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   BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92   

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BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92 (https://dejure.org/1992,2191)
BAG, Entscheidung vom 22.07.1992 - 2 AZR 84/92 (https://dejure.org/1992,2191)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 (https://dejure.org/1992,2191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Kündigungserklärung - Begriff "fristlos" als Synonym für "außerordentlich" - Außerordentliche Kündigung im Falle der Betriebsstillegung bei tariflichem oder einzelvertraglichem Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Erkennbarkeit von Begleitumständen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Der Ausschluß der ordentlichen Kündigung kann nämlich dann zur unzumutbaren Belastung des Dienstberechtigten werden, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch nehmen kann, andererseits aber über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bleibt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220, 226 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB, zu B III 2 b der Gründe, mit zust. Anm. von Herschel).

    Da die Beklagte bereits im Dezember 1990 zum 30. Juni 1991 gekündigt hat, ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220, 224 f. = AP Nr. 86 zu § 626 BGB, zu B II 2 der Gründe, mit zust. Anm. von Herschel; siehe auch KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 230).

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Für eine derartige, ausnahmsweise unbeachtliche Entscheidung hat die Revision nichts vorgetragen (zur Darlegungslast des Arbeitnehmers in diesem Punkt, vgl. BAGE 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP Nr. 8 und Urteil vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - AP Nr. 10, jeweils zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 402/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Schließung einer Niederlassung -

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    aa)Für die Beurteilung der Kündigung maßgeblich ist der Zeitpunkt ihres Zugangs (vgl. u. a. Urteil des Senats vom 19. Dezember 1991 - 2 AZR 402/91 - unveröffentlicht, zu B I 5 der Gründe).
  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Auch die Anwendung des § 626 BGB durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nicht uneingeschränkt sondern nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt oder unrichtig angewendet hat, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. des § 626 BGB zu bilden und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für und gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (vgl. u. a. BAG Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, zu II 2 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 398/89

    Berücksichtigung der maßgeblichen Beschäftigungsdauer für die Berechnung von

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Es fehlt jegliche Angabe von Beweisthema und Beweismittel, in welchen Schriftsätzen die angezogenen Beweismittel aufgeführt worden seien usw. (vgl. zum Erfordernis einer solchen Konkretisierung BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - unveröffentlicht, zu II 1 b bb der Gründe).
  • BAG, 13.07.1956 - 1 AZR 492/54

    Arbeitsvertrag: Revisibilität der Auslegung

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Auslegung mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut der Erklärung vereinbar ist, ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (ständige Rechtsprechung seit BAGE 4, 360, 364 = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II der Gründe; BAGE 37, 267, 270 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Werde die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so könne sie vielmehr ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen hätten und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertige, daß bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist eine geplante Maßnahme durchgeführt sei und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden könne (ständige Rechtsprechung seit BAGE 6, 1 ff. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Kündigungsempfänger auch erkennbar waren (vgl. BAG Urteil vom 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB).
  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79

    Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Auslegung mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut der Erklärung vereinbar ist, ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (ständige Rechtsprechung seit BAGE 4, 360, 364 = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II der Gründe; BAGE 37, 267, 270 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

    Auszug aus BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92
    Für eine derartige, ausnahmsweise unbeachtliche Entscheidung hat die Revision nichts vorgetragen (zur Darlegungslast des Arbeitnehmers in diesem Punkt, vgl. BAGE 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP Nr. 8 und Urteil vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - AP Nr. 10, jeweils zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 116/86

    Kontrolleinrichtung - verdeckte Kamera

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

  • BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 261/71

    Verfahrensrüge - Bedeutung der Unvollständigkeit

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Nach allgemeiner Meinung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nicht ausgeschlossen werden (BAG Urteile vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; vom 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109 = AP Nr. 27, aaO; vom 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 14; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 626 Rz 15; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 2; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 37; a.A. Gamillscheg, AuR 1981, 105).

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er z.B. wegen Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141 und vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

    b) War die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar, weil er dem Arbeitnehmer keine Arbeit mehr anbieten konnte, hat der Senat bisher die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Ablauf des Zeitraums beginnen lasen, in dem der betroffene Arbeitnehmer noch weiterbeschäftigt werden konnte (Senatsurteil vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141; Beschluß vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185 = AP Nr. 36 zu § 15 KSchG 1969); unzumutbar werde die Aufrechterhaltung des inhaltsleeren Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber jedenfalls frühestens dann, wenn er den betreffenden Arbeitnehmer im Betrieb überhaupt nicht mehr mit sinnvoller Arbeit beschäftigen könne.

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er zB wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senat 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; BAG 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20; 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP TVAL II § 44 Nr. 1 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 3; 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA BGB § 626 nF Nr. 141; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auch hiervon geht das Beschwerdegericht aus, wenn es unter Auswertung früherer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung bei tariflich oder individualrechtlich ausgeschlossener ordentlicher Kündigung (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB und vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141) die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung in Betracht gezogen hat.

    Im Anschluß an die Darlegungen der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht angenommen, diese Personalmaßnahme sei mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auch durchgeführt worden, wobei sie im übrigen nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen sei, was zutreffend ist (ständige Rechtsprechung, u. a. BAG Urteil vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EZA, aaO.).

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