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   BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16   

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BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16 (https://dejure.org/2018,6369)
BAG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 8 AZR 779/16 (https://dejure.org/2018,6369)
BAG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 (https://dejure.org/2018,6369)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

  • IWW

    § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG, § ... 319 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 64 Abs. 3a ArbGG, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG, § 319 Abs. 1 ZPO, § 128 Abs. 4 ZPO, § 53 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 3a Satz 3 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 519 Abs. 2 ZPO, § 281 BGB, § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, § 283 BGB, §§ 280, 281 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 82 Satz 1 InsO, § 362 BGB, § 80 Abs. 1 InsO, § 276 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 4 BGB, § 166 Abs. 1 BGB, § 81 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Information der Parteien vor Ergänzung des Urteilstenors durch Berichtigungsbeschluss; Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Erbringung einer fälligen Leistung bei Verweigerung der Leistung durch den Schuldner; Schadensersatz als Ausgleich des positiven Interesses des ...

  • bag-urteil.com

    Zulassung der Revision - Zulassung der Revision - Berichtigung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Information der Parteien vor Ergänzung des Urteilstenors durch Berichtigungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung - Schadensersatz statt der Leistung - Arbeitnehmerhaftung - Grundsätze der privilegierten (beschränkten) Arbeitnehmerhaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 275
  • NJW 2018, 3198
  • NZA 2018, 1216
  • NZI 2018, 839
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht entscheidend dafür, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 mwN) .

    Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25 ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18 ) .

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 56; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit -

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25 ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18 ) .

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 56; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 20 mwN) .

  • BGH, 17.07.2008 - V ZB 151/07

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Er ließ insbesondere ausreichend erkennen, dass der Beklagte das Teilurteil des Arbeitsgerichts einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuführen wollte (vgl. BGH 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - Rn. 9) .

    Dass er nicht das Wort "Berufung" verwendet hat, ist unschädlich, da eine wirksame Berufungsschrift nicht von dem Gebrauch des Worts "Berufung" abhängt (vgl. BGH 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - Rn. 11) .

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein ( BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25 ; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18 ) .

    (1) Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten voraus (vgl. etwa BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 16) .

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 107) .

    Da das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung sicherstellen soll, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 101, 107) , kann aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden.

  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15

    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene Entscheidung falsch in den Urteilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.) .

  • BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene Entscheidung falsch in den Urteilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.) .

  • BGH, 11.05.2004 - VI ZB 19/04

    Berichtigung eines Urteils; Nachholung der Zulassung der Berufung

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene Entscheidung falsch in den Urteilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.) .

  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Auszug aus BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
    Der Gläubiger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. etwa BGH 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 - Rn. 21; 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07 - Rn. 20) .
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13

    Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt

  • BGH, 11.10.2012 - VII ZR 179/11

    Mängel der Werkleistung: Schadensersatzanspruch des Bestellers bei vom

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 31/08

    Anspruch des Berechtigten auf vollständige Befreiung von einem auf dem Grundstück

  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

  • BVerfG, 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11

    Widersprüchliches Verhalten eines Zivilgerichts verletzt Betroffenen in

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Fristverlängerung im Zivilverfahren

  • BVerfG, 15.01.1992 - 1 BvR 1184/86

    Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Ausschluß jeglicher

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 251/04

    Tätigkeit für das THW während des Erholungsurlaubs

  • BGH, 27.03.2012 - II ZB 6/09

    Kostenentscheidung durch Beschluss: Anforderung an die Berichtigung wegen

  • BGH, 17.12.2003 - II ZB 35/03

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Auch bei der Arbeitnehmerhaftung soll der Arbeitgeber jedoch nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49, 61 mwN, BAGE 162, 275) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertrags begünstigen den Arbeitnehmer zusätzlich, da auch bei von ihm grob fahrlässig verursachten Schäden, für die er nach den Grundsätzen der beschränkten bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung regelmäßig in vollem Umfang haftet (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49, BAGE 162, 275) , etwaige Haftungsansprüche des Arbeitgebers der Ausschlussklausel unterfallen (BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 69) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    § 319 ZPO schützt die Rechtssuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtssuchenden und ihrer fairen Behandlung (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 19, BAGE 162, 275; 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu I 2 c der Gründe mwN, BAGE 114, 313) .

    "Offensichtlich" ist ein Versehen, wenn es sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 16. Januar 2020 - I ZR 80/18 - Rn. 3 mwN) .

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

    Auch bei der Arbeitnehmerhaftung soll der Arbeitgeber jedoch nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49, 61 mwN, BAGE 162, 275) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2018 - 6 Sa 75/18

    Haftung des Arbeitnehmers bei zur privaten Nutzung überlassenem Firmenwagen

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49; 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

    45 Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 59; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 16, jeweils aaO).

    Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 60, mwN, aaO) .

    Das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 60, mwN, aaO).

  • LAG Köln, 07.08.2020 - 4 Sa 653/19

    Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; unregelmäßige Arbeitszeiten; Zahlung

    (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 319 ZPO, Rn. 15; vgl. BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 21, BAGE 162, 275 ff.).

    § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden demnach vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung (BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 19 mwN, BAGE 162, 275 ff.).

    Die Entscheidung kann gem. § 319 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 53 Absatz 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine ergehen (vgl. Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 319, Rn. 16; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 Sa 769/16; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 28, BAGE 162, 275 ff., das allerdings bei einer zu ergänzenden Entscheidung, dass die Revision zugelassen wird, eine Entscheidung durch die Kammer wohl für geboten erachtet).

  • LAG Köln, 19.06.2020 - 4 Sa 655/19

    Fristlose Tatkündigung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Zerstörung

    (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 319 ZPO, Rn. 15; vgl. BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 21, BAGE 162, 275 ff.).

    § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden demnach vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung (BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 19 mwN, BAGE 162, 275 ff.).

    Die Entscheidung kann gem. § 319 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 53 Absatz 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine ergehen (vgl. Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 319, Rn. 16; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 Sa 769/16; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 28, BAGE 162, 275 ff., das allerdings bei einer zu ergänzenden Entscheidung, dass die Revision zugelassen wird, eine Entscheidung durch die Kammer wohl für geboten erachtet).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26. Januar 2023 - III ZR 69/21 - Rn. 3) .
  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 169/19

    Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Zulassung der Revision

  • LAG Köln, 10.10.2023 - 4 Sa 22/23

    Fristlose Kündigung; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 - 2 Sa 349/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatzanspruch wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - 2 Sa 87/18

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall des Anspruchs auf

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