Rechtsprechung
   BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,309
BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 (https://dejure.org/1993,309)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 (https://dejure.org/1993,309)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 (https://dejure.org/1993,309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Auflösung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für Auflösung des Betriebsrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 23 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 83 Abs. 3
    Keine Auflösung des Betriebsrats auf Antrag einer Gewerkschaft wegen fehlerhafter Umsetzung einer tarifvertraglichen Arbeitszeitverkürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 291
  • NZA 1994, 184
  • BB 1993, 2096
  • DB 1994, 234
  • JR 1994, 176
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Die Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren (BAG Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 und BAG Beschluß vom 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 41).

    Dementsprechend wird auch in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, der Abschluß einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG könne ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG sein (so etwa Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 23 Rz 89; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 23 Rz 46; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 23 Rz 28 und Senatsbeschluß vom 20. August 1991, aaO; einen groben Verstoß gegen die Amtspflichten nehmen Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 23 Rz 38 an, wenn der Betriebsrat mit Beschlüssen beharrlich gegen Tarifverträge verstößt).

    Sie machen von ihrer durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht eingeschränkten Normsetzungsbefugnis Gebrauch (Senatsbeschluß vom 20. August 1991, aaO).

    Für diese Auffassung beruft sich das Landesarbeitsgericht auf die Senatsentscheidung vom 20. August 1991 (aaO).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Die Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren (BAG Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 und BAG Beschluß vom 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 41).

    Dies hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 3. Dezember 1991 (aaO) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Ersten Senats noch einmal ausführlich begründet.

    Zu einer Verletzung von § 77 Abs. 3 BetrVG kann es nicht kommen, weil für die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG die gegenüber § 77 Abs. 3 BetrVG engere Schranke des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG gilt (Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991, aaO).

  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Bei dem Begriff der "groben Pflichtverletzung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der den Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum läßt (BAG Beschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972).

    Ob der Verstoß grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAGE 2, 175 = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG; Senatsbeschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972).

  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Ob der Verstoß grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAGE 2, 175 = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG; Senatsbeschluß vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 3.81

    Mitglied des Personalrats - Antrag auf Dienstfahrzeug - Verfahrensfragen

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Aus dieser Vorschrift entnimmt die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber in jedem Beschlußverfahren Beteiligter ist (BAGE 27, 33, 38 [BAG 19.02.1975 - 1 ABR 55/73] = AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BVerwGE 67, 135; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 83 Rz 12).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Vorliegend ist das Beschwerdegericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es auf ein Verschulden des Betriebsrats nicht ankommt (Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 und Beschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und insbesondere Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972, zu B III der Gründe); es hat aber dennoch den Begriff der groben Amtspflichtverletzung verkannt, weil es angenommen hat, der Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die von einem Tarifvertrag abweiche, sei grundsätzlich ein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine Pflichten.
  • BAG, 19.02.1975 - 1 ABR 55/73

    Leitende Angestellte: Bildung von Sprecherausschüssen

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Aus dieser Vorschrift entnimmt die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber in jedem Beschlußverfahren Beteiligter ist (BAGE 27, 33, 38 [BAG 19.02.1975 - 1 ABR 55/73] = AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BVerwGE 67, 135; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 83 Rz 12).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Die Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren (BAG Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 und BAG Beschluß vom 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 41).
  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Vorliegend ist das Beschwerdegericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es auf ein Verschulden des Betriebsrats nicht ankommt (Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 und Beschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und insbesondere Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972, zu B III der Gründe); es hat aber dennoch den Begriff der groben Amtspflichtverletzung verkannt, weil es angenommen hat, der Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die von einem Tarifvertrag abweiche, sei grundsätzlich ein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine Pflichten.
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat aber nicht über die Dauer der wöchentlichen bzw. jährlichen Arbeitszeit mitzubestimmen (ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. zuletzt Senatsentscheidungen vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - und 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP Nr. 24 und 29 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 41/87

    Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 65/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsbefugnis bei Dienstkleidung

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

    Der Senat sieht bisher § 77 Abs. 3 BetrVG als eine Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung an, deren Beachtung § 23 Abs. 1 und 3 BetrVG gewährleisten soll (BAGE 73, 291, 300 f. = AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 2 a der Gründe; BAGE 68, 200, 211 = AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, zu B III 1 b der Gründe).

    Der Betriebsrat hat aber weder hinsichtlich des Gesamtaufwands für Arbeitsentgelte noch hinsichtlich der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mitzubestimmen (BAGE 77, 86, 90 = AP Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II 1 der Gründe; BAGE 73, 291, 303 = AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 2 c aa der Gründe).

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15

    Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds führen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291) .
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Der Senat kann aber ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden, wenn alle wesentlichen Umstände festgestellt oder unstreitig sind (siehe Senat 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291 = AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 22, unter B III 3 b der Gründe).

    Ein grober Verstoß liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt (Senat 22. Juni 1993 aaO, unter B III 3 a der Gründe).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht