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   BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03   

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https://dejure.org/2004,4630
BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 (https://dejure.org/2004,4630)
BAG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 (https://dejure.org/2004,4630)
BAG, Entscheidung vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 (https://dejure.org/2004,4630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Positive Vertragsverletzung; Bindungswirkung der Rechtsprechung; Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; Entzug der Provisionsgebiete; Verletzung des Arbeitsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 628 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 2
    Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens; zeitliche Begrenzung der Haftung; § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung; Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens: Regelung des § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung gegenüber Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1784
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03
    Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - (BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19) aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    a) Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits in seinem aufhebenden Urteil vom 26. Juli 2001 (- 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19) das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB zu beachten habe, falls es auf Grund weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB zusteht.

    bb) Auch der Senat ist an seine in demselben Rechtsstreit im Urteil vom 26. Juli 2001 (- 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19) vertretene Rechtsauffassung gebunden (vgl. 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - AP ZPO § 565 Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1).

    Eine vom Kläger gegen die Senatsentscheidung vom 26. Juli 2001 (- 8 AZR 739/00 - aaO) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 7. März 2002 - 1 BvR 250/02 -).

    Da diese Vorschrift die Schadensersatzpflicht nicht auf einen "Endlosschaden" erstreckt, sondern grundsätzlich auf den "Verfrühungsschaden" beschränkt (vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19), kann sie nicht zum Ersatz von Schäden führen, die, wie die Kosten der Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit, auch im Falle einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers entstanden wären.

    § 628 Abs. 2 BGB ist für materielle Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschuldens infolge einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Spezialregelung, hinter die andere Anspruchsgrundlagen zum Ersatz von Beendigungsschäden aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung zurückzutreten (vgl. ErfK/Müller-Glöge § 628 BGB Rn. 114; im Verhältnis zur positiven Vertragsverletzung bereits Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B II 1 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.03.2003 - 19 Sa 5/02

    Arbeitnehmerkündigung - Auflösungsverschulden - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. März 2003 - 19 Sa 5/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 77/02

    Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils - Verwendung als

    Auszug aus BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03
    bb) Auch der Senat ist an seine in demselben Rechtsstreit im Urteil vom 26. Juli 2001 (- 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19) vertretene Rechtsauffassung gebunden (vgl. 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - AP ZPO § 565 Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03
    Zwar entfällt die Bindungswirkung dann, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung geändert hat (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BGHZ 60, 392 = AP RsprEinhG § 4 Nr. 1).
  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar.

    Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a).

    Da die Beschränkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach

    Danach tritt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a).

    Da die Beschränkung des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07

    Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Auflösungsverschulden des

    Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist mit derjenigen des unberechtigt gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar, der einen Auflösungsantrag nach § 9 oder § 13 KSchG gestellt hat, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO; 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP BGB § 628 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 628 Nr. 4).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2005 - 3 Sa 515/04

    Schadensersatz, Kündigung, außerordentlich, Verfrühungsschaden,

    Er erfasst nur den sog. "Verfrühungsschaden" und berücksichtigt insoweit, dass jede Partei eines Arbeitsvertrages mit einer ordentlichen Kündigung des anderen immer rechnen muss (vgl. BAG v. 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 = AP Nr. 13 zu § 628 BGB; BAG v. 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 - zit. nach Juris).

    Im Einzelfall muss der Verwender besonders daraufhin hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG v. 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 m.w.N; BAG v. 23.09.2003 3 AZR 551/02; BAG v. 06.08.2003 - 7 AZR 9/03; BAG v. 29.11.1995 - 5 AZR 47/94).

  • LAG Köln, 02.05.2006 - 9 Sa 1461/05

    Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung

    Bei der Bemessung dieses Ausgleichs sei auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, Urteil vom 20. November 2003 - 8 AZR 608/02- und Urteil vom 22. April 2002 - 8 AZR 269/03 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2013 - 10 Sa 375/13

    Schadenersatz und Geldentschädigung wegen Mobbing - Supervision

    Nach der Entscheidung des BAG vom 22.04.2004, Az. 8 AZR 269/03, sind Sie verpflichtet, Schadenersatz nach den Grundsätzen der §§ 9,10 KSchG zu leisten.
  • LAG Hamm, 21.11.2008 - 7 Sa 981/08

    Leidensgerechter Arbeitsplatz; behinderter Arbeitnehmer; Direktionsbefugnis;

    Daneben kann ein Anspruch treten, der darauf gerichtet ist, den Verlust des sozialen Besitzstandes eines Arbeitsverhältnisses in Form einer angemessenen Entschädigung entsprechend den §§ 9, 10, 13 KSchG auszugleichen (BAG - 21.05.2008 - 8 AZR 623/07 - juris; 22.04.2004 - 8 AZR 269/03- AP BGB § 628 Nr. 18; 26.07.2001 - 8 AZR 739/00- BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13).
  • LAG Hessen, 29.06.2007 - 3 Sa 1550/06

    Kündigung eines Umschülers

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  • LAG Köln, 02.05.2006 - 9 (10) Sa 1462/05

    Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung

    Bei der Bemessung dieses Ausgleichs sei auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, Urteil vom 20. November 2003 - 8 AZR 608/02- und Urteil vom 22. April 2002 - 8 AZR 269/03 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Burnout und Coronainfektion

    Für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, mithin ab 1. Dezember 2020, könnte der Kläger aufgrund der Spezialregelung in § 628 Abs. 2 BGB ohnehin keinen Schadensersatz verlangen (vgl. BAG 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 - Rn. 52 mwN; ErK/Müller-Glöge 22. Aufl. BGB § 628 Rn. 47, 48).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2010 - 9 Sa 508/09

    Auslegung der Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers

  • LAG Thüringen, 17.11.2009 - 7 Sa 414/08
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