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   BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93   

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BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93 (https://dejure.org/1995,1231)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1995 - 5 AZR 874/93 (https://dejure.org/1995,1231)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 (https://dejure.org/1995,1231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mutterschutz - Krankheit während Schwangerschaft - Ärztliches Verbot der Beschäftigung - Anspruch auf Mutterschaftslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1; BGB § 616 Abs. 1 (a.F.)
    Mutterschutz: Kein Mutterschaftslohn aufgrund ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbots während bestehender Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 307
  • NJW 1995, 2434
  • MDR 1995, 1147
  • NZA 1995, 837
  • FamRZ 1995, 1142 (Ls.)
  • BB 1995, 1356
  • DB 1995, 2274
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 394/82

    Inanspruchnahme auf Lohnfortzahlung aus übergegangenem Recht

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93
    Schwangerschaft ist im arbeitsrechtlichen Sinn weder eine Krankheit noch ein Unglück (ständige Rechtsprechung, zuletzt: BAGE 47, 195 = AP Nr. 61 zu § 1 LohnFG).

    Liegt dagegen ein anomaler Verlauf der Schwangerschaft vor, bei dem über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder krankhafte Störungen auftreten, so handelt es sich um eine Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinne (BAGE 47, 195 = AP Nr. 61 zu § 1 LohnFG).

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93
    Auch nach Beendigung der Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot nicht die alleinige Ursache für die Verdiensteinbuße der Schwangeren (BAG Urteil vom 21. März 1969 - 3 AZR 300/68 - AP Nr. 2 zu § 11 MuSchG 1968; BSG Urteil vom 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88 - BB 1991, 1642; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand 1994, § 11 Rz 48; Bulla/Buchner, MuschG, 5. Aufl. 1981, § 11 Rz 37; Meisel/Sowka, Mutterschutz, Mutterschaftshilfe und Erziehungsgeld, 3. Aufl. 1988, § 11 MuSchG Rz 84 bis 86; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschuzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl. 1994, § 11 MuSchG Rz 14).

    Wird zusätzlich ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen, so begründet dieses keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn (so auch BSG Urteil vom 17. April 1991, BB 1991, 1642; Gröninger/Thomas, aaO, § 11 MuSchG Rz 49; Meisel/Sowka, aaO, § 11 MuSchG Rz 86; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, aaO, § 11 MuSchG Rz 43; Bulla/Buchner, aaO, Vorbem. 8 vor § 3 MuSchG).

  • BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83

    Urlaub: Berechnung des Urlaubszuschlags, Berücksichtigung

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93
    Zweck des § 11 MuSchG ist zwar, der Schwangeren den bisherigen Lebensstandard zu erhalten und jeden Anreiz für sie zu beseitigen, entgegen einem Beschäftigungsverbot die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen zu ihrem oder ihres Kindes Schaden fortzusetzen (statt vieler: BAGE 48, 173 [BAG 06.03.1985 - 5 AZR 523/83] = AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968, m. w. N.).
  • BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 147/92

    Fristlose Kündigung wegen Androhung einer künftigen Erkrankung

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93
    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, sie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BAG Urteil vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit, m. w. N.).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93
    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, sie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BAG Urteil vom 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit, m. w. N.).
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 588/00

    Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 4 = EzA BGB § 626 nF Nr. 143; 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307, 311 f.).
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Besteht neben der Arbeitsunfähigkeit ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, geht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor (vgl. Senat 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307).
  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 135/94

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit

    Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG wird nur geschuldet, wenn allein das ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 22.März 1995 - 5 AZR 874/93 -).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß das Beschäftigungsverbot die alleinige und nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein muß; nur dann wird ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts ausgelöst (BAGE 22, 418 = AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968; Urteil vom 22. März 1995, BAGE 79, 307; vgl. auch BSG Urteil vom 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88 - BB 1991, 1642 = NZA 1991, 909).

    Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung in der Literatur (zuletzt das Urteil des Senats vom 22. März 1995, aaO, m. w. N.).

  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98

    Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung

    Das Verbot muß die nicht hinwegzudenkende Ursache für den Verdienstausfall sein (BAG 31. März 1969 - 3 AZR 300/68 - BAGE 21, 370; BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 226/81 - BAGE 43, 6; BAG 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - BAGE 79, 307; BSG 17. April 1991 - 1/3 RK 21/88-NZA 1991, 909; Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz Stand Juni 1998 § 11 Rn. 46; Meisel/Sowka aaO § 11 Rn. 11; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld Stand April 2000 § 11 MuSchG Rn. 49 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viehten aaO § 11 MuSchG Rn. 13 ff.; Klempt Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. 3.4 Rn. 149; ErfK/Schlachter aaO § 11 Rn. 3).

    Der Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG soll nur den Verdienstausfall infolge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen, nicht aber einen Verdienstausfall aus anderen Gründen (BAG 22. März 1995 aaO).

  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen jedenfalls bei der Anwendung des § 11 MuSchG, den das LSG entsprechend herangezogen hat, die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft einander aus (BSG SozR 3-7860 § 10 Nr. 1; BAGE 79, 307, 309 ff = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968; BAGE 80, 248, 250 ff = AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 84, 1, 4 f = AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968; BAGE 85, 237, 242 ff = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968 = NZA 1997, 882 mwN).

    Der Inhalt, "die zugrundeliegende Störung" bedeute, "daß die Klägerin bis zur Niederkunft nicht mehr arbeitsfähig werde", legt die Erwägung nahe, daß der behandelnde Frauenarzt der Sache nach eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (vgl BAGE 79, 307, 311 = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968).

    Das BAG hat sogar ein "ärztliches" Beschäftigungsverbot für denselben Zeitraum wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angenommen (BAGE 79, 307, 311 = AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968).

  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 766/95

    Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 MuSchG

    Je nach dem hat die Schwangere entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968; Urteil vom 5. Juli 1995 - 5 AZR 135/94 - AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968, beide Urteile zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausländer - Aufenthaltsrecht - selbständige

    Bei einem normalen Verlauf der Schwangerschaft - anderes ist hier nicht ersichtlich - liegt kein regelwidriger Körperzustand der Frau vor und damit nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 -).
  • LAG Köln, 29.03.2021 - 2 Sa 1230/20

    Keine Ungleichbehandlung von Schwangeren in der Kurzarbeit; Kein

    So hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gefährdung für die Gesundheit der Mutter oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung der einzige Grund sein darf, weshalb mit der Arbeit ausgesetzt werden muss (BAG 22.03.1995, 5 AZR 874/93; BAG 05.07.1995, 5 AZR 135/94; BAG 12.03.1997, 5 AZR 766/95; BAG 13.02.2002, 5 AZR 588/00).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 AL 4524/09

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Bei einem normalem Verlauf der Schwangerschaft mit üblichen Beschwerden liegt kein regelwidriger Körperzustand der Frau und damit keine Arbeitsunfähigkeit vor (BAG, Urteil vom 22. März 1995, 5 AZR 874/93, veröffentlicht in juris), auch wenn aufgrund der individuellen Konstitution der Schwangeren eine Gefährdung des Kindes oder der Mutter gegeben sein kann (vgl. Buchner/Becker, MuschG 8. Aufl. § 11 Rdnr. 47 ff.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2009 - L 2 AL 41/06

    Anspruch einer für arbeitsunfähig erklärten Schwangeren auf Lohnersatzleistungen

    In diesem Sinne ist eine Schwangerschaft bei normalem Verlauf keine Krankheit im Sinne des SGB V (BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 77/98 R = SozR 3-4100 Nr. 103 Nr. 19) und auch nicht im arbeitsrechtlichen Sinne (Bundesarbeitsgericht - BAG - Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 = BAGE 79, 307).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 14 Sa 20/95

    Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Anspruch auf Mutterschutzlohn

  • ArbG Arnsberg, 18.05.2000 - 2 (3) Ca 1265/99

    Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbot, Mutterschutzlohn

  • SG Stade, 27.04.2010 - S 6 AL 159/06

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei einer

  • SG Gelsenkirchen, 14.02.2002 - S 17 KR 218/01

    Krankenversicherung

  • SG Stade, 14.08.2009 - S 16 AL 80/07
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