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   BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15   

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BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 (https://dejure.org/2016,42522)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 (https://dejure.org/2016,42522)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 (https://dejure.org/2016,42522)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 42 Abs 1 SGB 6
    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • IWW

    § 162 BGB, § 42 SGB VI, § 34 Abs. 3 SGB VI, § 42 Abs. 1 SGB VI, § 7 Abs. 1 Halbs. 1, §§ 1, 3 AGG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Teilrente im System der deutschen Rentenverischerung; Keine tarifliche Überbrückungshilfe bei Inanspruchnahme der Teilrente; Keine Altersdiskriminierung bei teilrentenbedingtem Wegfall der tariflichen Überbrückungshilfe

  • bag-urteil.com

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • Betriebs-Berater

    Keine Altersdiskriminierung wegen Untergangs eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich durch Anspruch auf eine Teilrente

  • rewis.io

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 162
    Teilrente im System der deutschen Rentenverischerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte - und ihr Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Untergang durch Anspruch auf Teilrente - Altersdiskriminierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 398
  • BB 2016, 2995
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Weder war die arbeitsvertragliche Gestaltung dieses Arbeitsverhältnisses zu beanstanden, noch war dem Kläger die Berufung auf dieses Arbeitsverhältnis nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) .

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12) .

    Die Überbrückungsbeihilfe ist weiter zu leisten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14) .

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20) .

    Ein hoher Verdienst steht im Einklang mit dem Ziel des TV SozSich, eine Anreizwirkung für eine Tätigkeit zu bieten, die zur weitestmöglichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führt (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 24) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37, Slg. 2004, I-8471; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) .

  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 707/13

    Entwicklung einer Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist, beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 27) .
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Die tarifliche Regelung drängt Arbeitnehmer, die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich beziehen, gerade nicht aus dem Arbeitsmarkt (vgl. näher Rn. 17, 23; zu abweichenden Konstellationen EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 25 f.; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 45, Slg. 2010, I-9343) .
  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Rentenabschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (dazu EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Landin] Rn. 38 f.) werden beim Bezug von Teilrenten zumindest teilweise ausgeglichen.
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    c) Unabhängig davon ist das Verbot der Altersdiskriminierung nicht verletzt, wenn soziale Leistungen des Arbeitgebers mit Überbrückungsfunktion wegen der Möglichkeit des Rentenbezugs gekürzt oder beschränkt werden (vgl. für Sozialplanleistungen EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 48; BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 21 ff., BAGE 150, 136) .
  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Die tarifliche Regelung drängt Arbeitnehmer, die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich beziehen, gerade nicht aus dem Arbeitsmarkt (vgl. näher Rn. 17, 23; zu abweichenden Konstellationen EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 25 f.; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 45, Slg. 2010, I-9343) .
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    c) Unabhängig davon ist das Verbot der Altersdiskriminierung nicht verletzt, wenn soziale Leistungen des Arbeitgebers mit Überbrückungsfunktion wegen der Möglichkeit des Rentenbezugs gekürzt oder beschränkt werden (vgl. für Sozialplanleistungen EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 48; BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 21 ff., BAGE 150, 136) .
  • BAG, 22.12.1994 - 6 AZR 337/94

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15
    Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) .
  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2015 - 6 Sa 671/14

    Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich wegen Möglichkeit

  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 228/97

    Überbrückungsbeihilfe - Anrechnung von Nebenverdienst

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Vielmehr handelt es sich um eine hinsichtlich der Rentenhöhe ins Ermessen des Berechtigten gestellte anteilige Altersrente in Gestalt einer "quotierten Vollrente" (vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2016 - 6 AZR 397/15, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2017, 398, Rz 20), die sich dann als sinnvoll erweisen kann, wenn der Berechtigte für Zeiten vor Beginn der Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen ausschöpfen möchte (u.a. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB VI Rz 6).
  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 286/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

    Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14 ff.) .

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, 45, BAGE 164, 168; 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) .

    Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.) .

    Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Flexirentengesetzes) .

    § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 20; vgl. auch Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; KKW/Roßbach 5. Aufl. § 42 SGB VI Rn. 2) .

    Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der jeweiligen Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 21) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich folgt nichts Anderes (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 26) .

    Das hat der Senat bereits entschieden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 29 ff.; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 46 ff.) und hält hieran fest.

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

    Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14 ff.) .

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, 45, BAGE 164, 168; 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) .

    Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.) .

    Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Flexirentengesetzes) .

    § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 20; vgl. auch Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; KKW/Roßbach 5. Aufl. § 42 SGB VI Rn. 2) .

    Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der jeweiligen Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 21) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich folgt nichts Anderes (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 26) .

    Das hat der Senat bereits entschieden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 29 ff.; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 46 ff.) und hält hieran fest.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2019 - 2 Sa 321/18

    Keine Überbrückungsbeihilfe bei Anspruch auf Teilrente - TV SozSich -

    Sie erwidert, die von ihr zitierte Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - habe auch nach Einführung des Flexirentengesetzes noch Bestand.

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen ( BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 und 16, NZA 2017, 398 ).

    Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen ( BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 - 21, NZA 2017, 398 ).

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen ( BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25, NZA 2017, 398 ).

  • LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung;

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12).

    Sie ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14, 19 ff. m. w. N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 8 Sa 320/18

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Die von ihr zitierte Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - habe auch nach Einführung des Flexirentengesetzes noch Bestand.

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 und 16, juris).

    Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 - 21, juris).

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2016 - 5 Sa 249/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV-SozSich

    Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses (BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19-23; LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

    Soweit die Beklagte hervorhebt, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine steuerfinanzierte soziale Leistung handele (zuletzt BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15), lassen sich daraus keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen dergestalt herleiten, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte alle Anstrengungen unternehmen müsste, um ein möglichst gleichwertiges Arbeitsverhältnis - sowohl in Bezug auf die Arbeitszeit als auch auf die Vergütung - einzugehen.

    Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (so ausdrücklich BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 mwN).

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) .
  • ArbG Hamm, 08.03.2017 - 3 Ca 1189/15

    Amtshaftung, Überbrückungsbeihilfe

    Insoweit werde auf die Entscheidung des BAG vom 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 verwiesen.

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG Urteil vom 22.09.2016 - 6 AZR 397/15, juris, Rdnr. 17; vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12, juris, Rdnr. 12).

    Wird eine Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird der Anspruch auf die niedrigere Teilrente von Amts wegen geleistet, sofern der Versicherte nicht eine noch niedrigere Teilrente beantragt oder völlig auf die Rente verzichtet (BAG Urteil vom 22.09.2016 - 6 AZR 397/15, juris, Rdnr. 20).

  • BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 455/18

    Überbrückungsbeihilfe - zumutbares Angebot - Sicherungsfall

    Schließlich hat der Kläger noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2016 (- 6 AZR 397/15 - Rn. 11) verwiesen.
  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 478/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Nürnberg, 19.07.2018 - 5 Sa 51/18

    Überbrückungsbeihilfe bei Stationierungsstreitkräften

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 5 Sa 25/17

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 Sa 43/19

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkraft - Bemessungsgrundlage

  • LAG Hamm, 31.01.2018 - 4 Sa 1192/17

    Voraussetzungen und Funktion des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem

  • LAG Nürnberg, 31.07.2018 - 5 Sa 51/18

    Unbegründeter Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe eines bei den

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