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   BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78   

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BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78 (https://dejure.org/1980,20598)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1980 - 6 AZR 165/78 (https://dejure.org/1980,20598)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1980 - 6 AZR 165/78 (https://dejure.org/1980,20598)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.01.1974 - 1 AZR 234/73

    Personalrat - Ablauf der Amtszeit - Ende der Befugnisse - Fortführung der

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, daß gegenüber Mängeln einer Betriebsratswahl, die deren Nichtigkeit zur Folge haben, Gesichtspunkte eines Vertrauensschutzes nicht durchgreifen können (BAG 25, 470 = AP Nr. 1 zu § 68 PersVG Baden-Württemberg; ferner BAG AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 19/54

    Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder der gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 317 [319] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAG AP N r. 4 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Anm. 4; Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 19 Anm. 51 ff.).
  • BAG, 08.03.1957 - 1 ABR 5/55

    Nichtigkeit der Wahl durch Beeinflussung - Verstosse gegen wesentliche

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder der gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 317 [319] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAG AP N r. 4 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Anm. 4; Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 19 Anm. 51 ff.).
  • BAG, 24.01.1964 - 1 ABR 14/63

    Prüfung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Verkennung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder der gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 317 [319] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAG AP N r. 4 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Anm. 4; Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 19 Anm. 51 ff.).
  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder der gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 317 [319] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAG AP N r. 4 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Anm. 4; Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 19 Anm. 51 ff.).
  • LAG Hamm, 23.06.1978 - 3 Sa 598/78
    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Desgleichen bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob § 15 KSchG nach der Neufassung des § 2 KSchG durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 auf von einer Änderungskündigung betroffene Betriebsratsmitglieder noch anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn es sich um sogenannte Gruppen- oder Massenänderungskündigungen handelt (verneinend LAG Hamm, Urteil vom 23. Juni 1978 - 3 Sa 598/78 -, DB 1978, 1745; die Revisionsentscheidung des BAG über dieses Urteil steht noch aus).
  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2018 - 7 BV 20/18

    Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer

    Wohl einheitlich anerkannt ist, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) - wobei die Besonderheiten des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen sind - und das auf der anderen Seite allein die Verkennung des Betriebsbegriffs keinen Grund für den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl darstellt (BAG 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris).

    Diese als "Prioritätsgrundsatz" bezeichnete Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm gründet auf der Feststellung, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann, da Mitarbeiter nicht von verschiedenen Betriebsräten repräsentiert werden können / sollen (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) und verlagert den Zeitpunkt des Abbruchs nach vorne.

    Eine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat kann nicht stattfinden (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris).

  • ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Wohl einheitlich anerkannt ist, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) - wobei die Besonderheiten des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen sind - und das auf der anderen Seite allein die Verkennung des Betriebsbegriffs keinen Grund für den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl darstellt (BAG 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris).

    Diese als "Prioritätsgrundsatz" bezeichnete Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm gründet auf der Feststellung, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann, da Mitarbeiter nicht von verschiedenen Betriebsräten repräsentiert werden können / sollen (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) und verlagert den Zeitpunkt des Abbruchs nach vorne.

    Eine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat kann nicht stattfinden (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris).

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