Rechtsprechung
BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verursachung von Schäden in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung - Betriebsrisiko und Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes - Haftung eines Geldtransportfahrers
- archive.org
- Techniker Krankenkasse
- Judicialis
BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 282; ; BGB § 280; ; BGB § 286 analog
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 611, 280 Abs. 1, §§ 282, 280, 286
Haftung eines Geldtransportfahrers - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 611, § 280 Abs. 1, § 282, §§ 280, 286 analog
Haftung des Arbeitnehmers: Kein allgemeiner Haftungsausschluß wegen mangelhafter Einbindung eines Geldtransportfahrers in eine risikoadäquate Arbeitsablauforganisation - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Mankohaftung, Geldtransportfahrer, pVV
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 16.01.1992 - 10 Ca 457/91
- LAG Niedersachsen, 27.05.1994 - 3 Sa 526/92
- BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Papierfundstellen
- NJW 1998, 1000
- NJW 1998, 1011
- NZA 1997, 1279
- BB 1997, 2380
- DB 1998, 135
- JR 1999, 484
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95
Zur Haftung des Arbeitnehmers
Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
So kommen bei einem deutlichen Mißverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; zuletzt Urteil des Senats vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - AuR 1997, 119).Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte Schadensersatz zu leisten hat, richtet sich hierbei nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung (…vgl. Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts, aaO; Urteil des Senats vom 23. Januar 1997, aaO).
- BAG, 29.01.1985 - 3 AZR 570/82
Haftung des Arbeitnehmers: Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers bei …
Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Soweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Vorschriften über die Verwahrung (§ 688 BGB) und den Auftrag (§§ 675, 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB - vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/82 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II der Gründe, m.w.N.) Anwendung finden, nach denen der Arbeitnehmer für eingetretene Fehlbestände wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 BGB haftet, setzt das voraus, daß der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war.Soweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Vorschriften über die Verwahrung (§ 688 BGB) und den Antrag (§§ 675, 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB - vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/82 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II der Gründe, m.w.N.) Anwendung finden, nach denen der Arbeitnehmer für eingetretene Fehlbestände wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 BGB haftet, setzt das voraus, daß der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war, wobei es für die Frage der Darlegungs- und Beweislast zudem darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war.
- BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
Haftung des Arbeitnehmers
Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für Schäden, die er in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit seinem Arbeitgeber schuldhaft verursacht hat, haftet, richtet sich allein nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
- LAG Niedersachsen, 27.05.1994 - 3 Sa 526/92
Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 1994 - 3 Sa 526/92 - aufgehoben. - BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit
Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
So kommen bei einem deutlichen Mißverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; zuletzt Urteil des Senats vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - AuR 1997, 119). - BAG, 05.02.1997 - 10 AZR 553/96
Sozialplanabfindung bei Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
So kommen bei einem deutlichen Mißverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; zuletzt Urteil des Senats vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - AuR 1997, 119).
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97
Mankohaftung
Dazu wird gehören, daß der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat (Fortführung von BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung).Dieser Fall ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist (BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung, unter III 1 der Gründe).
Die in einzelnen früheren Entscheidungen vertretene gegenteilige Ansicht wird aufgegeben (Klarstellung zum Senatsurteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung).
Es verbleibt deshalb bei den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung geht: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers (BAG Urteil vom 22. Mai 1997, aaO, unter III 2 der Gründe).
- BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98
Mankohaftung einer Ladenverwalterin
Dieser Fall ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist (Senatsurteil 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 62, zu III 1 der Gründe).An dieser gegenüber der früheren Rechtsprechung engeren Sicht hält der Senat fest (zustimmend etwa Lansnicker/ Schwirtzek BB 1999, 259 ff.; überwiegend zustimmend auch Krause Anmerkung zum BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 1, zu I; kritisch Preis/Kellermann Anmerkung zum BAG Urteil vom 22. Mai 1997 aaO SAE 1998, 133 ff.).
- BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99
Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen
Haftung der Beklagten unter Einschluß ihres Verschuldens und des erforderlichen Schuldgrades hat, weil im Arbeitsrecht § 282 BGB nicht entsprechend gilt (vgl. BAG, NJW 1998, 1011; 1999, 1049).
- ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18
Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung
Die objektive Pflichtwidrigkeit, die Rechtsgutsverletzung, die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, der Schaden und das zur Haftung führende Verschulden sind durch die Beklagte zu 1) nachzuweisen (BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 562/95). - LAG Nürnberg, 23.06.1998 - 2 Sa 444/95
Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers wegen alleiniger …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 17 Sa 9/01
Pflicht des Arbeitnehmers für den Verlust eines ihm anvertrauten Geldbetrags …
Will der Arbeitgeber geltend machen, der Kläger habe als Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so dass jede Haftungsmilderung ausscheidet, hat der Arbeitgeber in Bezug auf den Streitfall einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass der Arbeitnehmer die Sache entweder vernichtet oder sich zugeeignet hat (BAG, Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 562/95, NZA 1997, 1279).Allein die Tatsache, dass der Kläger den Geldbetrag nicht herausgeben kann, lässt jedoch nicht auf eine vorsätzliche Schädigung schließen (BAG, Urteil vom 22.05.1997, 8 AZR 562/95, NZA 1997, 1279).
- ArbG Köln, 16.01.1998 - 2 Ca 3975/97
Anspruch eines Arbeitgebers auf Erstattung des vom Arbeitnehmer grob fahrlässig …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Köln, 29.05.2015 - 4 Sa 136/15
Darlegungs- und Beweislast bei Verwahrung von Geld durch einen Arbeitnehmer
Dieser Fall ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist (vgl. auch schon BAG 22.05.1997 - 8 AZR 562/95). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2012 - 3 Sa 8/12
Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers - Darlegungslast des Arbeitgebers
- BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 444/98
Beweislast bei ungerechtfertigter Bereicherung
Für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (BAG 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 62). - LAG Köln, 27.02.2002 - 7 Sa 1577/00
Unzulässigkeit der Berufung; Erledigung einer Auskunftsverpflichtung; …
- LAG Hessen, 11.02.2000 - 2 Sa 979/98
Haftung eines Filialleiters eines Lebensmittelhandels für abhanden gekommene …
- ArbG Cottbus, 13.07.2007 - 2 Ca 861/07
Außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei Diebstahl?
- ArbG Cottbus, 25.11.2008 - 6 Ca 520/08
Schadensersatzanspruch bei Verdachtsmomenten für Unterschlagung von …