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 41/13

    Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 33) .
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 33) .
  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 30) .

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 31) .

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 33).
  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 33) .
  • LAG Nürnberg, 02.03.2021 - 7 Sa 347/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - arbeitsvertraglicher Zusatzurlaub - AGB-Kontrolle -

    b) Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 ArbV weicht auch nicht von dem Grundgedanken des § 7 Abs. 4 BurlG ab, dass der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes nicht ohne Weiteres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergehen kann, sondern nur der Freistellungsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis entfällt, nicht aber der Vergütungsanspruch, so für den Fall der langen Erkrankung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses BAG, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 -, Rn. 9, zitiert nach juris, und für den Fall des Todes des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis, BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 9 AZR 328/16 -, Rn. 17, zitiert nach juris.

    Die Vertragsfreiheit schließt dabei auch das Recht ein, das teilweise oder vollständige Erlöschen des arbeitsvertraglichen Zusatzurlaubes für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzusehen, BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 9 AZR 328/16 -, Rn. 33, zitiert nach juris.

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2021 - 3 Sa 82/21

    Kündigung, Prozessvergleich, Ausgleichsquittung, Auslegung, Urlaubsabgeltung,

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (BAG v. 27.10.2020 - 9 AZR 531/19 - Rn 31; BAG v. 22.01.2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 29 - 31).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2020 - 5 Sa 208/19

    Wirksamkeit einer Kündigung - vorbehaltlose Verlängerungsvereinbarung

    Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit (dazu z. B. BAG, Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 33, juris = NZA 2019, 835) ein gekündigtes oder anderweitig endendes Arbeitsverhältnis durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung einvernehmlich verlängern (BAG, Urteil vom 11. November 1966 - 3 AZR 214/65 - Rn. 43, juris = AP Nr. 117 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 219/22

    Urlaubsabgeltung - zusätzliche Urlaubsvergütung - Tarifvertragsauslegung

    aa) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, weitgehend frei regeln (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - Rn. 18; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 52; 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 33) .
  • ArbG Erfurt, 08.10.2021 - 7 Ca 1878/20

    Ausübung Kürzungsrecht des Urlaubsanspruchs - Kündigungsschutz - wirksames

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (BAG, Urteil vom 22. Januar 2019, Az.: 9 AZR 328/16, juris).
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