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   BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 116/54   

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https://dejure.org/1956,1059
BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 116/54 (https://dejure.org/1956,1059)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1956 - 1 AZR 116/54 (https://dejure.org/1956,1059)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1956 - 1 AZR 116/54 (https://dejure.org/1956,1059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mündliche Verhandlung - Verkündung des Urteils - Schriftliches Verfahren - Tarifliche Bestimmung - Wörtliche Auslegung - Berechnung des Urlaubsgeldes - Urlaubsfreizeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 3, 52
  • DB 1956, 800
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.09.1953 - III 64/53 U

    Feststellung des Betriebsvermögens - Darlehen von Nichtgesellschaftern als

    Auszug aus BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 116/54
    Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 5 Mai 1955 - III 64/53 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 02.04.1955 - IV ZR 261/54

    Schriftliches Verfahren nach Verhandlung

    Auszug aus BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 116/54
    Der Richter hätte also, statt im schriftlichen Verfahren - und noch dazu erst über 4 Monate nach der Verhandlung - zu entscheiden, auf Grund dieser Verhandlung eine Entscheidung verkünden müssen (vgl. BGHZ 17, 118).
  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

    Das Urlaubsentgelt solle den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die ihm zur Erholung gewährte Freizeit möglichst ohne Einschränkung seines bisherigen Lebenszuschnitts zu verbringen (BAGE 3, 52; 3, 99; 8, 164; 8, 219 = AP Nr. 11, 12, 48, 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
  • BAG, 26.09.1957 - 2 AZR 148/55

    Auslegung privatrechtlicher Willenserklärungen - Auslegung von Tarifverträgen -

    Dieser in § 133 BGB für die setzen und damit auch von Tarifverträgen (Hueck-Mipperdey, Lehrbuch S.Aufl., 2 .Bd. , S.269; Hueck-Nipperdey-Tophoven TVG .5.Auflo, § 1 Anm. 120; RG in ständiger Rechtsprechung; ferner BGH 2, 184; vgl» auch BAG 3, 52)" Die auszulegende Bestimmung darf nicht für sich allein, sondern nur in sinnvollem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des Tarifvertrages betrachtet werden; ferner sind die Entstehungsgeschichte sowie der wirtschaftliche und der soziale Zweck der Bestimmung zu beachten» Ergibt sich im Yertrag eine Lücke, so kann diese u.U. im Wege der Ergänzung ausgefüllt werden (vgl» im einzelnen Hueck-Nipperdey s.aO, S.269 ff).

    In jedem lall kann die Auslegung aber nur soweit gehen, wie der nach Sinn und Zweck zu ermittelnde Inhalt der tariflichen Bestimmung einen noch erkennbaren Ausdruck im Tarifvertrag gefunden hat (BAG 3, 52)".

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2002 - 17 Sa 180/02

    Rufbereitschaftsvergütung in der Stahlindustrie als Grundlage der Benennung

    Mit einem solchen Verständnis verkennt der Kläger nicht nur den tariflichen Gesamtzusammenhang, sondern auch den Grundsatz, bei der Tarifauslegung darauf bedacht zu sein, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige Regelung getroffen haben (vgl. BAG 3, 52, 54= AP Nr. 11 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
  • LAG Bremen, 21.09.1988 - 2 Sa 274/87

    Richtige Eingruppierung eines Arbeitnehmers; Zulässigkeit einer

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  • BAG, 16.06.1961 - 5 AZR 55/60

    Arbeit an Werktagen - Sonntagsarbeit - Urlaubsantritt - Urlaubsgeld -

    Im Zweifel ist aber die Gesetzesauslegung geboten, die dem urlaubsrechtlichen Lebensstandardprinzip zweckgerecht Rechnung trägt (vgl. BAG 3, 52 [55] = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
  • BAG, 27.07.1956 - 1 AZR 436/55

    Urlaub: Berechnung des Urlaubsentgelts

    Da nach der reinen Wortfassung des Tarifvertrags jede der beiden Auslegungen denkbar ist, musste, wie der Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 22. Juni 1956 in 1 AZR 116/54 ausgesprochen hat, vom Sinn und Zweck des Urlaubs und des Urlaubsgeldes ausgegangen werden.
  • BAG, 10.04.1961 - 5 AZR 529/59

    Voll gearbeitet - Echte Kurzarbeit - Rechtsstellung des Arbeitnehmers -

    Hin sichtlich der Höhe des dem Arbeitnehmer zu gewährenden Urlaubsentgeltes haben Lehre und Rechtsprechung bei aller Verschiedenheit der möglichen Berechnungssysteme als tragenden Gesichtspunkt in den Vordergrund den Grundsatz gestellt, daß der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubsgeldes nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als wenn er gearbeitet hätte (Dersch, Urlaubsgesetze, Anm. 628 - 684; Hueck-Nipperdey, Lehrb.d.Arbeitsrechts, 6. Aufl., Bd. I, § 49 V; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 39 III; BAG 3, 52 und 99; 8, 164; so auch das RAG in ständiger Rechtsprechung ARS 14, 50 ; 36, 359; 40, 122).
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