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   BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21   

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BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 (https://dejure.org/2022,14791)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 (https://dejure.org/2022,14791)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 (https://dejure.org/2022,14791)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 TVöD, § 13 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S18 TVöD, § 29a TVÜ-VKA
    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Überleitung und Entgeltgruppensystematik nach §§ 29 und 29a TVÜ-VKA in den TVöD-VKA; Darlegungslast des Klägers im Eingruppierungsrechtsstreit; Überschreitung des Tarifmerkmals "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zur Erreichung eines "großen Maßes an ...

  • rewis.io

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • Betriebs-Berater

    Eingruppierung - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters; Heraushebungsmerkmal; Darlegungslast

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters; Heraushebungsmerkmal; Darlegungslast

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Eingruppierung eines Sachgebietsleiters in den TVöD-VKA

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 269/20

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    d) Nach § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in den Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 15; zur tariflichen Entwicklung sh. BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 25 ff., BAGE 168, 306) .

    Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 23 mwN) .

    Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden (st. Rspr., BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 25 mwN) .

    Eine solche ist ausreichend, soweit die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 27) .

    (a) Die tarifliche Anforderung der "besonderen Schwierigkeit" verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 30; vgl. 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36; 8. September 1999 - 4 AZR 609/98 - zu I 4 d bb der Gründe, BAGE 92, 266 zu den wortgleichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT) .

    Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 31; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36) .

    nicht nur geringfügig sein (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 32; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 37) .

    Daraus folgt, dass die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten auch ihrer Bedeutung nach solche der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA sind (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 33 mwN) .

    Gleiches gilt für die Anwendung der weiteren unbestimmten Rechtsbegriffe der "besonderen Schwierigkeit" und der "Bedeutung" (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 29; allg. 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - aaO mwN) .

  • BAG, 17.03.2021 - 4 AZR 327/20

    Eingruppierung einer Praxisanleiterin

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 16 mwN) .

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 17 mwN; zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17) .

    Auch bei der Bearbeitung der schwierigen Fälle aus dem Sachgebiet und der Widerspruchsbearbeitung musste der Kläger jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen (vgl. für eine Praxisanleiterin BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 20 mwN; für den Leiter eines Jugendhauses 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95 - zu II 2.2 der Gründe) .

    Anschließend wird es zu bestimmen haben, ob die seit dem 1. Januar 2018 auszuübende Tätigkeit des Klägers lediglich aus einem Arbeitsvorgang besteht oder nicht (zu den Maßstäben vgl. BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 20, 22; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Hierdurch sollte eine "Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 29 TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 21, BAGE 172, 130) .

    Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (vgl. ausf. zum inhaltsgleichen § 29 TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 21, BAGE 172, 130) .

    Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen (zur vollständigen Überprüfung der Rechtsanwendung in der Revisionsinstanz BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 59 mwN, BAGE 172, 130) .

    b) Sollte von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sein, wird es zu prüfen haben, ob aufgrund der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich "Jugend" die Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA insgesamt erfüllt sind (zum rechtlich erheblichen Ausmaß sh. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 68 mwN, BAGE 172, 130) .

  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 303/07

    Eingruppierung einer Heimleiterin

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zB durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - Rn. 25 mwN) .

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind "verbraucht" (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - Rn. 31 f.) .

    Ist auch das nicht möglich, kann bei der Prüfung der tariflichen Anforderungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ggf. auf einen angenommenen geringeren Zuschnitt der Tätigkeit zB im Hinblick auf die Anzahl der unterstellten oder betreuten Personen oder der Größe der finanziellen Verantwortung abgestellt werden, so dass die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten für die endgültige Zuordnung noch nicht "verbraucht" sind (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - Rn. 33) .

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    (3) Die Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe 4 TVöD/VKA verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA erfordern (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 b bb (3) (b) (aa) der Gründe, BAGE 113, 291 zur "erheblichen" Heraushebung durch "das Maß der damit verbundenen Verantwortung" iSd. Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT) .

    Unter "Verantwortung" im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Beschäftigten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38, BAGE 170, 214; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - aaO) .

    Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA heraushebt, kann sich je nach Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - aaO) .

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    (a) Die tarifliche Anforderung der "besonderen Schwierigkeit" verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 30; vgl. 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36; 8. September 1999 - 4 AZR 609/98 - zu I 4 d bb der Gründe, BAGE 92, 266 zu den wortgleichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT) .

    Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 31; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36) .

    nicht nur geringfügig sein (BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 32; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 37) .

  • BAG, 27.02.2019 - 4 AZR 562/17

    Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zum Prüfungsmaßstab etwa BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 32) .

    Gleiches gilt für die Anwendung der weiteren unbestimmten Rechtsbegriffe der "besonderen Schwierigkeit" und der "Bedeutung" (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 29; allg. 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - aaO mwN) .

  • BAG, 24.01.1973 - 4 AZR 104/72

    Abordnung eines Angestellten - Direktionsrecht des Arbeitgebers - Abordnung eines

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Tätigkeit solle nach dem Willen des Arbeitgebers entgegen dem tariflichen Regelfall nur vorübergehend übertragen werden (zu diesem Erfordernis BAG 24. Januar 1973 - 4 AZR 104/72 - BAGE 25, 12; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 2 der Gründe, BAGE 51, 282) , sind nicht ersichtlich.

    Aus ihm muss sich ergeben, ob die Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll (vgl. BAG 5. Juli 1967 - 4 AZR 162/66 - zu II der Gründe; 24. Januar 1973 - 4 AZR 104/72 - BAGE 25, 12) .

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 173/19

    "Große Station" iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die sonstigen Aufgaben einschließlich der Entscheidung über Widersprüche dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 19 mwN, BAGE 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31 mwN; weiterhin BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95 - zu II 2.2 der Gründe) .

    Unter "Verantwortung" im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Beschäftigten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38, BAGE 170, 214; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - aaO) .

  • BAG, 12.06.1996 - 4 AZR 94/95

    Eingruppierung: Sozialarbeiter als Leiter eines Jugendhauses

    Auszug aus BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
    Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die sonstigen Aufgaben einschließlich der Entscheidung über Widersprüche dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 19 mwN, BAGE 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31 mwN; weiterhin BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95 - zu II 2.2 der Gründe) .

    Auch bei der Bearbeitung der schwierigen Fälle aus dem Sachgebiet und der Widerspruchsbearbeitung musste der Kläger jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen (vgl. für eine Praxisanleiterin BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 20 mwN; für den Leiter eines Jugendhauses 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95 - zu II 2.2 der Gründe) .

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 284/18

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Außendienst eines Straßenverkehrsamts -

  • BAG, 14.10.2020 - 4 AZR 252/19

    Eingruppierung einer Erzieherin - Darlegungslast - wertender Vergleich

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 609/98

    Eingruppierung - Kreisjugendpfleger

  • BAG, 30.09.1998 - 4 AZR 539/97

    Eingruppierung: Diplom-Pädagoge in "Örtlicher Betreuungsbehörde" eines städt.

  • BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 162/66

    Angestellter - Vorübergehende Tätigkeit - Übertragung der Tätigkeit - Erklärung

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20

    "Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

  • BAG, 05.09.1973 - 4 AZR 549/72

    Gestaltungsmöglichkeit - Mißbräuchliche Verwendung - Vereitelung der

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 161/20

    Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters - Funktionsmerkmal - Bestimmung

  • BAG, 13.11.2019 - 4 AZR 490/18

    Eingruppierung - Erzieher in Kinder- und Jugendpsychiatrie

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 188/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 354/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2023 - 7 Sa 64/23

    Eingruppierung eines technischen Sachbearbeiters - Einzelfall

    Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 20 mwN.; 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 20 mwN.).

    Insoweit ist eine Beschränkung auf eine pauschale, summarische Überprüfung möglich, da die Parteien insoweit die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Parteien selbst für die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT (bzw. 10 TVöD-VKA) als erfüllt erachten (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34 mwN.; 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 22 mwN.).

    Das Merkmal verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 36 zur Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA mwN.; 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 zur VergGr. IVa Fallgr. 1a; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN., juris).

    Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 37 mwN.; 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36).

    nicht nur geringfügig sein (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 38 mwN.).

    an die Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit (BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38 mwN.; 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 39 mwN.; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN., juris).

    Für die tarifliche Anforderung der gesteigerten "Bedeutung" genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 39; 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 27 mwN.; 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN.).

    Zu berücksichtigen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (etwa 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 47 mwN.) Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können; sie sind "verbraucht".

    im Hinblick auf die Anzahl der unterstellten oder betreuten Personen oder der Größe der finanziellen Verantwortung abgestellt werden, so dass die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten für die endgültige Zuordnung noch nicht "verbraucht" sind (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 47 mwN.).

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Die unterlassene Auslegung der Erklärung kann der Senat jedoch selbst vornehmen, weil die maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weiterer Vortrag - wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - nicht zu erwarten ist (BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 59) .
  • BAG, 05.07.2023 - 4 AZR 289/22

    Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis -

    Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist (BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 18) .

    Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 20; ausf. zum inhaltsgleichen § 29 TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 20 f., BAGE 172, 130) .

  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 283/22

    Eingruppierung eines Gärtners - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten -

    Eine solche ist ausreichend, wenn über die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese das maßgebende Tätigkeitsmerkmal übereinstimmend als erfüllt ansehen (st. Rspr., zuletzt BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34 mwN) .
  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 339/22

    Korrigierende Rückgruppierung

    Bei der Bearbeitung der Grundsatz- und Sonderaufgaben musste die Klägerin jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen (vgl. für einen Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 25; für eine Praxisanleiterin BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 20 mwN) .
  • ArbG Bonn, 23.11.2023 - 1 Ca 852/23
    Demgemäß ist auch nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - juris; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - juris) für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend.

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - juris; 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - juris).

    Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung von Erziehern, die Gruppen betreuen (zB. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - juris; 27. September 2017 - 4 AZR 666/14 - juris; 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - juris).

  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 301/22

    Eingruppierung eines Tierpflegers - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten -

    Eine solche ist ausreichend, wenn über die Tätigkeit eines Arbeiters zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese das maßgebende Tätigkeitsmerkmal übereinstimmend als erfüllt ansehen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34 mwN) .
  • LAG Sachsen, 06.11.2023 - 2 Sa 457/21

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters nach Änderung der Tätigkeit durch

    Das Bundesarbeitsgericht führt dazu im Urteil vom 22. Juni 2022 (Az. 4 AZR 440/21, juris) wie folgt aus:.
  • LAG Hamm, 01.02.2023 - 3 Sa 92/22

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Verfahrensfehlern des Arbeitsgerichts;

    Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Bruttonachzahlungsbeträge zulässig (st. Rspr., etwa BAG, 22.06.2022, 4 AZR 440/21, Rn. 14).
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