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   BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14   

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https://dejure.org/2016,16896
BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14 (https://dejure.org/2016,16896)
BAG, Entscheidung vom 22.03.2016 - 1 ABR 12/14 (https://dejure.org/2016,16896)
BAG, Entscheidung vom 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 (https://dejure.org/2016,16896)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111 S 1 BetrVG, § 111 S 3 BetrVG
    Sozialplan - Betriebsänderung

  • IWW

    § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrV... G, § 111 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 111 Satz 1 BetrVG, § 111 Satz 3 BetrVG, § 111 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 4 oder Nr. 5 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Erzwingbarer Sozialplan nur bei Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG; Vorsorglicher Sozialplan als freiwillige, nicht erzwingbare Regelung zwischen den Betriebsparteien; Inhalt und Begrifflichkeiten von "Arbeitsmethode", "Fertigungsverfahren" und ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Analyse der Arbeitsprozesse ist keine Betriebsänderung - konkrete Maßnahmen erforderlich

  • bag-urteil.com

    Sozialplan - Betriebsänderung

  • Betriebs-Berater

    Ein System zur Optimierung von Arbeitsprozessen kann eine Betriebsänderung darstellen

  • rewis.io

    Sozialplan - Betriebsänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan; Betriebsänderung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 5
    Erzwingbarer Sozialplan nur bei Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG

  • datenbank.nwb.de

    Sozialplan - Betriebsänderung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch beschlossenen Sozialplans

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erzwingbarkeit eines Sozialplans ohne konkrete Betriebsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rationalisierungsmaßnahmen als Betriebsänderung - und der Sozialplan

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sozialplan - Betriebsänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 313
  • ZIP 2016, 1458
  • NZA 2016, 894
  • BB 2016, 1913
  • DB 2016, 1824
  • JR 2017, 320
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 10, BAGE 126, 169) .

    Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 126, 169) .

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Dies ist freiwillig möglich, jedoch nicht erzwingbar (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 824/06 - Rn. 34) .
  • BAG, 17.04.2012 - 1 AZR 119/11

    Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Bestehen Unsicherheiten darüber, ob eine Betriebsänderung vorliegt, können Arbeitgeber und Betriebsrat zwar einen Sozialplan für den Fall vereinbaren, dass es sich bei den Maßnahmen um eine Betriebsänderung handelt (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - BAGE 141, 101) .
  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 19/12

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 11, BAGE 145, 330) .
  • BVerwG, 14.03.1986 - 6 P 10.83

    Berücksichtigung der Belange des Dienststellenleiters im Mitbestimmungsverfahren

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Das erfordert prinzipiell eine qualitative Bewertung, wobei sich der bedeutsame Charakter einer neuen Arbeitsmethode oder eines neuen Fertigungsverfahrens auch aus der Zahl der von ihr betroffenen Arbeitnehmer (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 111 Rn. 101) oder dem Gewicht der Auswirkungen auf die Beschäftigten ergeben kann (vgl. BVerwG 14. März 1986 - 6 P 10.83 - zu II der Gründe) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13

    Einigungsstelle, Sozialplan, Erzwingbarkeit, Betriebsänderung, Änderung der

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2014 - 3 TaBV 38/13 - aufgehoben.
  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
    Die "Arbeitsmethode" erweist sich damit als das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muss (vgl. BVerwG 30. August 1985 - 6 P 20.83 - zu II 2 c der Gründe, BVerwGE 72, 94) .
  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

    Da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat, ist der Antrag zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 10 mwN, BAGE 154, 313) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Das Aufstellen freiwilliger Sozialpläne fällt dagegen nicht unter §§ 111 ff. BetrVG (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 12, BAGE 154, 313) .
  • BAG, 25.04.2017 - 1 AZR 714/15

    Sozialplanabfindung - Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich

    Solche Regelungen sind freiwillig möglich (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 12, BAGE 154, 313) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Das Aufstellen freiwilliger Sozialpläne fällt dagegen nicht unter §§ 111 ff. BetrVG (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 12, BAGE 154, 313) .
  • BAG, 25.04.2017 - 1 AZR 132/16

    Sozialplanabfindung - Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich

    Solche Regelungen sind freiwillig möglich (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 12, BAGE 154, 313) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 6 TaBV 1496/18

    Konzernbetriebsrat - Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit -

    Dies ist freiwillig möglich, jedoch nicht erzwingbar, (vgl. BAG vom 11.12.2007 - 1 AZR 824/06, Juris Rn. 34; BAG vom 22.3.2016 - 1 ABR 12/14, Juris, Rn. 12).
  • ArbG Düsseldorf, 27.04.2018 - 8 BV 58/18
    Eine solche ist grundsätzlich jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung oder des Standorts, sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben kann (vgl. BAG, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 ABR 12/14, zitiert nach Juris Rz. 28).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2021 - 5 TaBV 10/21

    Sozialplanpflicht - Betriebsänderung - wesentlicher Betriebsteil

    Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat (vgl. BAG 22.03.2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 17 mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.03.2019 - 6 TaBV 8/19

    Einigungsstelle, Einsetzung einer Einigungsstelle, Unzuständigkeit

    Als Betriebsänderung kommt jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung oder des Standorts in Betracht, sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teile derselben zur Folge haben kann (BAG 22.03.2016 - 1 ABR 12/14).
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