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   BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19   

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BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 (https://dejure.org/2020,566)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 (https://dejure.org/2020,566)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 (https://dejure.org/2020,566)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, §§ ... 257 bis 259 ZPO, § 37 Abs. 4 BetrVG, § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 38 BetrVG, § 611a Abs. 2 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 78 Satz 1 BetrVG, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 139 Abs. 1 ZPO, § 37 Abs. 4, § 139 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage; Benachteiligungsverbot bei Betriebsratstätigkeit; Entwicklung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern; Beachtung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung bei Betriebsratsmitgliedern

  • bag-urteil.com
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung

  • rewis.io

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligungsverbot - berufliche Entwicklung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 4 ; BetrVG § 78 S. 2
    Betriebsverfassungsrecht - Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Anpassung der Vergütung an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer; Benachteiligungsverbot

  • rechtsportal.de

    Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligungsverbot - berufliche Entwicklung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das erstinstanzliche Parteivorbringen im Berufungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das freigestellte Betriebsratsmitglied - und seine Vergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die zukünftige Vergütung - und der Feststellungsantrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer - Benachteiligungsverbot

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wie viel darf/muss ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats verdienen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Betriebsräten in ihrer beruflichen Entwicklung ist unzulässig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsräte dürfen nicht schlechter bezahlt werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsräte dürfen nicht schlechter bezahlt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 594
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30) .

    cc) Geht es - wie hier - zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 24) .

    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 30; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe mwN) .

    cc) Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15

    Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    aa) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II 1 der Gründe) .

    bb) Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16) .

    Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 24 ; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04

    Betriebsratsmitglied - Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vergleichbarer

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    aa) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II 1 der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 24 ; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30) .

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    aa) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II 1 der Gründe) .

    bb) Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16) .

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Das gilt auch dann, wenn ihn das erstinstanzliche Gericht als unerheblich angesehen und es daher keine Feststellungen getroffen hat (st. Rspr., vgl. BGH 13. Januar 2012 - V ZR 183/10 - Rn. 11 mwN; 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 35, BGHZ 189, 182) .

    Das Berufungsgericht hat deshalb auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen zu berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, selbst wenn es im Urteilstatbestand des Erstgerichts keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 27; BGH 13. Januar 2012 - V ZR 183/10 - Rn. 11 mwN; 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 35, aaO) .

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 183/10

    Zulässigkeit einer Widerklage in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Das gilt auch dann, wenn ihn das erstinstanzliche Gericht als unerheblich angesehen und es daher keine Feststellungen getroffen hat (st. Rspr., vgl. BGH 13. Januar 2012 - V ZR 183/10 - Rn. 11 mwN; 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 35, BGHZ 189, 182) .

    Das Berufungsgericht hat deshalb auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen zu berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, selbst wenn es im Urteilstatbestand des Erstgerichts keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 27; BGH 13. Januar 2012 - V ZR 183/10 - Rn. 11 mwN; 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 35, aaO) .

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Das Berufungsgericht hat deshalb auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen zu berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, selbst wenn es im Urteilstatbestand des Erstgerichts keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 27; BGH 13. Januar 2012 - V ZR 183/10 - Rn. 11 mwN; 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - Rn. 35, aaO) .

    Das gilt in gleicher Weise für prozessuales Vorbringen, bei dem hinzukommt, dass etwaige Zweifel über seinen Fortbestand eine Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten (BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 27; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17) .

  • BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 528/04

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - betriebsübliche berufliche Entwicklung

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 30; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe mwN) .

    Es bedarf daher der wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung des Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte (BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 b der Gründe) .

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99

    Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
    cc) Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 587/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 232/06

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Wegfall einer übertariflichen Zulage - § 9 MTV

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 988/11

    Stufenzuordnung einer Ärztin ohne Facharztausbildung nach Überleitung in die

  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 887/06

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - Aktienoptionen

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 75/91

    Schutz der freigestellten Betriebsratsmitglieder - Verbot der Benachteiligung von

  • BAG, 15.01.1992 - 7 AZR 194/91

    Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • BAG, 17.05.1977 - 1 AZR 458/74

    Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Durchschnittslohn

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 5 Sa 49/18
  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    Ein Aufstieg ist insbesondere nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht hat (vgl. BAG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, Rn. 22; vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16, Rn. 17; vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15, Rn. 16; Fitting, aaO, § 37 Rn. 123).

    Die Zahlung einer höheren Vergütung setzt voraus, dass der Betriebsrat nur infolge der Amtsübernahme nicht in die entsprechend vergütete Position aufgestiegen ist (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, Rn. 30 mwN).

  • BAG, 23.11.2022 - 7 AZR 122/22

    Betriebsratsmitglied - Vergütung

    Der Kläger war nicht gehalten, den Klageantrag für die Zeiten, die während der Prozessdauer abgelaufen sind, auf bezifferte Leistungsanträge umzustellen (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 16) .

    Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf aber während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 mwN) .

    (1) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21 mwN) .

    Für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer ist auch dann der Zeitpunkt der Amtsübernahme maßgeblich, wenn das Betriebsratsmitglied zu einem späteren Zeitpunkt von der beruflichen Tätigkeit freigestellt wird (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 24 ff.) .

    Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16) .

    Eine Betriebsüblichkeit der beruflichen Entwicklung liegt nicht vor, wenn die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22 mwN; vgl. zu letzterem Aspekt auch bereits BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu III 3 a der Gründe) .

    Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich ist zunächst der Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds, also der Zeitpunkt, in dem sich dieses noch ausschließlich seiner beruflichen Tätigkeit gewidmet hat (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 f. mwN; ebenso zB DKW/Wedde 18. Aufl. § 37 Rn. 88; Weber GK-BetrVG 12. Aufl. § 37 Rn. 144 und 146; Fitting 31. Aufl. § 37 Rn. 119; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 37 Rn. 71) , sowie bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats der Zeitpunkt ihres Nachrückens in den Betriebsrat (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe) .

    Das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 24 f.) .

    Von dem Benachteiligungsverbot wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt erfasst (zu all dem BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29) .

  • LAG Hessen, 17.03.2023 - 10 Sa 923/22

    Zulässigkeit der Feststellungsklage; Geringere Vergütung als Benachteiligung des

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20, NZA 2020, 594; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16, Juris).

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20, NZA 2020, 594).

    aa) Vergleichbar i.S.v. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21, NZA 2020, 594; BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16, NZA 2017, 935).

    bb) Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22, NZA 2020, 594; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17, Juris).

    Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22, NZA 2020, 594).

    cc) Geht es - wie hier - zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 23, NZA 2020, 594).

    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23, NZA 2021, 864; BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29, NZA 2020, 594).

    Es bedarf daher der wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung des Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30, NZA 2020, 594).

    Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 31, NZA 2020, 594).

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30, NZA 2020, 594).

    Es konnte auch nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen unter Darstellung des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien hätte darlegen müssen, aus welchem Grund er sich gegen den oder die erfolgreiche Bewerber/in durchgesetzt hätte (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 40, NZA 2020, 594).

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist" (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 31, NZA 2020, 594).

  • LAG Niedersachsen, 14.02.2024 - 6 Sa 559/23

    Betriebsrat; Darlegungslast; Freigestellt; Hypothetische Karriereentwicklung;

    Dabei muss das Gericht gemäß § 286 ZPO davon überzeugt sein, dass das Betriebsratsmitglied ohne Mandatsträgerschaft die Beförderungsposition übertragen bekommen und übernommen hätte (BAG, 22.01.2022 - 7 AZR 222/19).

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben ( BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20) .

    Ein Betriebsratsmitglied, das nur wegen der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (vgl. nur BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; BAG 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29).

    Danach setzt der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG ebenfalls voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, also zur Überzeugung des Gerichtes gemäß § 286 ZPO feststeht, dass das Betriebsratsmitglied ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (vgl. nur BAG 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30) .

    Hat er sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre (BAG, 22.01.2022 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30) .

    Die Feststellung muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken ( BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 13) .

    Die Feststellungsklage ist trotz Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen ( BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn.16) .

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23

    Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder - der Fall VW

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben ( BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20) .

    Ein Betriebsratsmitglied, das nur wegen der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (vgl. nur BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; BAG 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29).

    Danach setzt der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG ebenfalls voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, also zur Überzeugung des Gerichtes gemäß § 286 ZPO feststeht, dass das Betriebsratsmitglied ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (vgl. nur BAG 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30) .

    Hat er sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre (BAG, 22.01.2022 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30) .

    Die Feststellung muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken ( BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 13) .

    Die Feststellungsklage ist trotz Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen ( BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn.16) .

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 52/20

    Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligung

    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29 mwN) .

    Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 31 mwN) .

    Das Gericht der Tatsacheninstanz muss aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen und Hilfstatsachen nach § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangen, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 b der Gründe) .

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (st. Rspr., vgl. BAG 20. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 mwN) .

    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe) .

  • ArbG Mannheim, 07.03.2023 - 7 Ca 139/22

    Vergütung - Betriebsratsvorsitzender - Benachteiligungsverbot -

    Von dem Benachteiligungsverbot werde nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt erfasst (ausführlich BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29) .

    Der Tatsachenrichter muss aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen und Hilfstatsachen nach § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangen, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 28; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 b der Gründe) .

    Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf aber während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 mwN) .

    Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21 mwN) .

    Für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer ist auch dann der Zeitpunkt der Amtsübernahme maßgeblich, wenn das Betriebsratsmitglied zu einem späteren Zeitpunkt von der beruflichen Tätigkeit freigestellt wird (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 24 ff.).

    Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16) .

    Eine Betriebsüblichkeit der beruflichen Entwicklung liegt nicht vor, wenn die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22 mwN; vgl. zu letzterem Aspekt auch bereits BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu III 3 a der Gründe) .

  • ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20, juris, mwN).

    Vergleichbar i.S.v. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. nur BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21, juris, mwN).

    Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. nur BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22, juris, mwN).

    Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB (bis zum 31. März 2017: § 611 Abs. 1 BGB) i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29, juris).

    Gleiches gilt für Klagen auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB (bis zum 31. März 2017: § 611 Abs. 1 BGB) i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19).

    Geht es im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats im Urteilsverfahren unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 23, juris, mwN).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.05.2023 - 12 TaBV 1/23

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich betont (BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 41; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16 mwN).
  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

  • LAG München, 10.09.2021 - 4 Sa 112/21

    Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - nachträgliche Übernahme

  • LG Berlin, 05.12.2023 - 67 S 178/23

    Mietminderung während Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 5 Sa 135/20

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung - allgemeines

  • BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 193/19

    Arbeitsentgelt - Bezugnahme auf beamtenrechtliche Besoldungsregelungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2023 - 2 Sa 116/22

    Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligungsverbot - berufliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 227/22

    Betriebsratsmitglied - Arbeitsentgelt - Rufbereitschaftspauschale

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - 6 Sa 202/22

    Stellenausschreibung, Bewerbung, Betriebsratsmitglied, Benachteiligung,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 5 Sa 130/22

    Freigestelltes Betriebsvertretungsmitglied - Vergütung - beruflicher Werdegang -

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