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   BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12   

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BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12 (https://dejure.org/2014,34354)
BAG, Entscheidung vom 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12 (https://dejure.org/2014,34354)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 (https://dejure.org/2014,34354)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Erfüllung; Vertragsschluss

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 17 S 1 TzBfG, § 15 Abs 5 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG
    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • IWW

    §§ 145 ff. BGB, §§ 133, 157 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 17 Satz 1 TzBfG, § 106 GewO, § 15 Abs. 5 TzBfG, § 22 Abs. 1 TzBfG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Feststellung der Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslauf der Befristung

  • bag-urteil.com

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • Betriebs-Berater

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung und Vertragsschluss

  • rewis.io

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Feststellung der Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslauf der Befristung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristungskontrollklage: Die bloße Erfüllung der Beschäftigungspflicht begründet keinen Arbeitsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - und der Widerspruch gegen seine Verlängerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigungsanspruch bei Rechtsstreit über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Befristungsabrede

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Befristungskontrollklage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befristetes Arbeitsverhältnis und Widerspruch gegen seine Verlängerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung und Vertragsschluss

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Weiterbeschäftigungsanspruch, Erfüllung, Vertragsschluß

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischen vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses und Widerspruch des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 349
  • ZIP 2014, 2468 (Ls.)
  • MDR 2015, 228
  • NZA 2014, 1330
  • BB 2014, 2995
  • DB 2014, 2837
  • JR 2016, 157
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Bei einer rechtsfehlerhaften Auslegung durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen, wenn die dafür maßgeblichen Tatsachen feststehen und ein weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 32 mwN) .

    c) Das Auslegungsergebnis widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 8. April 2014 (- 9 AZR 856/11 -) , sondern steht mit diesem im Einklang.

    In jener Entscheidung hat der Senat angenommen, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach einem Urteil des Arbeitsgerichts, das der Befristungskontrollklage und dem Antrag auf Weiterbeschäftigung stattgegeben hat, noch nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags schließen lässt (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 25 ff.) .

    Der konkludente Abschluss eines Arbeitsvertrags wurde nur deshalb bejaht, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch noch nach Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und Abweisung der Klage durch das Landesarbeitsgericht, also trotz des Wegfalls der Beschäftigungsverpflichtung weiterbeschäftigt hatte (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 38) .

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) .

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - aaO mwN) .

    Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19) .

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10

    Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Um eine Umgehung von § 22 Abs. 1 TzBfG auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 138, 242) .

    Die Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 35 mwN, aaO) .

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Das Bundesarbeitsgericht hob am 24. August 2011 (- 7 AZR 228/10 - BAGE 139, 109) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2009 auf und stellte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder her.

    Aufgrund der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2011 (- 7 AZR 228/10 - BAGE 139, 109) , mit dem das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2009 (- 13 Sa 636/09 -) aufgehoben wurde, steht rechtskräftig fest, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23./30. September 2008 zum 30. Juni 2010 wirksam ist.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Das beklagte Land hat mit der für die Weiterbeschäftigung angeführten Begründung "aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches" deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinen rechtsgeschäftlichen Erfolg in Form des Abschlusses eines Arbeitsvertrags herbeiführen wollte, sondern eine bereits bestehende, von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Rechtspflicht (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122; BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - zu B II 5 der Gründe) angenommen hat und diese gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllen wollte.

    Damit waren anders als im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2009 die Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs (vgl. BAG   GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122; BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu IV der Gründe mwN) nicht erfüllt.

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Das beklagte Land hat mit der für die Weiterbeschäftigung angeführten Begründung "aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches" deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinen rechtsgeschäftlichen Erfolg in Form des Abschlusses eines Arbeitsvertrags herbeiführen wollte, sondern eine bereits bestehende, von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Rechtspflicht (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122; BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - zu B II 5 der Gründe) angenommen hat und diese gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllen wollte.

    Die Klage auf Beschäftigung ist eine Klage auf zukünftige Leistung (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe; 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - zu C der Gründe) .

  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - zu 2 der Gründe) .
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um kein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 103, 290) .
  • BAG, 05.05.2004 - 7 AZR 629/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    a) Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25, 27; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295; ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 32) .
  • BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG

    Auszug aus BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12
    a) Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25, 27; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295; ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 32) .
  • LAG Niedersachsen, 08.12.2009 - 13 Sa 636/09

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Befristung nach Promotion

  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 573/96

    Auslegung eines Weiterverwendungsvertrages

  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 113/04

    Zweckbefristung - Weiterbeschäftigung nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

    Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • LAG Niedersachsen, 23.10.2012 - 11 Sa 302/12

    Befristung; Prozessrechtsarbeitsverhältnis; Schriftform;

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 14 mwN; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269) .
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 13, BAGE 148, 349) .
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Ob einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist ein derartiger Vertrag zugrunde liegt, ist durch Auslegung der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 15, BAGE 148, 349) .

    Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortsetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis begründen will (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349) .

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232) , die weitgehend Zustimmung gefunden hat (etwa Bengelsdorf DB 1989, 2020; ders. SAE 1987, 254; Hoppenstaedt/Hoffmann-Remy BB 2015, 245, 247; ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 148; BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. März 2020 EFZG § 2 Rn. 7; Schaub ArbR-HdB/Linck § 125 Rn. 24; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36; Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 611 Rn. 1726; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 131) .

    Wird jedoch erstinstanzlich die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt und besteht nunmehr der von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch, stellt die Verwahrung gegen einen Vertragsschluss kein widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers gerade seine Weiterbeschäftigungspflicht erfüllt (vgl. Pallasch Anm. AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30; ders. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 129) .

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