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   BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 761/87   

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https://dejure.org/1989,4216
BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 761/87 (https://dejure.org/1989,4216)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1989 - 8 AZR 761/87 (https://dejure.org/1989,4216)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 (https://dejure.org/1989,4216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Vereinbarung bezüglich des Verzichts eines Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 155; SGBI § 32
    Aufhebungsvereinbarung: Verzicht des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Nichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung -

    Auszug aus BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 761/87
    Das Bundessozialgericht hat hierzu am 24. März 1988 (- 5/5 b RJ 84/86 - BB 1988, 1964) entschieden, daß eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, nach § 32 SGB I nichtig ist.

    Damit werde von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs i. S. von § 32 SGB I abgewichen (vgl. BSG Urteil vom 24. März 1988, aaO).

  • BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99

    Kürzung einer Überbrückungszahlung wegen Erstattung von Arbeitslosengeld an das

    Der Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag rechtswirksam vereinbaren, daß er gegen ihn einen Anspruch auf Rückforderung einer Überbrückungszahlung hat, soweit er Erstattungsleistungen nach § 128 AFG an das Arbeitsamt erbringt; eine solche Vereinbarung ist nicht nach § 32 SGB I nichtig (Fortführung und Abgrenzung zu BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).

    In den Geltungsbereich der Norm fallen auch Verträge zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über den sozialrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des AFG (vgl. BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).

    Hierzu ist die aufgrund des Sozialrechts bestehende Rechtsstellung des betroffenen Leistungsberechtigten mit seiner Rechtsstellung zu vergleichen, die sich unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Vereinbarung ergibt (Hauck in Hauck SGB I Stand Juli 1999 K § 32 Rn. 5; SGB-SozVers-GesKomm/Bley Stand September 1999 I § 32 SGB Anm. 4; Gitter BochKomm SGB-AT § 32 Rn. 25 ff.).Nichtig ist deshalb die Klausel in einem Aufhebungsvertrag, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - aaO; BSG 24. März 1988 - 5/5 b RJ 84/86 - BB 1988, 1964 ).

    dd) Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1989 (- 8 AZR 761/87 - aaO) ist nichts anderes zu entnehmen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - L 11 KR 539/21
    Nichtig ist deshalb z.B. die Klausel in einem Aufhebungsvertrag, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (BAG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - juris).

    Soweit der Vergleich im Wege eines Rechtsreflexes seine dahingehenden Erfolgsaussichten verschlechtert, bedingt dies keine Abweichung zu seinem Nachteil von den Vorschriften i.S.d. § 32 SGB I. Das gilt umso mehr, als sich dahingehende Auswirkungen eines Vergleiches erst im Nachhinein feststellen lassen, die Wirksamkeit eines Vergleichs mit Blick auf § 32 SGB I aber zum Zeitpunkt seines Abschlusses beurteilt werden muss (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2001 - 15 Sa 28/01

    Wirksamkeit einer Vereinbarung, dass eine Abfindungszahlung die Leistungen wegen

    a) Der Beklagte hat sich in der Ausscheidensvereinbarung nicht verpflichtet, keine Arbeitslosenhilfe zu beziehen (vgl. dazu BAG, Urteil v. 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87, EzA § 128 AFG Nr. 2), sondern die Parteien haben vereinbart, dass der Beklagte, da die Abfindung Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe ersetzen sollte, im Falle des Bezuges von Arbeitslosenhilfe die daraus der Klägerin entstehenden Erstattungsleistungen an die Bundesanstalt für Arbeit zu ersetzen habe.
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