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BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 36/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- ArbG Mannheim, 27.10.2003 - 10 C 298/03
- ArbG Mannheim, 27.10.2003 - 10 Ca 298/03
- LAG Baden-Württemberg, 31.08.2004 - 14 Sa 33/04
- BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 36/05
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit
(3) Dass der Senat in der Entscheidung vom 22. September 2005 (- 2 AZR 36/05 -) angenommen hat, bei der dortigen Filiale der Beklagten in H habe es sich um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, kann nichts an dem vorstehenden Ergebnis ändern.Überdies beruhten die Feststellungen in dem Urteil vom 22. September 2005 (aaO) auf dem dort von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachenstoff, der sich maßgeblich von den hier vorgetragenen Tatsachen unterschied.
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2006 - 11 Sa 289/06
Beendigungskündigung bei Filialschließung
Die Filiale in Ludwigshafen U sei exakt so organisiert gewesen, wie die Filiale, über die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.09.2005, 2 AZR 36/05, zu entscheiden hatte.Selbst wenn gemäß Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten worden ist, ist eine Sozialauswahl nicht mit den Mitabeitern der anderen Betriebe durchzuführen (BAG 15.12.2005, 6 AZR 199/05; 02.06.2005, 2 AZR 158/04; 22.09.2005, 2 AZR 36/05).
Die Zusammenfassung von Betrieben zur Erleichterung der Bildung von Betriebsräten bzw. sachgerechter Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen durch einen einheitlichen Betriebsrat ändert an der Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu ihren jeweiligen Beschäftigungsbetrieben im Sinne des § 23 KSchG nichts (BAG 22.09.2005, a.a.O.).
Andererseits fehlt ihnen aber ein Leitungsapparat, um insbesondere in personellen oder sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen zu können (vgl. BAG 22.09.2005, a.a.O.).
- LAG München, 27.06.2006 - 6 Sa 1265/05
Betriebsbedingte Kündigung
Die Beklagte tritt diesen Ausführungen entgegen unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2005 - 2 AZR 36/05, womit die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 31. August 2004 (4 Sa 33/04) zurückgewiesen worden ist.