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   BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60   

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https://dejure.org/1961,2391
BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60 (https://dejure.org/1961,2391)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1961 - 5 AZR 236/60 (https://dejure.org/1961,2391)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1961 - 5 AZR 236/60 (https://dejure.org/1961,2391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankheit - Lohnfortzahlung - Gehaltsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1961, 902
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.12.1959 - GS 8/58

    Lohnfortzahlung bei Krankheit -; Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60
    Da ihm in dieser Zeit auch kein Anspruch auf "Urlaub"' im Sinne von "bezahl ter" Freizeit zustand, kann er ohne Arbeit in Abweichung von §§ 614, 323 BGB (vgl. BAG 8, 285 [297] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [324,325] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB) für diese Zeit nur dann das Gehalt verlangen, wenn er, wie § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO das voraussetezt, an der Verrichtung der Arbeit durch ein unverschuldetes Unglück verhindert worden ist.

    2 Satz 1 GewO, § 63 Abs. 1 HGB, § 616 Abs. 1 BGB einzustehen, würde vor allem verkennen, daß der Anknüpfungspunkt in § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO und in den genannten entsprechenden Vorschriften der Gesichtspunkt der FUrsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG 8, 285 [298] = AP Nr. 21 zu § 611 BGB; BAG 8, 314 [325] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB) ist, die nicht soweit geht, daß der Arbeitgeber ohne weiteres die Risiken der Erkrankung eines Arbeitnehmers auch für die Zeit tragen muß , in der der Arbeitnehmer ohne Arbeitsvergütung beurlaubt war.

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60
    Da ihm in dieser Zeit auch kein Anspruch auf "Urlaub"' im Sinne von "bezahl ter" Freizeit zustand, kann er ohne Arbeit in Abweichung von §§ 614, 323 BGB (vgl. BAG 8, 285 [297] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [324,325] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB) für diese Zeit nur dann das Gehalt verlangen, wenn er, wie § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO das voraussetezt, an der Verrichtung der Arbeit durch ein unverschuldetes Unglück verhindert worden ist.

    2 Satz 1 GewO, § 63 Abs. 1 HGB, § 616 Abs. 1 BGB einzustehen, würde vor allem verkennen, daß der Anknüpfungspunkt in § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO und in den genannten entsprechenden Vorschriften der Gesichtspunkt der FUrsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG 8, 285 [298] = AP Nr. 21 zu § 611 BGB; BAG 8, 314 [325] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB) ist, die nicht soweit geht, daß der Arbeitgeber ohne weiteres die Risiken der Erkrankung eines Arbeitnehmers auch für die Zeit tragen muß , in der der Arbeitnehmer ohne Arbeitsvergütung beurlaubt war.

  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    Auszug aus BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60
    Wie der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteilen vom 26.August i960 - 1 AZR 202/59 - AP Nr. 20 zu § 83 HGB - sowie vom 3- März 1961 - 1 AZR 76/59 - ausgeführt hat, soll § 133 c Abs. 2 GewO - ebenso wie § 63 Abs. 1 HGB und § 616 Abs. 1 BGB - abweichend von dem Grundsatz des § 323 BGB und in Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sicher stellen, daß der Angestellte im Falle unverschuldeter Arbeitsverhinderung, insbesondere bei Krankheit, für eine gewisse Zeit in seiner Lebensgrundlage insoweit nicht beeinträchtigt wird, als diese auf seinem Arbeitseinkommen beruht.
  • LAG Berlin, 10.05.1960 - 1 Sa 12/60
    Auszug aus BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, 1 .Kammer, vom 10. Mai i960 - 1 Sa 12/60 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum setzt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs bildet (vgl. BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; Urteil vom 22. Juni 1961 - 5 AZR 236/60 - AP Nr. 4 zu § 133 c GewO; zuletzt Urteil vom 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe m. w. N.; ferner Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Neubearbeitung August 1987, § 1 Rz 19; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand August 1987, L 332 f.).
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